Amtsblatt 1905/43 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 tars k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 26. Oktober. Nr. 43. 1905. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 b. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z 22.301. Steyr, 25. Oktober 1905. 2. Zuckerbäcker, Kuchen= und Mandolettibäcker, dann Lebzelter und Verschleißer von Zuckerbäcker= und An Lebzelterwaren. alle Gemeinde=Vorstehungen und Erzeugung am Sonntage vor dem 24. Dezember Genossenschafts=Vorstehungen. und an diesem Tage selbst, wenn derselbe auf einen Sonn¬ tag fällt, am Östersonntag und Pfingstsonntag, dann an den Neuregelung der Sonntagsarbeit. Sonntagen während des Faschings bis 5 Uhr nachmittags In dem XVII. Stück des o.=ö. Landesgesetz= und an allen übrigen Sonntagen bis 12 Uhr mittags. Verordnungsblattes wird die Verordnung der k. k. Statthalterei Verschleiß bis 8 Uhr abends vom 21. Oktober 1905, betreffend Regelung der Sonntags¬ Fleischhauer einschließlich der Pferdefleischhauer. arbeit im Handelsgewerbe, in einzelnen Produktionsgewerben und in den Kontors und Bureaux verlautbart Verschleiß bis 11 Uhr vormittags an allen Sonn Ueber Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom tagen des Jahres; außerdem aber in Gmunden, Alt¬ 22. Oktober 1905, Z. 23.082/VIII, werden nachstehend die münster, Traunkirchen, Ebensee, Ischl, Hall¬ für den Bezirk Steyr Land bezughabenden Bestimmungen statt, St. Wolfgang, Goisern, Mondsee, Nu߬ verlautbart. dorf am Attersee, Unterach und Bad Hall in A. Handelsgewerbe. der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 5 Uhr nach¬ mittags bis 8 Uhr abends. Die Sonntagsarbeit wird gestattet: Schlachtungen — mit Ausnahme der Notschlach¬ Durch 8 Stunden an den Advent= und Fastensonn¬ tungen — sind an Sonntagen verboten. tagen, ferner an allen jenen Sonntagen, an welchen Auf Notschlachtungen findet der Artikel III, Punkt 4 Firmungen, Missionen, Kirchtage, Kirchweihfeste oder des Gesetzes vom 16. Jänner 1895 (R.=G.=Bl. Nr. 21) Jahrmärkte stattfinden, in allen Pfarrorten und über¬ Anwendung. dies in Kremsmünster (Markt), Oberburgfriet (Gemeinde Kremsmünster [Land)), Neuzeug, Sier 4. Fleischselcher, Wursterzeuger und Wildprethändler. ninghofen und Reichraming von 7 Uhr frük Erzeugung bis 10 Uhr vormittags. bis 12 Uhr mittags und von 2 bis 5 Uhr nachmittags Verschleiß während jener Stunden, während welcher b) durch 6 Stunden an allen übrigen Sonntagen in der Handel mit Lebensmitteln gestattet ist (Abschnitt A). den unter a benannten Pfarrorten und Orten von 5. Molkereien, Milchmeier, Milchverschleißer und 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 2 bis Käsereien. 4 Uhr nachmittags Erzeugung und Verschleiß bis 8 Uhr abends. durch 4 Stunden und zwar von 7 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags in allen anderen unter a 6. Kastanienbrater. und b nicht benannten Orten. Verkauf bis 9 Uhr abends. B. Produktionsgewerbe. 7. Naturblumenbinder und =Händler, Kunstblumen¬ Erzeuger. Die Sonntagsarbeit wird gestattet im Gewerbe der: Erzeugung und Verkauf in demselben Ausmaße wie 1. Bäcker. beim Handelsgewerbe (Abschnitt A). Erzeugung bis 10 Uhr vormittags und von 10 Uhr 8. Friseure, Raseure und Perückenmacher. abends an: Von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags während des Verschleiß bis 8 Uhr abends. ganzen Jahres.

