Amtsblatt 1905/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 5. September 1905. Z. 18.492. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anbringung von Brandzeichen auf Tierhäuten. Die n.=ö. Handels= und Gewerbekammer hat in einer an das k. k. Ackerbauministerium gerichteten Eingabe auf die Schädigung aufmerksam gemacht, welche dem Handel mit Häuten und Fellen aus dem Umstande erwächst, daß Brand¬ zeichen auf dem besten Teile der Haut bei den zur Schlach¬ tung gelangenden Tieren angebracht werden, wodurch die Häute, auch zum Nachteile der Viehproduzenten selbst, eine sehr bedeutende Entwertung erleiden Als bezeichnend für die Schädigung, welche durch die Anbringung von Brandzeichen auf den Tierhäuten hervor¬ gerufen wird, führt die genannte Kammer auch die Tatsache an, daß das technische Militärkomitee im k. u. k. Reichs Kriegsministerium sich veranlaßt gefunden hat, für die Zweck der Militärbezüge von Leder folgende Beschreibung der von ihr ausschließlich benötigten Primafabriksware aufzunehmen: „Die Ware muß, gleichgültig um welche Ledergattung es sich handelt, aus einer Primarohhaut erzeugt sein; die Haut darf kein durchgehendes, d. h. auf der Fleischseite sichtbares Brandzeichen tragen.“ Ferner finde sich in Vertragsbestim¬ mungen über die Lieferungen von Ledersorten für das k. u. k. Militärärar folgende Bemerkung: „Leichtes und schweres Oberleder darf nicht mit schädlichen Schnitten und Brandflecken behaftet sein. Es soll nun zwar in der letzteren Zeit die in Rede stehende, vom volkswirtschaftlichen Standpunkte beklagens¬ werte Praxis durch die Einwirkung der landwirtschaftlichen Korporationen einigermaßen eingedämmt worden sein, im¬ merhin kommen aber noch große Mengen, namentlich von Rindern, zur Schlachtung, deren Häute durch derartige Brandzeichen nicht unwesentlich entwertet sind. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 24. August 1905, Nr. 18.963/I, mit der Einladung in die Kenntnis, zufolge des Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 12. August 1905, Z. 19.181/4426, die Aufmerksamkeit der interessierten Kreise, insbesondere der landwirtschaftlichen Korporationen auf diese Verhältnisse zu lenken und dieselben aufzufordern, innerhalb ihres Wirkungskreises auf die tunlichste Ein¬ schränkung dieser Praxis hinzuwirken. Steyr, 11. September 1905. Z. 18.869. An alle Eemeinde=Vorstehungen. Nr. 18.958/X. Kundmachung, betreffend die Beibringung von Gesundheitszeugnissen bei der Einfuhr von geschlachteten Kälbern, Schafen, Ziegen, Lämmern und Zickeln nach Bosnien und Herzegowina. Die Landesregierung in Sarajevo hat mit der Ver¬ fügung vom 25. Juli l. J., Z. 116.882/I, behufs Hintan¬ haltung der Einschleppung von ansteckenden Tierkrankheiten durch zur Einfuhr nach Bosnien=Herzegowina gelangende Sendungen von geschlachteten Kälbern, Schafen, Ziegen Lämmern und Zickeln, resp. in Rücksicht auf die Unzulässig keit des Fleisches von derlei vor und nach der Schlachtung nicht fachmännisch beschauten Tieren zum menschlichen Ge¬ 181 nusse über Ermächtigung des k. u. k. gemeinsamen Finanz¬ ministeriums die mit der Verordnung vom 24. Dezember 1895, Z. 156.928/I (h. o. Erlaß vom 16. Jänner 1896, Z. 641), in Bezug auf die Beibringung von Gesundheits¬ zeugnissen bezüglich der zur Einfuhr gelangenden geschlachteten Schweine getroffene Verfügung auch auf die zur Einfuhr nach Bosnien=Herzegowina bestimmten Sendungen von ge¬ schlachteten Kälbern, Schafen, Ziegen, Lämmern und Zickeln ausgedehnt Demzufolge müssen solche Fleischsendungen mit einem im Aufgabsorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Zertifikate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Be¬ stimmungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, daß die bezüglichen Tiere mit keinen ansteckenden Krank¬ heiten behaftet waren, resp. daß dieselben vor und nach der Schlachtung fachmännisch beschaut und hiebei vollkommen gesund und zum menschlichen Genusse geeignet befunden wurdenNach dem Einlangen im Bestimmungsorte sind solche Sendungen einer eingehenden Fleischbeschau zu unterziehen und nur dann dem Empfänger auszufolgen, wenn bei dieser Beschau kein Anstand erhoben worden ist. Die im Bestimmungsorte veterinär=, resp. sanitätspolizeilich beanständeten Fleischsendungen sind im Sinne der diesfalls bestehenden Vorschriften unschädlich zu machen. Unter einem hat die Landesregierung verfügt, daß seitens der bosn.=herzeg. Eisenbahnstationsämter einlangende Sendungen von geschlachteten Tieren der vorerwähnten Gattungen, ebenso wie dies rücksichtlich der Sendungen von geschlachteten Schweinen geschieht, vor der Ausfolgung an den Adressaten der zuständigen politischen Behörde behufs Untersuchung durch das Fleischbeschauorgan zur Anzeige ge¬ bracht werden. Dies wird infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 16. August 1905, Z. 36.491, hiemit verlautbart. Linz, am 26. August 1905. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. August 1905, Z. 18.958/X zur Verständigung etwa interessierter Kreise in die Kenntnis. Steyr, 7. September 1905. Z. 18.691. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. August 1905, Z. 39.557, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Nagyhalmagy (Komitat Arad), Kiskörös, einschließlich der Stadtgemeinde Kiskunhalas (Komitat Pest=Pilis=SoltKiskun) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen König¬ reichen und Ländern. Hingegen wird das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke Delnice (Komitat Modrus=Rieka) in Kroatien=Slavonien hiemit aufgehoben.

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