Amtsblatt 1904/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Llzirkshauplmlinnschasl Steijr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 52. Steyr, am 29. Dezember. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 27. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs-Gesetz-Blätter Stück LXXVI, LXXVII, LXXVIII, LXXIX und LXXX an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. & 25.779. Steyr, 27. Dezember 1904. Amtserinnerung. Jene Gemeinde - Vorstehungen, welche im Sinne des erhaltenen Auftrages vom 29. November 1904, Nr. 23.137, Amtsblatt Nr. 48, über die wegen Maul- und Klauenseuchen- ausbruch im Gerichtsbezirke Steyr und Kremsmünster allgemein angeordnete und durchgeführte Reinigung der Gaststallungen noch nicht berichtet haben, werden hiemit aufgefordert, diesem Auftrage umgehend nachzukommen. Z. 25 497. Steyr, 22. Dezember 1904. Ueber Mitteilung des k. u. k. 14. Ergänzungs-Bezirks- Kommandos vom 22. Dezember 1904, Nr. 6345/E, gelangt zur Verlautbarung folgende Konkurs-Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militärwaisen-Stiftungs- platz für Knaben. Der Stiftungsgenuß jährlicher 68 Kronen wird in halbjährigen dekursiven Raten vom oberösterreichischen Landes- ausschusie erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militärwaise, welche urkundlich nachzuweisen vermag, daß der Vater einmal dem aktiven Verbände der Wehrmacht angehörte, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug. Väter, Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine, dem Armutszeuguisse, Jmpfzeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse des Knaben zu belegen und an- zugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 15. Jänner 1905 beim k. u. k. Ergänzungs - Bezirks - Kommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später eiu- langende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Z. 9142/IH u. IV Str. 04. Steyr, 23. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend die Affichierung der Kundmachungen bezüglich der Einbringung der Personal-Einkommensteuer- und Ncntcnstcner-Bekcnntniffe für das Jahr 1905. Die Gemeinde-Vorstehungen erhalten gleichzeitig eine Anzahl Kundmachungen betreffend die Einbringung der Bekenntnisse zur Personal-Einkommen- und Rentensteuer für das Jahr 1905 mit dem Austrage, von denselben je ein Exemplar an der dortigen Amtstafel, die übrigen Kundmachungen aber, und zwar immer je eine Kundmachung zur Personal-Einkommensteuer und Rentensteuer zusammen, an geeigneten, allgemein zugänglichen Orten, in leicht ersichtlicher Weise zu affichieren. Die Affichierung der Kundmachungen hat sofort, längstens aber bis 31. Dezember 1904 zu erfolgen. Diese Kundmachungen müssen unbedingt bis einschließlich 31. Jänner 1905 affichiert bleiben. Nach diesem Termine ist je ein Exemplar der Kundmachungen zur Personaleinkommen- und Rentensteuer mit der Asfichierungs- klausel und Abnahmebestätigung versehen, anher vorzulegen. Nach Inhalt der Kundmachungen sind zur Einbringung eines Personal-Einkommensteuer-Bekenntnisses nur jene Personen (Haushaltungen) verpflichtet, deren steuerpflichtiges Einkommen 2000 X überschreitet, oder welche zur Bekenntnis- legung besonders aufgefordert werden. Da nun jene Personen, welche zur Einbringung von Personal-Einkommensteuer-Bekenntnissen jedenfalls verpflichtet sind, hiezu gemäß § 204, Abs. 2, P.-St.-G., drei Wochen

2 vor Ablauf der Einbringungsfrist unter Anschluß eines Formulares individuell aufzufordern sind und daher bis 10. Jänner 1905 ohnehin je ein Formular zugestellt erhalten werden, da ferner jene Personen, welche im Jahre 1904 rentensteuerpflichtig waren und ihren Wohnsitz nicht verändert, noch eine Vermehrung der Bezüge erlangt haben, gemäß Z 139, P.-St.-G., von der Einbringung eines Rentensteuer-Bekenntnisses befreit sind, wird den Gemeinde- Vorstehungen vorläufig nur je eine Lage Personal-Einkommensteuer- und Rentensteuer-Bekenntniffe mit dem Beifügen übersendet, daß erforderlichen Falles weitere Formulare hieramts unter Nachweisung des Bedarfes angesprochen werden können.______________________ Z. 2342/B.-Sch.-R. Steyr, 23. Dezember 1904. An alle Ortrschulräte und Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrat hat laut Erlaß vom 16. Dezember l. I., Z. 5606, den k. k. Bezirksschulrat ermächtigt, für alle Mitglieder des oberösterreichischen Evangelischen Lehrervereines behufs Ermöglichung der Teilnahme an der am 25. Jänner 1905 stattfindenden Lehrerversammlung diesen Tag als schulfrei gelte« zu laffen. Diesbezügliche Ansuchen sind rechtzeitig hieramts ein- zubringen. Z. 2343/B.