Amtsblatt 1904/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amts-OAtatt der k. k. Rezirkshauplmannschaft Stege für den gleichnamigen politischen und SchulbezirK. Ur. 81. Steyr, am 22. Dezember. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 25.226. Steyr, 20. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorftehungen. Erscheinen der „verwaltungspolizeilichen Vorschriften", znsammengestellt vom k. k. Statthaltcreirat Freiherr» v. Aichelburg-Labia. Die „verwaltungspolizeilichen Vorschriften", zusammen- gestellt vom k. k. Statthaltereirat Freiherrn Franz v. Aichelburg-Labia, welche im Verlage der f. u. k. Hofbuchdruckerei und Verlagsanstalt von I. Feichtingers Erben erschienen sind, umfassen eine Sammlung von Gesetzen und Verordnungen über Arbeitsscheue und Landstreicher, Zwangsarbeitsanstalten, Schüblinge (auszutveisende Fremde», Zigeunerunwesen, Naturalverpflegsstationen, Paß- und Meldewesen nebst einem Anhänge über das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden. Dieses Handbuch enthält außer dem Texte der erwähnten Gesetze und Verordnungen sehr zahlreiche Anmerkungen erläuternder Natur, in welchen auch auf die einschlägige Judikatur Bedacht genommen wird. Der reiche Inhalt dieser kompilatorischen Arbeit, welche auf die praktischen Bedürfnisse der Verwaltungsbehörden und Gemeinden Rücksicht nimmt und insbesondere jene Materien der öffentlichen Verwaltung berührt, die sehr häufig zur Anwendung kommen, bisher aber nicht in so übersichtlicher Weise gesammelt veröffentlicht wurden, läßt dieses Buch als wünschenswerten Behelf bei Ausübung des Verwaltungsdienstes erscheinen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden infolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 12. Dezember 1004, Z. 26.375/11, auf das Erscheinen dieses Handbuches, welches bei obiger Verlagsanstalt gebunden um den Preis von 3 K 50 h erhältlich ist, aufmerksam gemacht. Z. 24.944. Steyr, 16. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor falschen 3 IL- Stücken. Laut Mitteilung des k. k. Finanzministeriums an die k. k. o.-ö. Statthalterei wurde vom k. k. Hauptmünzamte im Monate September 1904 anläßlich der Begutachtung von aus Oberösterreich eingelangten Münzfalsifikaten auf Grund gemeinsamer charakteristischer Merkmale das Auftreten einer Fünfkronenfälschungstype (Z. 5716 ex 1904) konstatiert. Die Falsa dieser Type, welcher seitens des Haupt- münzamtes das vom Post- und Telegraphenamte Linz (Stadt) mit Note vom 19. August 1904, Z. 3891, eingesandte Fünfkronensalsum zu Grunde gelegt wurde, sind zumeist 5 Kronenstücke ungarischen Gepräges nachgebildet, aus Britania-Metall gegossen und an der von echten Münzen abweichenden Metallfarbe, dem geringeren Gewichte sowie an der mangelhaften Imitation der Nandschrift als gefälschte Münzen erkennbar. Im Ganzen wurden bis Ende September 1904 9 dieser 5 X- Falsifikate beim Hauptmünzamte begutachtet, und zwar: 4 Stücke aus Linz, 1 Stück aus Urfahr und 1 Stück aus Obernberg in Oberösterreich und 3 Stück aus Obecn- dorf bei Salzburg. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. Dezember l. I., Z. 4389/Präs., werden die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, dem Vorkommen dieser Fälschungstype besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, die entsprechende Jnvigilierung zu veranlassen und im Falle eines positiven Ergebnisses sogleich anher zu berichten. Z. 25.140. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Verlust eines Waffenpasses. Dem Alois Oberndorfer, am 18. Juni 1877 geboren, derzeit Hausbesitzer in Kremsegg, wurde am 10. Februar 1903 unter Nr. 5/03 ein Waffenpaß ausgestellt, welcher demselben in Verlust geraten ist. Behufs Hintanhaltung eines Mißbrauches werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten- Kommanden hievon mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, im Auffindungsfalle den Waffenpaß anher vorzulegen.