208 C. Kontor- und Bureauarbeiten. Ange An Sonntagen wird die Verwendung von stellten zu Kontor= und Bureauarbeiten in allen fabriks¬ mäßigen Unternehmungen, ferner in den für Warenverkau an dem betreffenden Sonntage überhaupt geöffneten Betrieben und in Speditions= und Reisebureaus von 9 bis 11 Uhr rmittags unter der Bedingung gestattet, daß jedem ein¬ zelnen Angestellten mindestens jeder zweite Sonntag zur Gänze freigegeben wird. Schlußbestimmungen. Die im Abschnitte A Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen gelten auch für den den Produktionsgewerben zustehenden Verschleiß ihrer Waren — insoweit derselbe im Abschnitte B Produktionsgewerbe nicht besonders geregelt ist ferner für das Feilbieten im Umherziehen und für den Hausierhandel. 2. Wenn mit einem Handelsgewerbe in gemeinsamer Betriebsstätte noch ein anderes hinsichtlich der Sonntags¬ ruhe abweichend geregeltes Gewerbe betrieben wird, so hat, falls die Einrichtung der Betriebsstätte nicht eine die Ein¬ haltung der betreffenden Sonntagsruhevorschriften verläßlich verbürgende räumliche Scheidung der einzelnen Betriebe er¬ möglicht, bezüglich des gesamten Betriebes die strengere Ruhevorschrift zu gelten. 3. In jenen Handelsgewerben, in welchen das Per¬ sonal an Sonntagen länger als drei Stunden verwendet wird, ist diesem Personal im Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz freizugeben oder, falls dies nicht durch¬ führbar ist, ein halber Wochentag als Ruhetag einzuräumen 4. Bei den Produktionsgewerben ist den Hilfsarbeitern, deren Sonntagsarbeit länger als drei Stunden dauert, min¬ destens eine 24 stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonn¬ tage oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb nicht möglich ist, an einem Wochentage oder je eine 6 stündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren. In jenen Betrieben, in welchen den Arbeitern je eine 6 stündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche gewährt wird, darf diese Ruhezeit nicht mit jenen Stunden zu¬ sammenfallen, in welchen schon nach der Natur des Be¬ triebes regelmäßige Arbeitspausen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatze kann bloß bei jenen kleinen Bäckereibetrieben, welche regelmäßig nur einmal während eines Zeitraumes von 24 Stunden Wei߬ gebäck erzeugen und bei welchen die Arbeiter nur zu einer 8= bis 9stündigen Anwesenheit in der Betriebsstätte ver¬ halten werden, in der Art Platz greifen, daß die sich hieraus ergebende, mindestens 15= bis 16 stündige ununterbrochene Freizeit bei der Bemessung der Ersatzruhezeit ganz oder teilweise in Anschlag gebracht wird An Sonn= und Feiertagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vor¬ mittagsgottesdienstes nötige Zeit einzuräumen. 6. In den Stunden, während welcher die Sonntags¬ arbeit für den Handelsbetrieb nicht gestattet ist, müssen die Eingangstüren zu den für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten Geschäftslokalitäten geschlossen gehalten werden 7. Diese Verordnung tritt am 1. November 1905 in Kraft, mit welchem Tage die bisherigen, seitens der k. k. Statthalterei im Erzherzogtume Oesterreich ob der Enns zur Regelung der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe erlassenen Vorschriften außer Wirksamkeit treten. Bemerkt wird, daß die beim Detailverkaufe in manchen Geschäften für die Einkassierung und Verbuchung der Geld¬ beträge von den einzelnen Kunden eigens bestellten Hilfs¬ arbeiter nicht als Kontor= oder Bureauorgane aufzufassen sind. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, die vor¬ stehenden Bestimmungen an der Amtstafel zu affigieren. Die Genossenschaftsvorstehungen haben die Mitglieder der Genossenschaften von den neuen Bestimmungen, insoweit diese die einzelnen Genossenschaften betreffen, zu verständigen. Steyr, 25. Oktober 1905. Z. 1711/Sch. An den Zweiglehrerverein Steyr. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 4. No¬ vember l. J. um 2 Uhr nachmittags in Steyr stattfindenden Vereinsversammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforder¬ lichen Urlaub Z. 22.017. Steyr, 21. Oktober 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausschreibung eines Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatzes. K. u. k. 14. Korps-Kommando. J. Nr. 6163 v. 1905. Konkurs-Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militär=Waisen¬ Stiftungsplatz für Knaben. Der Stiftungsgenuß jährlicher 68 Kronen wird halbjährigen, dekursiven Raten vom oberösterreichischen Landes¬ ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem voll¬ endeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ waise, welche urkundlich nachzuweisen vermag, daß der Vater einmal dem aktiven Verbande der Wehrmacht angehörte, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 — 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug. Väter, Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine, dem Armutszeugnisse, Impfzeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse des Knaben zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht Diese Gesuche sind bis längstens 30. November 1905 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Kommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später ein¬ langende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Innsbruck, im Oktober 1905. Steyr, 20. Oktober 1905. Z. 21.813. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreff Evidenthaltung der Ortschaftsverzeichnisse. Aus den bei der k. k. o.=ö. Statthalterei erliegenden Ortschaftsverzeichnissen wurde entnommen, daß vielfach in den im Sinne des Statthalterei=Erlasses vom 27. April 1899, Z. 6042/II, angelegten Ortschaftsverzeichnissen bei der Ausfüllung der Rubrik 11 „auch Fabriken, dann Schlösser und Ruinen mit geschichtlichen Namen aufzunehmen“, nicht genügende Rücksicht genommen wurde.

Dies gült insbesondere von Plätzen, auf welchen historische Burgen und Schlösser gestanden sind oder von Orten, wo sich geschichtliche Begebenheiten (z. B. Kämpfe) abspielten. Solche historische Punkte rücksichtlich ihrer Situierung festzuhalten, soll durch die Ausfüllung der Rubrik 11 der Ortschaftsverzeichnisse erreicht werden Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher angewiesen unter Hinweis auf den Statthalterei=Erlaß vom 16. Sep¬ tember 1901, Z. 17.678, h. ä. Intimation Z. 12.371 vom 3. September 1901, Amtsblatt Nr. 39, bei der nächst¬ jährigen Vorlage der Veränderungskonsignationen bezüglich der einzelnen Gemeinden auch hierauf Bedacht zu nehmen Es wird sich demnach empfehlen, die diesfalls geeigneter Erhebungen zu pflegen und zu diesem Behufe eventuell auch die Mitwirkung der Pfarrämter, Schulleitungen und Guts¬ verwaltungen in Anspruch zu nehmen. Steyr, 20. Oktober 1905. Z. 21.895. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Städtische Lebensmittel=Untersuchungsanstalt und chemisches Laboratorium in Linz. Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1903, Z. 43.954, wurde das Organisations¬ statut für die städtische Lebensmittel=Untersuchungsanstalt und das chemische Laboratorium in Linz auf Grund des § 25 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R.=G.