-Sch.-R. St ehr, 26. Dezember 1904. An sämtliche Ortsschulräte, Schulleitungen und Lehrpersonen der Bezirkes Steyr. In der im Oktober d. I. abgehaltenen VlI. ober- österr. Landeslehrerkonferenz sind bei Erstattung von Gutachten sowie in einzelnen Anträgen, bezw. Beschlüssen, Anschauungen der Lehrerschaft zutage getreten, die in den Kreisen der Bevölkerung Besorgnisse erregt und die Meinung wachgerufen zu haben scheinen, daß derartige Bestrebungen insbesondere auf dem Gebiete der sittlich-religiösen Erziehung in der Schule zur Geltung gelangen könnten. In der Tat ist der Fall nicht ganz ausgeschloffen, daß eine oder die andere Lehrperson sich veranlaßt fühlen könnte, solche Tendenzen in der Schule zu verwirklichen, die einerseits mit den Gesetzen und Verordnungen und mit dem ganzen Schulsystem im Widersprüche stehen und das notwendige Zusammenivirken der weltlichen Lehrer »nd der Religionslehrer beeinträchtigen würden, anderseits aber auch eine Verletzung der Gefühle der Bevölkerung und zweifellos auch eine Störung des so wichtigen Verhältnisies zwischen Schule und Haus zur Folge hätten. Um ein allfälliges Hinübergreifen solcher Bestrebnngen in die Praxis der Schule zu verhüten, wird den Ortsschul- räten, Schulleitungen und sämtlichen Lehrpersonen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 21. Dezember 1904, Z. 5773, folgendes eröffnet: Das Verhältnis der Schule zur Kirche ist grundsätzlich durch das Gesetz vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 48, bestimmt. Auf die Wichtigkeit der sittlich religiösen Erziehung weist im besonderen § 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 62, hin. Ueber die prinzipielle Frage, ob die religiösen Uebungen überhaupt in das System unseres Volksschulwesens einzu- fügen seien, ist bereits durch die grundlegenden Gesetze unseres Schulwesens entschieden. Die religiöse Erziehung der Jugend ist nicht als eine der Schule fremde, lediglich innere Angelegenheit der Kirche anzusehen, sondern der Religionsunterricht und die religiösen Uebungen bilden unter der unmittelbaren Leitung der konfessionellen Organe einen integrierenden Teil des Unterrichts- und Erziehungswesens an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen. Der k. k. Landesschulrat spricht die zuversichtliche Erwartung aus, daß die gesamte Lehrerschaft des Landes die Bestimmungen der Schulgesetze und der diesfälligen Verordnungen genau befolgen werde, und glaubt hierauf umso bestimmter rechnen zu können, als ja die Lehrerschaft bei wiederholten Anlässen kundgegeben hat, den Boden des Reichsvolksschulgesetzes nicht verlassen zu wollen. Was schließlich die auch in der Landeslehrerkonferenz berührte, seit einer langen Reihe von Jahren von berufenen Fachmännern erörterte, jedoch bis heute keineswegs entschiedene Frage der sexuellen Aufklärung der Jugend betrifft, hat für jeden im Schulwesen Betätigten als maßgebend zu gelten, daß an 'den bisherigen erprobten Erziehungsmethoden zum Schutze der Sittlichkeit festzuhalten ist und eine Aenderung nur dann zulässig wäre, wenn einmal eine solche im Anschlüsse an abgeklärte pädagogische Anschauungen von Seite der Schulbehörden als notwendig erkannt und als praktisch durchführbar erklärt werden sollte. Z. 2369/B.-Sch.-R. Steyr, 25. Dezember 1904. An sämtliche Schulleitungen. Zufolge Erlaffes des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 8. Oktober l. I., Z. 33.140 (intimiert mit dem Erlaffe des k. k. Landesschulrates vom 15. Dezember l. I., Z. 5633), werden die Schulleitungen auf die im k. k. Schulbücherverlage in Wien erschienene und zum Preise von 40 h erhältliche Jugendschrift: „Was die Jugend vom Alkohol wissen soll", von Joses Sieger und Dr. Adolf Daum, und „Ein gefährlicher Freund", von Ferdinand Frank, aufmerksam gemacht. Um den angestrebten Zweck zu fördern, gegen den Genuß des Alkohols in den breiten Schichten des Volkes einzuwirken, werden die Schulleitungen beauftragt, den Schülern den Ankauf der Schrift zu empfehlen, damit aus diese Weise der Zweck der Publikation, auch in alle Familien einzudringen, zum Segen des Volkswohles erreicht werde, und angewiesen, dafür zu sorgen, daß mehrere Exemplare dieser Erzählung sür Alt und Jung in die Schülerbibliothek eingestellt werden. Ueber das Veranlaßte ist bis Ende Februar 1905 zu berichten. Z. 25.324. Steyr, 21. Dezember 1904. Verbot des Verkaufes des Geheimmittels „Gesundheitshersteller". Von der Firma M. A. Winter & Komp. in Washington iverden in neuester Zeit in großer Menge ungemein marktschreierisch abgesaßte Reklamschristen an Private und selbst an Apotheker in Oberösterreich versendet, um Agenten für ein Geheimmittel, das „Gesundheitshersteller" benannt ist, zu werben. Auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Handels vom 17. September 1883 (R.-G.-Bl. Nr. 152) fand die k. k. Statthalterei den Vertrieb dieses schwindelhaft angekündigten Geheimmittels mit dem Erlaffe vom 14. Dezember 1904, Z. 23.946/V, zu verbieten.