2 Z. 25.008. Steyr, 17. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Mit 31. Dezember 1904 gelangen der Assentjahrgang 1894 des Heeres zur Uebersetzung in die Landwehr, der Assentjahrgang 1892 der Landwehr in den Landsturm und die Landsturmpflichtigen des Geburtsjahrganges 1862 aus der Landsturmpflicht. Demnach sind die Militärpässe des Asientjahrganges 1894 zur Umschreibung, die Landwehrpässe des Assentjahr- ganges 1892 zum Umtausch gegen Landsturmpässe und die Landsturmpässe der aus der Landsturmpflicht Tretenden gegen Erfolg des Abschiedes zu sammeln und im Monate Jänner vom 1. bis 8. anher vorzulegen. Im übrigen wird auf den h. ä. Erlaß, Z. 17.260, vom 10. Dezember 1902, Amtsblatt Nr. 51, verwiesen, und es sind auch die Evidenz - Verzeichniffe des Heeres und der Landwehr durch entsprechende Uebertragung richtig zu stelleu. Z. 25.009. Steyr, 17. Dezember 1904. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Vorbereitung der Militärblätter für die Bemessung der Militärtaxe pro 4904 im Jahre 1905. Unter Einein erhalten die Gemeinde - Vorstehungen Verzeichnisse über die für die Militärtax-Bemessung im Jahre 1905 in die Militärtaxoperate neu aufzunehmeuden Militärtaxpflichtigen sowie die hiezu erforderlichen Drucksorten. Diese sind an der Namenseite mit dem Gemeindestempel zu versehen. Im übrigen bleiben die im Amtsblatte Nr. 2 ex 1904, Z. 320, gegebenen Bestimmungen aufrecht. Die sertiggestellten Militärtaxoperate ohne die Erhebungsakte sind im Laufe des Monates Jänner 1905 zur Ueber- prüfung anher vorzulegen. Z. 25.010. Steyr, 17. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Die Anträge zur Enthebung vom Landsturmdienste nach 8 62 und Muster 12 der Landsturmorganisalious-Vor- schriften sind mittelst der vorgeschriebenen Verzeichnisse und unter Anschluß der vorjährigen Enthebungs-Zertisikate bis 10. Jänner 1905 hieher vorzulegen. Eine direkte Vorlage dieser Eingabe an den Landesausschuß ist unstatthaft. Zu demselben Termine sind auch die Nachweisungen der militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Geburtsjahre 1862 bis 1885 inkl.) und die Verzeichnisse der graduierten Aerzte, Wundärzte rc. (Muster 28 und 29 der Landsturmorganisations-Vorschriften) vorzulegen, wobei bezüglich des geänderten Musters 29 auf das h. a. Amtsblatt Nr. 36 ex 1898, Z. 13.432, hingewiesen wird. Der hierbestimmte Einsendungstermin dieser Eingabe ist strengstens einzuhalten. Z. 25.176. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Einsendung der Geburtsausweise der Hebammen pro II. Semester 1904. Die Gemeinde - Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburtenausweise mit 31. Dezember I. I. abzu- schließen und den Herren Gemeindeärzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens ß. Jänner 1905 anher zu erfolgen und sind eventuell erforderliche Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen. Z. 25.177. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Vorlage der Nachweisungen über Irrsinnige, Taubstumme, Blinde rc. rc. zur Verfassung des Jahres- Sanitätsberichtcs pro 1904. Die Gemeinde - Vorstehungen werden eingeladen, die Nachweisungen über Irrsinnige, Taubstumme, Vliude rc. rc. zur Verfassung des Jahres-Sanitätsberichtes pro 1904 zuversichtlich bis 5. Jänner 1905 anher vorzulegen. Z. 25.196. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle hochwürdigen Pfarrämter. Die hvchw. Pfarrämter werden eingeladeu, den Bedarf an Drucksorten für die Volksbewegung im Jahre 1905 bis 1. Jänner 1905 mitzuteilen. Z. 25.108. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor Spitalssimulante». Die k. k. Statthalterei in Böhmen fand laut Note vom 30. November 1904, Z. 236.380, im Einvernehmen mit dem Landesausschnsse des Königreiches Böhmen, über folgende in Böhmen zuständige Individuen die Spitalsverweisung zu verhängen: 1. Franz Zejbodlich, geboren 1874 in Theresieu- stadt, katholisch, ledig, Fleischhailergeselle, ohne Beschäftigung, zuständig nach Bakow, politischer Bezirk Dlünchengrätz, und 2. Anton Kubik, 35 Jahre alt, ledig, Arbeiter, zuständig nach Nasavrk, politischer Bezirk Hohenmauth. Kubik ist mittelgroßer Statur, hat kastanienbraunes Haar, braunen Schnurrbart, spitzige Nase und spricht böhmisch und etwas deutsch. Hievou werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 12. Dezember 1904, Z. 26.025/V, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, sich bezüglich dieser Individuen nach den einschlägigen Vorschriften zu benehmen. Z. 25.188. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. . Ausforschung. Franz Angerbauer, 1876 geboren, Knecht, nach Sierning zuständig, ist wegen rückständiger Militärtaxe aus- zuforschen. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Februar 1905 zu berichten.