=Bl. Nr. 89 ex 1897, mit dem Beifügen genehmigt, daß dieses Statut den für die staatlichen Anstalten aufgestellten Normen ent¬ spricht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, die Gleichstellung dieser von der Stadtgemeinde Linz errichteten Anstalt hinsichtlich ihres Wirkungskreises- mit den staatlichen Anstalten ent¬ sprechend bekannt zu machen und die Benützung derselben zu empfehlen. Z. 21.811. Steyr, 20. Oktober 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend Auswanderung nach Sachsen. Aus einem vom k. u. k. Ministerium des Aeußern an das k. k. Ministerium des Innern übermittelten Berichte der k. u. k. Gesandtschaft in Dresden d. d. 30. September I. geht hervor, daß seitens der kompetenten sächsischen Behörden mit Rücksicht auf die Gefahr der Einschleppung der Cholera durch Auswanderer diesen der Uebertritt der sächsisch=öster¬ reichischen Grenze nur noch auf den Eisenbahnlinien über Tetschen, Bodenbach und Eger gestattet werden kann. Die übrigen nach Sachsen einführenden Eisenbahnlinien sind für Auswanderer gesperrt und etwa dort eintreffende Aus¬ wanderer müssen über Tetschen, Bodenbach und Eger ver¬ wiesen werden. Die Hamburg — Amerika — Linie und der „Norddeutsche Tloyd" sind seitens der sächsischen Behörde hievon in Kennt¬ nis gesetzt und ersucht worden, sowohl ihre Agenten ent¬ sprechend zu benachrichtigen und anzuweisen, die über die Registrierstation Leipzig reisenden Auswanderer künftig nur noch über Tetschen, Bodenbach und Eger zu dirigieren, als auch hievon allenthalben die wegen der Registrierstation Leipzig mit ihnen in Kartell stehenden ausländischen Schiffs¬ linien zu verständigen. 209 Da ferner das anglo=kontinentale Reisebureau zu Rotterdam an russische Auswanderer behufs Umgehung der Registrierstation Leipzig Schiffskarten mit der Reiseroute Prag—Karlsbad—Eger — Weichlitz— Gera —Erfurt ausgeben soll, so ist die kgl. sächsische Kreishauptmannschaft Zwickau am 16. v. M. noch besonders darauf hingewiesen worden, daß von Böhmen her in ihren Bezirk eintretende Aus¬ wanderer künftig nur noch über Voitersreut—Reichenbach¬ Leipzig durchqueren dürfen, Auswanderern aber, die mit Fahrkarten über Weichlitz —Gera in Voitersreut eintreffen sollten, der Eintritt nach Sachsen seitens der Grenzpolizei mit Rücksicht auf die Choleragefahr nur dann zu gestatten sei, wenn diese sich nachweislich entschließen, über Reichen¬ bach—Leipzig zu fahren. Ueberdies sind ärztliche Kontrollstationen zur Ueber¬ wachung der nach Sachsen eintretenden Auswanderer an den Zollrevisionsstationen Tetschen, Bodenbach und Voitersreut eingerichtet worden. Eine Sperrung des Auswandererverkehres ist hiemit sächsischerseits nicht beabsichtigt, vielmehr werden die in den genannten Stationen eintreffenden Auswandererzüge von einem Arzte nur daraufhin durchgesehen, ob sich etwa unter den Reisenden an der Cholera Erkrankte oder dieser Krankheit Verdächtige befinden. Zutreffendenfalls würden dieselben durch die Grenzpolizei verhindert werden, ihre Reise nach Sachsen fortzusetzen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 10. Oktober l. Z. 22.740/V, mit der Einladung in Kenntnis gesetzt, Bevölkerung darauf in geeigneter Weise aufmerksam machen. Z. 22.141. Steyr, 24. Oktober 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die Verhinderung der Choleraeinschleppung. Laut Mitteilung der k. k. Bukowinaer Landesregierung in Czernowitz vom 11. Oktober l. J., Z. 30.309, ist an¬ läßlich der aus Rußland drohenden Choleragefahr an der Reichsgrenze im österr. Nowosilitza die sanitäre Revision der aus Rußland eintreffenden Reisenden eingeführt worden. Gleichzeitig wurde die Verfügung getroffen, daß die Ortsbehörden (Gemeinde, Gutsgebiet) des Reisezieles der aus Rußland nach Oesterreich eintretenden Reisenden, be¬ hufs Sicherung der Ueberwachung des Gesundheitszustandes derselben, von deren Ankunft mittelst portofreier Kor¬ respondenzkarte verständigt werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz Nr. 23.326/V, vom 16. Oktober 1905, in die Kenntnis gesetzt. Z. 21.938. Steyr, 16. Oktober 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Bereitung von Würsten. Es kamen wiederholt Fälle vor, daß frische und ge¬ trocknete Würste mit den verschiedenartigsten Färbemitteln gefärbt werden, so daß Fleischhauer und Fleischselcher, welche derartige Würste in den Verkehr setzten, den kompetenten Gerichten wegen Uebertretung des Lebensmittelgesetzes vom

