Amtsblatt 1905/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

genannten Firma die erste Stelle ein. Sie sind vom k. k. obersten Sanitätsrat (siehe dessen Organ: „Das österreichische Sanitätswesen“ Nr. 30 ex 1901) für verschiedene Zwecke bestens empfohlen und seit vielen Jahren in der Armee, be Behörden 2c. bestens eingeführt, wurden in vielen Konkurrenz¬ ausstellungen mit ersten Preisen ausgezeichnet und finden im öffentlichen Leben stets größere Verbreitung. „Von den erst seit zwei Jahren hergestellten Schul¬ pavillons stehen in Oesterreich, Deutschland, Schweiz und Dänemark schon zirka 250 Klassen in Verwendung, und zwar teils als selbständige Schulanlagen in Zentren mit schnell angewachsener Bevölkerung (in Berlin, München ec.), als Erweiterungen bestehender Schulgebäude (in Wien, Berlin, Hamburg, Frankfurt a. M., Zürich, Basel, Kopen¬ hagen u. a.). Seitens einiger Besteller liegen über die fraglichen Schulpavillons durchwegs günstige Atteste vor und die mit denselben gemachten Erfahrungen geben Veranlassung zur weiteren Einführung und dies besonders in dem Falle, wo die Kosten für massive Bauten vorläufig noch nicht zur Ver¬ fügung stehen oder wo man sich die Freiheit der Entschließung dafür vorbehalten will, das betreffende Haus nach einigen Jahren etwa anderswohin verlegen zu können „Die Literatur hat sich mit diesen Bauten bereits eingehend befaßt und die darin enthaltenen Urteile berufener Fachmänner betonen die Notwendigkeit derselben, insbesondere unter Hinweis auf die verhältnismäßig billigen Anschaffungs¬ kosten. „Die Firma Christoph & Unmack hat auch auf dem I. internationalen Kongresse für Schulgesundheitspflege in Nürnberg vom 6. bis 9. April 1904 einen Schulpavillon ausgestellt, welcher allgemeine Anerkennung gefunden hat und vom Magistrate in Nürnberg angekauft wurde. „Von der Zweckmäßigkeit und den sonstigen Vorteilen fraglicher Bauten hat sich der h. a. Oberingenieur K. Donda persönlich überzeugt und seine Wahrnehmungen in einer Broschüre niedergelegt. „Die Aufstellung derartiger Schulpavillone kann daher in besonderen Fällen als zulässig erklärt werden. Vorstehende Aeußerung wurde dem k. k. Bezirksschul¬ rate mit nachstehendem Erlasse des k. k. Landesschulrates vom 29. März 1905, Z. 1355, übermittelt: „Mit dem hierämtlichen Erlasse vom 3. August 1878, Z. 2442, bezw. vom 11. April 1895, Z. 514, sind dem k. k. Bezirksschulrat Direktiven zur Hintanhaltung der Ueber¬ bürdung der Gemeinden durch Schulbauten zugegangen, in denen Mittel und Wege bezeichnet werden, wie dem Lokali¬ tätenbedarfe der Gemeinden für Schulzwecke fallweise mit Vermeidung kostspieliger Neubauten abgeholfen werden kann und in denen auch die Aufführung provisorischer Holz bauten eventuell für zulässig erklärt wurde. „Was damals nur unter erheblichen Einschränkungen und speziell für Gebirgsgegenden vorgesehen war, nämlich die Verwendung von Holzbauten für Schulzwecke, könnte gegenwärtig zur Verminderung der Schulbaukosten ohne An¬ stand eine weitere Verbreitung erfahren. „Nachdem sich die Verwendung transportabler Pavillons, wie solche längst in der Armee, im Dienste der Sanitätspflege u. dgl. Verwendung finden, auch für Schulzwecke mehr und mehr einzuleben beginnt, solche Schul¬ pavillons bereits in vielen Städten Deutschlands dermalen wenn auch selbstredend nicht ausschließlich — im Ge brauche stehen und das System als solches, wie auch ins¬ besondere die Leistungen der auf diesem Gebiete derzeit be¬ sonders hervortretenden Firma Christoph & Unmack (mit einer Zweigniederlassung in Bunzendorf bei Friedland in Böhmen) auf einigen größeren Ausstellungen der letzten Zeit so auf dem I. internationalen Kongresse für Gesundheits¬ pflege in Nürnberg und auf der internationalen Ausstellung „Die Kinderwelt“ in St. Petersburg allgemeine Anerkennung gefunden haben. „Hievon wird der k. k. Bezirksschulrat zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 8. März 1905, Z. 19.368 ex 1904, unter Anschluß einer Abschrift der Aeußerung des Departements für Hochbau im k. k. Ministerium des Innern im Gegenstande mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die unterstehenden Orts¬ schulräte auf diese Einrichtung aufmerksam zu machen, damit in vorkommenden Fällen erwogen werde, ob nicht einem unmittelbar auftretenden Lokalitätenbedarfe zweckmäßig und mit minderen Kosten auf diesem Wege abgeholfen werden könnte. „Insbesonders dürfte diese Eventualität ins Auge zu fassen sein, wenn es sich um die notwendige Angliederung einer Klasse an eine Schule handelt, die in einem für die vorhandenen Klassen zulänglichen, aber zur baulichen Er¬ weiterung nicht wohl geeigneten Schulhause untergebracht ist, oder wenn plötzliche Notstände (Brandunglück u. dgl. sich ergeben oder die Errichtung von Turnhallen, Kinder¬ horten, Fortbildungsschulen u. dgl. in Frage steht „Bemerkt wird, daß ein derartiger Pavillon, der im Falle seiner späteren Entbehrlichkeit für Schulzwecke anderen Gemeindezwecken dienen könnte, sich für eine einklassige Volksschule auf zirka 7000 K inklusive Aufstellung und Montierung stellt, daß ein solcher binnen wenigen Wochen beschafft und errichtet sein kann und daß bei einer rationellen Erhaltung eine zirka 50 jährige Gebrauchsdauer in Aussicht gestellt wird. Hievon werden die Ortsschulräte hiemit in Kenntnis gesetzt. Steyr, 22. April 1905. Z. 690/Sch. An sämtliche Schulleitungen. Landwirtschaftliche Fortbildungskurse. Der Herr Minister für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 13. März d. J., Z. 7718, genehmigt, daß in der Zeit vom 16. bis 29. August l. J. ein landwirt¬ schaftlicher Fortbildungskurs für Volksschullehrer auf dem Mustergute in Otterbach bei Schärding abgehalten werde. Laut Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 12. April l. J., Z. 1547, können an diesem Kurse fünfzehn Lehrer teilnehmen, denen Subventionen im Betrage von je dreißig Kronen bewilligt werden. Die mit dem Lehrbefähigungszeugnis, bezw. mit dem Reifezeugnis, versehenen schriftlichen Anmeldungen zur Teil¬ nahme an dem Kurse sind bis 15. Mai l. I. hieramts ein¬ zubringen. Z. 8904. Steyr, 19. April 1905. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Warnung für Unbemittelte vor Einwanderung nach Amerika. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom April 1905, Z. 5730/II, hat der amerikanische Aus¬ wanderungskommissär in Ellis=Island eine Verordnung er¬ lassen, laut welcher jene Einwanderer, welche keine Geld¬

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