3 ZZ. 24.652 u. 24.829. Steyr, 13. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und l. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschungen. Der 1876 geborene, nach Bad Hall zuständige Konditorgehilfe Gustav Marchgraber, und der 1877 geborene, nach Pfarrkirchen zuständige Bäckergehilfe Franz Dicketmüller sind wegen rückständiger Militärtaxe auszuforschen und über ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Jänner 1905 anher zu berichten. Z. 24.945, 24.866, 25.105, 25.106, 25.107. Steyr, am 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. L Gendarmerie-Posten - Aommanden. Ausforschungen. Auszuforschen sind die Stellungspflichtigen, und zwar: Franz Klein, Los-Nr. 177, 1881 in Groß-Jedlers- dorf geboren, nach Unter-Langendorf zuständig, Fabriksarbeiter. Karl 6ihäk, Los-Nr. 523, 1881 in Karlstadt geboren, nach Littau zuständig, Kommis. Franz Melich, Los-Nr. 781, 1881 in Cwalkowitz bei Olmütz geboren, nach Kniebitz zuständig, Taglöhner. Josef Bartsch, Los-Nr. 176, 1881 in Hotzenplotz in Schlesien geboren, nach Unter - Langendorf zuständig, Taglöhner. Ludwig Chytil, Los-Nr. 544, 1882 in Proßnitz geboren, nach Pkemyslowitz, Bezirk Neustist, zuständig, Tischler. Felix Zvoueöek, 1883 in Klentnitz, Bezirk Nikols- burg, geboren, nach Maleny, Bezirk Stra/isko, zuständig. Auto» Kostial, Los-Nr. 899, 1883 in Vagür, Bezirk Nyitra, geboren, nach Aßmeritz zuständig, Komödiant. Johaun Hauker, Los-Nr. 666, 1882 in PÄs (Ungarn) geboren, ilach Trübcnz zuständig, Schuhmacher. Der am 8. Februar 1883 in Wien geborene, nach Divak im Bezirke Anspitz zuständige Josef Klobasa, Sohn des Johann und der Anna Maria, geb. Mittelmann. Der am 24. November 1882 in Wien (Landes- gebäranstalt) geborene, nach Groß-Anjezd im Bezirke Mühr.- Weißkirchen zuständige Josef Lozrt (Losert), unehelicher Sohn der Josefa Lozrt, verwitwete Jtoder. Der am 31. August 1883 in Dubnian geborene, nach Ezeitsch im Bezirke Göding zuständige Raimund Florus, Sohn des Franz und der Josefa Florus, geb. Pacak. Der am 30. Jänner 1883 in Wien geborene, nach Proßnitz zuständige Josef Knettner, unehelicher Sohn der Veronika Knettner. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 10. Februar 1905 anher zu berichten. Z. 24.876. Steyr, 15. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Vichmarkt-Kalcndarium im politischen Bezirke Leoben im Jahre 1905. Marktort St. Michael am 24. März. Marktort St. Stephan (nächstgelegene, bezw. passendste Verladestation St. Michael) am 27. März. Marktort Kallwang am 25. April. Marktort Trofaiach (Verladestation Leoben) am 25. April. Marktort Mautern am 8. Mai. Marktort Trofaiach (Verladestation Leoben) am 19. Juni. Marktort Mautern am 9. Juli und 9. September. Marktort St. Michael am 10. September (Zuchtviehmarkt sehr gut). Marktort St. Stephan (Verladestation St. Michael) am 11. September. Marktort Leoben am 12. September.. Marktort St. Michael am 15. September (Fohlenmarkt für norische Pferde sehr gut). Marktort Wald am 18. September. Marktort Trofaiach (Verladestation Leoben) am 25. September. Marktort St. Michael am 30. September. Marktort Trofaiach (Verladestation Leoben) am 3. Oktober (Einstallochsen und Jungvieh sehr gut). Marktort Kraubath am 3. Oktober. Marktort St. Peter (Verladestation Leoben) am 4. Oktober (Einstallochsen und Jungvieh sehr gut). Marktort Göß (Verladestation Leoben) am 5. Oktober (Jungvieh sehr gut). Marktort Kammern (Verladestation Mautern) am 7. Oktober. Marktort Kallwang anl 9. Oktober. Marktort Eisenerz am 14. Oktober. Marktort Edling (Verladestation Leoben) am 26. Oktober. Marktort Wald am 28. Oktober. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen infolge Mitteilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10. Dezember 1904, Nr. 30.670, zur entsprechenden ortsüblichen Verlautbarung und insbesondere zur Verständigung der Viehhändler in die Kenntnis. Z. 24.864. Steyr, 15. Dezember 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1904, Z. 53.878, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ist wegen des Bestandes der Maul- und Klauenseuche die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz- Stuhlgerichtsbezirke Rajka (Komitat Moson) sowie auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Teschen