3 Z. 25.288. Steyr, 21. Dezember 1904. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Lausa mit 30. Juni 1905 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der 88 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 1. Jänner 1905 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge sowie der Parzellenverzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenthaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche «ine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in ivelchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 25.289. Steyr, 21. Dezember 1904. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Neustift mit 30. Juni 1905 abläuft, wird geinäß 88 0 und 10 des o.-ö. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 8 ex 1896 behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß 8 10 des obzitierten Jagdgesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode aus Grund der 88 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen von» 1. Jänner 1905 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs- und Katastral- mappenauszüge sowie der Parzellenverzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer-Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparzellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, daß dem diesfälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichtsskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Parzellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären. Eigenjagden, welche Hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 25.420. Steyr, 22. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Forst- und jagdstatistische Nachweisungen. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Kultus und Unterricht vom 7. September 1901, Z. 16.043, sind von den Gemeinde-Vorstehungen für das Jahr 1904 die forst- und jagdstatistischen Tabellen Nr. IX, XXIV und XX VI, mit den erforderlichen Daten versehen, bis längstens Ende Februar 1905 anher einzusenden. Die Formularien dieser Tabellen wurden mit h. o. Verordnung vom 4. Jänner 1902, Z. 15.044, Amtsblatt Nr. 2, publiziert und können zufolge h. o. Kundmachung vom 29. Jänner 1902, Z. 1408, Amtsblatt Nr. 6, von der Haasschen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Nachdem unter Einem auch an die Güterdirektion der Herrschaft Steyr, das Drehersche Forstamt in Weyer, das Stiftsforstamt Kremsmüuster, die bischöfliche Forst- und Domänen- Verwaltung in Gleink, die k. k. Forst- und Domänen- Verwaltungen in Weyer und Reichraming die spezielle Einladung ergebt, für ihren Amtsbereich die gleichen Tabellen vorzulegen, ist mit denselben das Einvernehmen zu pflegen, damit die statistischen Daten nicht doppelt ausgewiesen werden. Z. 25.654. Steyr, 26. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 11. November d. I., Z. 22.288 — 22.431, Amtsblatt Nr. 46, anqeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Spiridian Gopcevich sind einzustellen. Z. 25.604. Steyr, 24. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Jdcntitätsfeststcllnng einer in Aschach a. D. aufge- fundenen Leiche. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 24. November d. I., Z. 29.639, wurde am 17. v. M. von dem in Oberlandshaag Nr. 5, Gemeinde Feldkirchen wohnhaften Ueberführer Josef Andlinger, in der Gemeinde Aschach ein männlicher Leichnam aus der Donau gezogen. Dieser Leichnam wurde an demselben Tage auf den Ortsfriedhof in Aschach überführt, am 18. v. M. früh wurde durch den Gemeindearzt die Beschau des Leichnams vorgenommen, worauf die Beerdigung stattfand. Hiebet konstatierte derselbe, daß der Leichnam, welcher ganz entkleidet gefunden wurde, zirka 5 — 6 Monate im Wasser gelegen fei, und da an dem Leichnam keinerlei Verletzungen, ivelche von einer Gewalttat herrühren könnten, vorgefunden wurden, dürfte der Ertrunkene beim Baden verunglückt sein. Der Ertrunkene war 180 cm groß und stark. Eine nähere Personsbeschreibung und Alter konnte Dr. Matzinger infolge der starken Verwesung des Leichnams nicht mehr konstatieren. Ueber etwaige die Feststellung der Identität der Leiche betreffende Angaben ist sogleich anher zu berichten.

