Amtsblatt 1905/9 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

welche derart sind, daß sie durch ihre Vorführung vor die Stellungskommission an ihrer Gesundheit geschädigt werden könnten, sind ebenfalls nicht vorzuführen, da die obenange¬ führten Fälle der offenkundigen Untauglichkeit nur bei¬ spielsweise aufgezählt sind. Gemäß § 94: 5 c, W.=V., I. T., können die offenkundig Untauglichen auf Grund bezüglicher jeden Zweifel ausschließender Erhebungsakten über Beschluß der Stellungskommission ohne Vorstellung vor die Stellungskommission gelöscht werden. Die offenkundige Untauglichkeit kann insbesondere dann als erwiesen angenommen werden, wenn sie durch die über einstimmenden Aussagen von zwei unter Eid ver nommenen, vertrauenswürdigen Zeugen (wenn möglich Aerzte, Geistliche oder Dienstgeber) bestätigt wird, oder falls Zeugnisse von Landes= oder größeren öffentlichen Zivil¬ Krankenhäusern oder Irrenanstalten vorliegen, in welchen das betreffende Gebrechen durch eigene Beobachtung der Anstaltsärzte in bestimmter Weise konstatiert wird Stellungspflichtige, welche an Fallsucht oder Epilepsie leiden, sind im allgemeinen der Stellungs=Kommission vor¬ zuführen, können jedoch schon in der I. Altersklasse für waffenunfähig erklärt werden, wenn dieses Leiden in der obenstehenden Weise konstatiert wird. Fallsüchtige, welche einen derartigen Nachweis nicht erbringen, müssen, falls sie sonst tauglich sind, assentiert oder falls sie behaupten, fallsüchtig zu sein, in ein Militär spital abgegeben werden. (§ 92: 7, W.=V., I. T. Die Entscheidung über das Vorhandensein der offen¬ kundigen Untauglichkeit oder Fallsucht obliegt der Stellungs¬ Kommission, welcher auch das Recht zusteht, weitere Er¬ hebungen zu veranlassen, den Stellungspflichtigen vorführen oder in ein Spital abgeben zu lassen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf die Beachtung dieser Bestimmungen insbesondere in betreff der Irrsinnigen und Fallsüchtigen aufmerksam gemacht, damit nicht Stellungs¬ pflichtige, deren Fallsucht allgemein in der Gemeinde be¬ kannt ist, assentiert werden. Gemäß § 92:9, W.=V., I. T. haben die Gemeinde=Vorstehungen in allen solchen Fäller unter Vorlage der Zeugnisse, bezw. Bekanntgabe der Namen jener Personen, welche das Gebrechen unter eidlicher Zeugen¬ aussage bestätigen können, anher über die Nichtvorführung der offenkundig Untauglichen, bezw. Vorführung der Fall¬ süchtigen schleunigst zu berichten, damit von hieraus die etwa nötigen weiteren Erhebungen noch rechtzeitig veran¬ laßt werden können. Derartige Zeugnisse von Gemeindeärzten sind von denselben unter Berufung auf ihren Diensteid auszufertigen. Die eidliche Zeugenaussage vor der Stellungs=Kom¬ mission kann auch durch den Herrn Gemeinde=Vorsteher und Gemeindesekretär abgegeben werden, vorausgesetzt, daß ihnen das Vorhandensein des bezüglichen Gebrechens aus eigener Wahrnehmung bekannt ist Die Herren Gemeinde=Vorsteher werden für die pünkt¬ liche und rechtzeitige Beschaffung der die Feststellung ins¬ besondere Fallsüchtiger und Kretinen betreffenden Daten ver¬ antwortlich gemacht und angewiesen, auch in jenen Fällen in welchen fallsüchtige oder geistig zurückgebliebene Stellungs¬ pflichtige auf Grund der im Vorjahre gepflogenen Erhebungen zurückgestellt wurden, neuerlich bezüglich der betreffenden Gebrechen sogleich Erhebungen zu pflegen und diese Er¬ hebungsakte mit der tunlichsten Beschleunigung anher vor¬ zulegen, damit von der diesjährigen Stellungskommission hinsichtlich der vorbeschriebenen Stellungspflichtigen ein end gültiger Beschluß gefaßt werden kann. Steyr, 28. Februar 1905. Z. 4582. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die Genossenschafts=Vorstehungen. Abhaltung eines Volksfestes anläßlich der Vollendung des Baues der k. u. k. Kaiser Franz Josef=Artillerie¬ Kaserne in Steyr im September 1905. Die k. k. l. f. Stadt Steyr veranstaltet anläßlich der Vollendung des Baues der k. u. k. Kaiser Franz Josef¬ Artillerie=Kaserne in Steyr in der Zeit vom 7. bis inklusive 17. September 1905 ein Volksfest mit einer Ausstellung für Industrie, Gewerbe, Land= und Forstwirtschaft. I. Die industrielle und gewerbliche Ausstellung wird umfassen: a) Erzeugnisse der industriellen und gewerblichen Kreise der Stadt Steyr und soll dadurch der große Aufschwung der Industrie und des Kleingewerbes vor Augen geführ und den Ausstellern die Möglichkeit geboten werden, ihre Erzeugnisse bekannt zu machen und den Verkehr zwischen Käufern und Erzeugern zu erleichtern; Motoren und gewerbliche Hilfsmaschinen verschiedener Art für Industrie und Gewerbe, welche in praktischer Verwendung vorgeführt werden, und soll dadurch ein bleibender Fortschritt für diese Zweige menschlicher Tätigkeit gesichert werden. II. In der land= und forstwirtschaftlichen Ausstellung, welche auf die Umgebung der Stadt Steyr, und zwar so¬ wohl im eigenen Heimatlande Oberösterreich als auch im nachbarlichen Kronlande Niederösterreich beschränkt wird, kommen zur Schaustellung: a) Pferde, Rindvieh, Kaninchen und Geflügel; b) Obst, Gemüse, Blumen, Gartenbau= und Landesprodukte c) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte; d) Bienenzüchter=Geräte und Produkte; forstwirtschaftliche Produkte und Jagdsport. Durch diese Ausstellung soll gezeigt werden, welchen Aufschwung die Landwirtschaft durch Verbesserung der Rassen und Anwendung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten in vielen Wirtschaften gemacht hat, und soll dieselbe anregend wirken, diese Verbesserungen zum Gemeingut aller Wirtschaftsbesitzer zu gestalten. Ebenso soll die Bedeutung und Entwicklung der Forstwirtschaft in unserer Umgebung dargelegt und sollen die Erfolge des in unseren Revieren betriebenen Jagdsportes dargetan werden. III. Auch wird die permanente historische Ausstellung der Stadt Steyr (städtisches Museum) zur Besichtigung ge¬ öffnet sein. IV. Durch Belustigungen aller Art, welche mit dem Volksfeste verbunden werden, soll für die Unterhaltung der Besucher und für angenehmen gesellschaftlichen Verkehr ge sorgt werden. Auskünfte erteilt das Volksfestkomitee in Steyr, Stadt¬ platz Nr. 20. Die Gemeinde= und Genossenschafts=Vorstehungen werden eingeladen, dieses Unternehmen nach Tunlichkeit zu fördern. Z. 4075. Steyr, 23. Februar 1905 An alle Gemeinde=Vorstehungen und Schulleitungen. Nr. 3286/III. Kundmachung. Vom Beginne des Schuljahres 1905/06 gelangen Stipendien auf die ordnungsmäßige Studiendauer behufs

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