Amtsblatt 1905/41 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

198 stehungen insbesondere erinnert, daß in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande ührte, aufzunehmen ist, und ferner, daß in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständigkeits¬ gemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. nsuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs¬ Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 1=Kronen=Stempel. Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik An¬ merkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, und können solche von dem per¬ der Wehrvorschriften sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Kommission enthoben werden.Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs=Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un¬ tunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlaß vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gült § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. Dezember l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hierher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz der¬ selben gelangen. Den Herren Gemeindevorstehern mache ich die termin¬ Vorlage des Stellungsapparates zur besonderen gemäße Pflicht. Steyr, 5. Oktober 1905. Z. 7142/IV. Str. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Auflegung von Auszügen aus den Personaleinkommen¬ steuerzahlungs=Aufträgen. Die Gemeindevorstehungen werden eingeladen, nach¬ stehende Kundmachung an der dortigen Amtstafel zu affi¬ gieren und eventuell in sonst üblicher Weise zu verlautbaren. Kundmachung. In Gemäßheit des § 217 P.=St.=G. findet die Auf¬ legung der Auszüge aus den Personaleinkommensteuer¬ zahlungs=Aufträgen pro 1905 für den Schätzungsbezirl Steyr Umgebung in der Zeit vom Montag den 9. Oktober 1905 bis inklusive Sonntag den 22. Oktober 1905 im Amtszimmer Nr. 7 des hiesigen Steuerreferates, Bahnhof¬ straße Nr. 26, 1. Stock, während den Amtsstunden statt. Die Einsichtnahme in diesen Auszug ist nur den Per¬ sonaleinkommensteuerpflichtigen des Schätzungsbezirkes Steyr Umgebung gestattet und haben sich die Einsichtnehmenden gehörig zu legitimieren.von Abschriften oder Auszügen ist Die Anfertigung nach Art. 60, Z. 6, der V. V. IV. zum P.=St.=G. nicht gestattet und werden Personen, welche sich einen Mißbrauch dieses Auszuges in der im § 246 P.=St.=G. bezeichneten Weise zu Schulden kommen lassen, der daselbst angedrohten Bestrafung zugeführt. Der Vollzug der Affigierung der Kundmachung eventuell der anderweitigen Verlautbarung ist bis längstens 10. d. M. anher anzuzeigen. Steyr, 9. Oktober 1905. Z. 21.032. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Konkurs-Ausschreibung. Zur Beteilung mit einer zeitlichen Unterstützung aus der 1. Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das 1905 wird hiemit der Konkurs ausgeschrieben. Jahr Auf diese Stiftung haben vor dem Feinde verwundete Invalide Anspruch. Im Gesuche ist genau anzugeben: a) Ob ledig, verheiratet oder Witwer. Zahl und Alter der unversorgten Familienmitglieder. Mitgemachte Feldzüge. Verwundungen und sonstige körperliche Gebrechen. Dekorationen. Seit wann im Invalidenstande. g) Das jährliche Staatseinkommen und sonstiges Ver¬ mögen Die Gesuche, welchen die Patentalurkunden beizu¬ schließen sind, sind bis längstens 31. Oktober l. J. beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz ein¬ zubringen. Später einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Steyr, 5. Oktober 1905. Z. 20.736. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Nr. 22.024/X. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Vornahme der Vieheinfuhr=Kontrolle für das aus dem Bezirke Rohrbach stammende Nutz= und Zuchtvieh nach Bayern. Laut Mitteilung vom 28. September 1905, Z. 28.143, hat die kön. Regierung von Niederbayern in Landshut das Verbot der Vornahme der Vieheinfuhr=Kontrolle für das aus dem Bezirk Rohrbach stammende Nutz= und Zuchtvieh nach Bayern wieder aufgehoben. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 19. September 1905, Z. 21.137, allgemein verlautbart. Linz, am 30. September 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Diese Kundmachung ist zufolge Erlasses der k. k. Statt¬ halterei vom 30. September 1905, Z. 22.024, allgemein zu verlautbaren.

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