Amtsblatt 1905/32 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

156 ordnung nicht entsprechender Anlage der Kamine, teils wegen zu seltenen Kehrens derselben entstanden sind. Zur möglichsten Verhütung weiterer Kaminfeuer werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, die einschlägigen Bestimmungen der o.=ö. Landesbauordnung vom 13. März 1875, L.=G.=Bl. Nr. 15, (§ 24 — 28) und der o.=ö. Feuer¬ polizeiordnung vom 2. Februar 1873, L.=G.=Bl. Nr. 18, bezw. vom 28. Dezember 1889, L.=G.=Bl. Nr. 2 ex 1890 (§ 8— 10), strengstens zu handhaben und auch Rauchfang¬ kehrer, welche ihren Verpflichtungen nicht vollständig nach¬ kommen, sowohl h. a. oder nach § 442 — 444, Strafgesetz, bei Gericht zur Anzeige zu bringen. Steyr, 8 August 1905. Z. 16.079. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor dem spanischen Schatzgräberschwindel. In jüngster Zeit ist an eine Persönlichkeit im Bezirke ein angeblich von einem im Zivilgefängnis in Zamora in Spanien inhaftierten Individuum geschriebener Brief ange¬ langt, in welchem der Adressat um seine Mitwirkung bei der Behebung eines in der Nähe seines Wohnortes depo¬ nierten, eine bedeutende Geldsumme enthaltenden Koffers ersucht, und ihm für den Fall seiner Mitwirkung eine Be¬ lohnung von 33% des Inhaltes zugesichert wird. Da dieser Brief augenscheinlich mit dem bekannten spanischen Schatzgräber=(Entierro=) Schwindel zusammenhängt, finde ich mich veranlaßt, den Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden die in gleicher An¬ gelegenheit ergangenen hieramtlichen Erlässe vom 6. August 1889, Z. 9928, Amtsblatt Nr. 32, vom 15. April 1896, Z. 5482, Amtsblatt Nr. 17, vom 5. Juli 1898, Z. 9726, Amtsblatt Nr. 27, und vom 23. November 1903, Z. 16.603, Amtsblatt Nr. 48, in Erinnerung zu bringen und die Ge¬ meinde=Vorstehungen neuerlich zu beauftragen, die Bevöl¬ kerung in geeigneter Weise zu warnen und auf dieselbe dahin einzuwirken, daß etwa einlangende Briefe unverzüglich im dortigen Wege anher eingesendet werden. Steyr, 31. Juli 1905. Z. 16.090. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verfassung der Urliste der Geschworenen pro 1906. Gemäß § 5 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 121, hat der Gemeinde=Vorsteher mit zwei von ihm aus der Gemeinde=Vertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und des genannten Gesetzes zu Geschworenen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1906 anzulegen ist, hat in alphabe¬ tischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor¬ und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind, und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen an¬ zugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschworenen bildet, muß wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze des Gemeinde=Vorstehers zu jedermanns Einsicht aufliegen, und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht unter gleichzeitiger Affichierung einer diesbezüglichen Kund¬ machung an der Gemeindeamtstafel (§ 6) zu erfolgen. Jedem Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber¬ gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zu machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dem Gemeinde¬ Vorsteher und den von ihm gewählten zwei Mitgliedern der Gemeinde=Vertretung bestehende Gemeinde=Kommission nach den Bestimmungen des § 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist vom Gemeinde=Vorsteher und den zwei Mit¬ gliedern der Gemeinde=Kommission zu unterfertigen und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich auf die allfällig eingebrachten Reklamationen und Befreiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der Affichierungs= und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeindesiegels ersichtlich gemacht werden muß, bis längstens Ende September l. J. bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und sind bei Vor¬ lage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, welche die Gemeinde=Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschworenen besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau= oder Rotstift zu bezeichnen. Im Falle keine Einwendungen gegen die Ge¬ schworenen=Urliste pro 1906 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiungs¬ gründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebens¬ jahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschworenenamte nicht berufen sind, ferner Männer, welche neben ihren gewöhnlichen Ge¬ schäften Postmeister oder Postexpeditoren sind, auch Personen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht aufgenommen werden. Steyr, 3. August 1905. Z. 16.153. An alle Schubstations=Gemeinden. Betreffend Verlegung des ungarischen Hauptschubes. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Juli d. I., Z. 31.522, wurden nach den zwischen dem kgl.=ung. Ministerium des Innern und dem nieder¬ österreichischen Landesausschusse getroffenen Vereinbarungen behufs Neuregelung des Grenzschubverkehres vom 1. Juli 1905 angefangen der ungarische Hauptschub auf die Linie Budapest — Marchegg — Wien vom Freitag auf den Sams¬

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