210 16. Jänner 1896, R.=G.=Bl. Nr. 89 ex 1897, zur Ab¬ strafung überwiesen werden mußten, da ein solcher Vorgang aus dem Grunde strengstens verboten ist, weil verdorbene Würste durch dieses Färben ein schönes, frisches Aussehen erhalten, ihre Schädlichkeit nach außen verdecken und daher die Käufer derselben über ihre Qualität getäuscht werden. Weiters lag vor, daß verdorbene, nicht verkaufte Würste verkleinert, mit frischem Wurstbrad vermischt und in frische Därme gefüllt wieder zum Verkaufe gelangten und zur Er¬ zeugung von Würsten unreinliche, verrostete Maschinen und sonstige Geräte verwendet wurden. Ich finde mich daher be¬ stimmt, unter Hinweis auf die bereits ergangenen dies¬ bezüglichen Erlässe vom 27. Oktober 1903, Z. 16.016, Amtsblatt Nr. 46, und vom 22. August 1904, Z. 17.405, Amtsblatt Nr. 34, die Fleischhauer und Selcher vor solchen, die menschliche Gesundheit schädigenden Handlungsweisen zu warnen und auf die Strafbarkeit dieser Handlungen neuer¬ dings und nachdrücklichst mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß sich die zuwiderhandelnden Geschäftsleute den strengen Folgen der §§ 18 und 19 des zitierten Gesetzes aussetzen, welche in Arrest von einem bis zu 6 Monater und eventuellen Geldstrafen bis zu 1000 Kronen und bei Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung in Kerker von 1 bis zu 5 Jahren und eventuellen Geldstrafen bis zu 10.000 Kronen bestehen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Fleischhauer und Selcher von dem Inhalte dieses Erlasses mittelstspezieller Dekrete gegen Empfangsbestätigungen zu verständigen und im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 30. April 1870, R.=G.=Bl. Nr. 68, betreffend die Organi¬ sation des öffentlichen Sanitätsdienstes, über die Durch¬ führung der regelmäßigen Beschau des Schlachtviehes, des Fleisches und der Fleischerwaren strengstens zu wachen. Auch sind auf Grund der Statthalterei=Verordnung vom 23. Jänner 1856, Z. 20.363, L.=R.=Bl. Nr. 7, und der dieser beiliegenden Belehrung, Absatz III, sämtliche Fleisch¬ beschauer zu beauftragen, sich wiederholt zu überzeugen, daß bei der Wurstbereitung die gehörige Reinlichkeit beachtet und gesundheitsschädliche Handlungsweisen vermieden werden Bei Wahrnehmungen von vorschriftswidrigen Hand¬ lungen haben die Fleischbeschauer die erforderlichen Vor¬ kehrungen zu treffen und hievon dem Gemeinde=Vorsteher die Anzeige zu erstatten. Die k. k. Gendarmerie hat die Beobachtung dieser erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Steyr, 19. Oktober 1905. Z. 21.814. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Infolge Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Ried vom 9. Oktober 1905, Z. 18.930, an die k. k. o.=ö Statthalterei ist die für die böhmische Zwangsarbeitsanstalt in Kostenblatt notionierte Barbara Freßl am 2. Oktober l. J. in diesem Bezirke aufgegriffen und im Wege der Gemeinde=Vorstehung Eberschwang an die genannte Anstalt instradiert worden. Statthalterei, Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Z. 22.426/II, vom 10. Oktober 1905, sind daher die mit dem h. ä. Erlasse vom 19. Juni 1905, Z. 12.925, Amtsblatt Nr. 25, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, 19. Oktober 1905. Z. 21.815. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden Widerruf. Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 4. März 1905, Z. 4856, Amtsblatt Nr. 10, angeordneten Nachforschungen nach den Stellungspflichtigen Rudolf Brauner, Eduard Jung und Franz Müller sind einzustellen. Steyr, 19. Oktober 1905. Z. 21.816. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die mit dem hierämtlichen Erlasse vom 12. Jänner 1905, Z. 901, Amtsblatt Nr. 3, angeordnete Nachforschung nach dem Stellungspflichtigen Emil Raphael Redel ist einzustellen. Steyr, 22. Oktober 1905. Z. 21.899. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Oktober 1905, Z. 46.167, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien=Slawonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaften Nowytarg, Benkovac, Zara und Gänserndorf ist die Einfuhr von Schweinen wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Olublo einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Szepes) in Ungarn sowie wegen des Bestandes der Schweine¬ pest aus dem Grenzbezirke Gospic, einschließlich der Stadt¬ gemeinde Karlobago (Komitat Lika=Krbava) in Kroatien¬ Slawonien und aus dem bereits wegen Rotlaufbestandes gesperrten Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Malaczka (Komitat Po¬ zsony) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz=Stuhlgerichtsbezirken Var (Komitat Arva) Szakolcza, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Nyitra) in Ungarn gerichteten Verbote hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verböt der Einfuhr von Schweinen aus den durch Rotlauf verseucht gewesenen Gemeinden Felsöstepano, Turdossin (Stuhlgerichts¬ bezirk Var), Holics (Stuhlgerichtsbezirk Szakolcza) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies -wird im Nachhange zu der hierortigen Kund¬ machung vom 5. Oktober 1905, Z. 45.025 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung“ vom 10. Oktober d. J., Nr. 87), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

211 Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Gramastetten, Ort¬ schaft Großamberg. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Statthalterei in Linz vom 14. Oktober 1905, Nr. 23.133/X Erlöschen der Seuche. zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. Steyr, 22. Oktober 1905. Z. 21.974. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Statthalterei in Linz vom 18. Oktober 1905, Z. 23.346/X, k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden in die Kenntnis. zur Kenntnisnahme. Der k. k. Amtsleiter: Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich Walderdorff. in der Berichtsperiode vom 11. bis 17. Oktober 1905. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Kundmachung. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ahorn, Ortschaft Piberstein; Gemeinde und Ortschaft Helfenberg Bei der am 17. Oktober l. J. stattgefundenen 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstallzell, Vollversammlung der Schlossermeister von Steyr wurde Ortschaft Mairsdorf; Gemeinde und Ortschaft Garsten. im Einvernehmen mit den hiesigen Eisenhändlern Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Atzbach, Ort¬ der Beschluß gefaßt, daß ab 1. November 1905 in den schaften Atzbach und Weigensam. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Eisenhandlungen Schlüssel jeder Art an Privat¬ Erlöschen der Seuche. personen nicht mehr abgegeben werden. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaft Indem wir dies einer geehrten Bewohnerschaft Blindendorf von Steyr und der Umgebung zur gefälligen Kenntnis 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt bringen, bitten wir, sich von nun an bei Bedarf Schwanenstadt; Gemeinde und Ortschaft Puchheim. von Schlüsseln an die hiesigen Schlosser¬ 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. meister wenden zu wollen. 2. Schweinepest. 8187 Steyr, am 21. Oktober 1905. Bestand der Seuche. Die Eisenhändler Die Schlossermeister 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Florian. von Steyr. von Steyr. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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