Amtsblatt 1904/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

8 d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubrik 4 und 5 des bei der Gemeinde - Vorstehung erliegenden Pferdeklassifikationsausweises, Formulare 2, ein- zutragen, die Rubriken 6 und 7 sind unausgefüllt zu lassen. 8. Feststellung der Veränderungen in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1804 als tauglich befundenen Pferde. Gelegentlich der Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde - Vorsteher durch entsprechende Ausfüllung der Rubrik 8 festzustellen, wie viele Pferde eines jeden Pferdebesitzers im Mobilisierungsfalle auf dem Affentplatze zu erscheinen haben, und welche Veränderungen in der Zahl der bei der letzten Klassifikation als „tauglich" befundenen Pferde eingetreten sind. Hiebei hat der Gemeinde-Vorsteher den Pferdebesitzern jene Pferde anzugeben, welche am Affentplatze im Mobilisierungsfalle zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in die Rubrik 9 des Ausweises und im Tauglichkeitsverzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Rubrik „Sonstige" find alle Pferde nachzu- weisen, welche außer den als tauglich klassifizierten Pferden im Mobilisierungsfalle auf dem Affentplatze vorzuführen sind. Es sind daher in der Rubrik „Sonstige" nur solche Pferde auszunehmen, welche inzwischen vierjährig wurden oder welche krankheitshalber oder aus anderen Gründen der KlassifikationsKommission im Jahre 1904 nicht vorgeführt worden sind, endlich jene Pferde, welche infolge Besitzwechsels oder aus anderen Gründen der Gemeinde zugewachsen sind. Alle Veränderungen in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1904 als tauglich befundenen Pferde müffen erhoben werden und sind in der Rubrik „Anmerkung" des mehrerwähnten Klassifikationsausweises und in der Rubrik „Anmerkung" des gleichfalls bei der Gemeinde- Vorstehung erliegenden Tauglichkeitsverzeichniffes ersichtlich zu machen. Wenn zum Beispiel ein taugliches Pferd eines Besitzers verendet oder verkauft wird, so ist in der Rubrik „Anmerkung" einzutragen: taugliches Pferd verendet, verkauft usw. Die bei der Klassifikation als „untauglich" befundenen Pferde sind nicht mehr auszuweisen. In der Zeit zwischen 1. Februar bis Ende März 1808 hat sich eine aus dem Gemeinde-Vorstände und zwei durch die Gemeinde-Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, wo möglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Vertrauensmännern bestehende Kommission auf Grund des Klassifi- kations-Ausweises und des Tauglichkeits-Verzeichnisses von der Nichtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Klaffifikations-Ausweis und das Tauglichkeits-Verzeichnis abzuschließen und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1905 anher vorzulegen. Nachdem fast in jedem Jahre von mehreren Gemeinden die Klaffifikationsausweise unrichtig geführt werden, so mache ich die Gemeinde-Vorstehungen neuerdings auf das Formulare 2 (Klassifikationsausweis) zu 8 4 der Durchführungsbestimmungen zum Pferdestellungsgesetze, in welchem die Evidenzführung der Pferde beispielsweise genau vorgebracht ist, aufmerksam. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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