4 Z. 25.325. Steyr, 21. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L t Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ausforschung des Moritz Jafsek. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Hartberg hat mit dem Berichte vom 3. November 1904, Z. 22.815, bei der k. k. steierm. Statthalterei in Graz um die Veranlassung der Ausforschung des Moritz Jaffek angesucht. Der Genannte stand im Jahre 1899/1900 im allgemeinen öffentlichen Krankenhause in Hartberg in Pflege, ist angeblich am 4. Juli 1873 als der Sohn des Moritz und der Katharina Jaffek in St. Pollen in Niederösterreich geboren, Bäcker- gehilse von Profession, während seine Eltern Schuhmacher- leute in Kronstadt gewesen sein sollen. Vor seinem am 22. Dezember 1899 erfolgten Spitalseintritte soll er bei S. Kraut in Kanisza in Ungarn als Taglöhner gearbeitet haben. Er befand sich im Besitze eines Arbeitsbuches der Gemeinde Gottschee in Krain vom 11. September 1899, Nr. 11. Bemerkt wird jedoch, daß seine bei der Spitalsaufnahme gemachten Angaben nach den bisher gepflogenen Erhebungen sich als unwahr herausgestellt haben. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. Dezember 1904, Nr. 25.892/11, werden alle Gemeinde- vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommando aufgefordert, über den derzeitigen Aufenthalt des Genannten Nachforschungen einzuleiten und ein positives Resultat (ehestens) bis 10. Jänner 1905 anher bekanntzugeben. Z. 25.599. Steyr, 27. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung. Johann Kaltenbrunner, 1874 geboren, nach Weher Land zuständig, Knecht, ist wegen rückständiger Militärtaxe auszuforschen Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Februar 1905 zu berichten. ZZ. 25.055, 25.056, 25.657, 25.658. Steyr, am 26. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und f. k. Gendarmerie-Posten-Kommando Ausforschung Stellnngspflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: Der am 5. Februar 1882 geborene, in Ungarisch-Brod zuständige Jsidor Fuchs, unehelicher Sohn der Leni Fuchs. Der am 12. April 1883 in Spachendvrf geborene, nach Lobnig im Bezirke Römerstadt zuständige Josef Thiel, Sohn des Eduard und der Klara Thiel, geb. Krumpholz. Der am 26. März 1883 in Zdöchow im Bezirke Wallachisch-Meseritsch geborene und dahin zuständige Josef Planka, Sohn des Johann und der Pauline Planka, geb. Hrbäöek. Weiters ist auszuforschen der am 10. November 1884 in Wien geborene, nach Proßnitz zuständige, landsturmpflichtige Andreas Emmer, unehelicher Sohn der Emilie Emnier, verehelichten Juhasz. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Februar 1905 zu berichten. Z. 25.406. Steyr, 24. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 11. bis 17. Dezember 1904. 1. Maul- und Klauenseuche. Ausb-ruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaft Manndorf; Gemeinde Jnzersdorf, Ortschaft'Mitterinzersdorf; Gemeinde Schlierbach, Ortschaften Hofern und Schlierbach. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kematen, Ortschaften Gerersdorf, Halbarting, Kematen, Kiesenberg, Rath und Schachen; Gemeinde und Ortschaft Piberbach. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde Kremsmünster Land, Ortschaften Au, Dirnberg und Regau; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Furtberg und Möderndorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde und Ortschaft Rohr; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Schiedlberg; Gemeinde Wartberg, Ortschaften Hiersdorf, Dippersdorf, Penzendorf und Wartberg. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Fischlham, Ortschaft Forstberg. 2, Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Urfahr: Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Bach; Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenburg, Ortschaft Frein. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Peter, Ortschaft Mau. 3. Schweinepest. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Peter, Ortschaft Zizlau. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Dezember 1904, Nr. 26.530/X, in die Kenntnis. Z. 25.662. Steyr, 26. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und i. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit infolge Erlasses der k k. Statthalterei in Linz vom 21. Dezember 1904, Nr. 26.699/X, auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 125 enthaltene Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Dezember 1904, Nr. 55.358, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Neichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Der k. k. Anüsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschast Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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