Amtsblatt 1904/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 vor Ablauf der Einbringungsfrist unter Anschluß eines Formulares individuell aufzufordern sind und daher bis 10. Jänner 1905 ohnehin je ein Formular zugestellt erhalten werden, da ferner jene Personen, welche im Jahre 1904 rentensteuerpflichtig waren und ihren Wohnsitz nicht verändert, noch eine Vermehrung der Bezüge erlangt haben, gemäß Z 139, P.-St.-G., von der Einbringung eines Rentensteuer-Bekenntnisses befreit sind, wird den Gemeinde- Vorstehungen vorläufig nur je eine Lage Personal-Einkommensteuer- und Rentensteuer-Bekenntniffe mit dem Beifügen übersendet, daß erforderlichen Falles weitere Formulare hieramts unter Nachweisung des Bedarfes angesprochen werden können.______________________ Z. 2342/B.-Sch.-R. Steyr, 23. Dezember 1904. An alle Ortrschulräte und Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrat hat laut Erlaß vom 16. Dezember l. I., Z. 5606, den k. k. Bezirksschulrat ermächtigt, für alle Mitglieder des oberösterreichischen Evangelischen Lehrervereines behufs Ermöglichung der Teilnahme an der am 25. Jänner 1905 stattfindenden Lehrerversammlung diesen Tag als schulfrei gelte« zu laffen. Diesbezügliche Ansuchen sind rechtzeitig hieramts ein- zubringen. Z. 2343/B.-Sch.-R. St ehr, 26. Dezember 1904. An sämtliche Ortsschulräte, Schulleitungen und Lehrpersonen der Bezirkes Steyr. In der im Oktober d. I. abgehaltenen VlI. ober- österr. Landeslehrerkonferenz sind bei Erstattung von Gutachten sowie in einzelnen Anträgen, bezw. Beschlüssen, Anschauungen der Lehrerschaft zutage getreten, die in den Kreisen der Bevölkerung Besorgnisse erregt und die Meinung wachgerufen zu haben scheinen, daß derartige Bestrebungen insbesondere auf dem Gebiete der sittlich-religiösen Erziehung in der Schule zur Geltung gelangen könnten. In der Tat ist der Fall nicht ganz ausgeschloffen, daß eine oder die andere Lehrperson sich veranlaßt fühlen könnte, solche Tendenzen in der Schule zu verwirklichen, die einerseits mit den Gesetzen und Verordnungen und mit dem ganzen Schulsystem im Widersprüche stehen und das notwendige Zusammenivirken der weltlichen Lehrer »nd der Religionslehrer beeinträchtigen würden, anderseits aber auch eine Verletzung der Gefühle der Bevölkerung und zweifellos auch eine Störung des so wichtigen Verhältnisies zwischen Schule und Haus zur Folge hätten. Um ein allfälliges Hinübergreifen solcher Bestrebnngen in die Praxis der Schule zu verhüten, wird den Ortsschul- räten, Schulleitungen und sämtlichen Lehrpersonen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 21. Dezember 1904, Z. 5773, folgendes eröffnet: Das Verhältnis der Schule zur Kirche ist grundsätzlich durch das Gesetz vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 48, bestimmt. Auf die Wichtigkeit der sittlich religiösen Erziehung weist im besonderen § 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 62, hin. Ueber die prinzipielle Frage, ob die religiösen Uebungen überhaupt in das System unseres Volksschulwesens einzu- fügen seien, ist bereits durch die grundlegenden Gesetze unseres Schulwesens entschieden. Die religiöse Erziehung der Jugend ist nicht als eine der Schule fremde, lediglich innere Angelegenheit der Kirche anzusehen, sondern der Religionsunterricht und die religiösen Uebungen bilden unter der unmittelbaren Leitung der konfessionellen Organe einen integrierenden Teil des Unterrichts- und Erziehungswesens an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Der k. k. Landesschulrat spricht die zuversichtliche Erwartung aus, daß die gesamte Lehrerschaft des Landes die Bestimmungen der Schulgesetze und der diesfälligen Verordnungen genau befolgen werde, und glaubt hierauf umso bestimmter rechnen zu können, als ja die Lehrerschaft bei wiederholten Anlässen kundgegeben hat, den Boden des Reichsvolksschulgesetzes nicht verlassen zu wollen. Was schließlich die auch in der Landeslehrerkonferenz berührte, seit einer langen Reihe von Jahren von berufenen Fachmännern erörterte, jedoch bis heute keineswegs entschiedene Frage der sexuellen Aufklärung der Jugend betrifft, hat für jeden im Schulwesen Betätigten als maßgebend zu gelten, daß an 'den bisherigen erprobten Erziehungsmethoden zum Schutze der Sittlichkeit festzuhalten ist und eine Aenderung nur dann zulässig wäre, wenn einmal eine solche im Anschlüsse an abgeklärte pädagogische Anschauungen von Seite der Schulbehörden als notwendig erkannt und als praktisch durchführbar erklärt werden sollte. Z. 2369/B.-Sch.-R. Steyr, 25. Dezember 1904. An sämtliche Schulleitungen. Zufolge Erlaffes des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 8. Oktober l. I., Z. 33.140 (intimiert mit dem Erlaffe des k. k. Landesschulrates vom 15. Dezember l. I., Z. 5633), werden die Schulleitungen auf die im k. k. Schulbücherverlage in Wien erschienene und zum Preise von 40 h erhältliche Jugendschrift: „Was die Jugend vom Alkohol wissen soll", von Joses Sieger und Dr. Adolf Daum, und „Ein gefährlicher Freund", von Ferdinand Frank, aufmerksam gemacht. Um den angestrebten Zweck zu fördern, gegen den Genuß des Alkohols in den breiten Schichten des Volkes einzuwirken, werden die Schulleitungen beauftragt, den Schülern den Ankauf der Schrift zu empfehlen, damit aus diese Weise der Zweck der Publikation, auch in alle Familien einzudringen, zum Segen des Volkswohles erreicht werde, und angewiesen, dafür zu sorgen, daß mehrere Exemplare dieser Erzählung sür Alt und Jung in die Schülerbibliothek eingestellt werden. Ueber das Veranlaßte ist bis Ende Februar 1905 zu berichten. Z. 25.324. Steyr, 21. Dezember 1904. Verbot des Verkaufes des Geheimmittels „Gesundheitshersteller". Von der Firma M. A. Winter & Komp. in Washington iverden in neuester Zeit in großer Menge ungemein marktschreierisch abgesaßte Reklamschristen an Private und selbst an Apotheker in Oberösterreich versendet, um Agenten für ein Geheimmittel, das „Gesundheitshersteller" benannt ist, zu werben. Auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Handels vom 17. September 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 152) fand die k. k. Statthalterei den Vertrieb dieses schwindelhaft angekündigten Geheimmittels mit dem Erlaffe vom 14. Dezember 1904, Z. 23.946/V, zu verbieten.

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