4 und Ungarisch-Brod wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes der Schweine die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz-Stuhlgerichtsbezirken Csacza, Pucho (Komitat Trenzsen) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Klauen- tieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Kismarton, einschließlich der Stadtgemeinden Kismarton und Ruszt (Komitat Sopron) sowie gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz-Stuhlgerichtsbezirken Trsztena (Komitat Arva), Biso (Komitat Maramaros), Felsötareza, einschließlich der Stadtgemeinde Kisszeben (Komitat Saros) in Ungarn sowie aus der Munizipalstadt Osiek in Kroatien-Slavonien gerichteten Verbote hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Ueberein- kommens gemäß Art. I, Abs. 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum'vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Kauentieren aus der durch Maul- und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Cinfalva (Stuhlgerichtsbezirk Kismarton) sowie der Einsuhr von Schweinen aus den durch Stäbchenrotlauf verseucht gewesenen Gemeinden Felsölipnica (Stuhlgerichtsbezirk Trsztena), Orlo, Som (Stuhlgerichtsbezirk Felsötarca) und aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Felsöviso (Stuhlgerichtsbezirk Maramaros) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 24. November 1904, Z. 51.700 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 30. November 1904, Nr. 119), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 10. Dezember 1904, Nr. 26.040/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z.-24.865. Steyr, 15. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Hbcrösterreich in der Verichtsperiode vom 3. Dezember bis 10. Dezember 1904. 1. Maul- und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaft Manndorf; Gemeinde Jnzersdorf, Ortschaft Mitter- inzersdorf; Gemeinde Schlierbach, Ortschaften Hofern und Mitterschlierbach. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kematen, Ortschaften Gerersdorf, Kiesenberg und Rath; Gemeinde und Ortschaft Piberbach. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde Kremsmünster Land, Ortschaft Dürn- berg; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Furtberg und Möderndorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Schiedlberg; Gemeinde Wart- berg, Ortschaften Hierstorf, Dippersdorf, Penzendorf und Wartberg. 2. Rotlauf ben Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Peter, Ort- schaft Zizlau. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Frankenburg, Ortschaft Frein. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Hirschbach, Ortschaft Prechteinschlag. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair und Waldneukirchen. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Waldzell, Ortschaften Pesendorf und Weisenbrunn. 4. Bezirk Schärding: Gemeinde Engelhartszell, Ortschaft Mairhof. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Dezember 1904, Nr. 26.020/X, in die Kenntnis. Z. 24.870. Steyr, 14. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen im Gerichtsbezirke Kremsmünster. Betreffend die Uebcrtragbarkeit der Maul- und Klauenseuche auf den Menschen. Das vermehrte Auftreten von Maul- und Klauenseuche veranlaßt mich, die Beüwhner des Gerichtsbezirkes Kremsmünster auf die Uebcrtragbarkeit dieser Krankheit vom Tiere auf den Mensche» aufmerksam zu machen. Die Erkrankung hat folgenden Verlauf: Nach einer Inkubationszeit von 8 bis 10 Tagen treten mit mehr oder weniger heftigem Schüttelfrost Vorläufer auf, bestehend in Kreuzschmerzen, allgemeinein Unbehagen, Schlvindelanfällen, selbst Krämpfen; darauf Brechneigung, Schmerzhaftigkeit in der Leber und Magengegend, Stuhlverstopfung, Schwer- gesühl und Paräthesien in be« unteren Extremitäten, Temperatursteigerung bis 39 5° C. In dieser Zeit treten auch Rachenkatarrh und Heiserkeit, halorierte Augen, graugelbe oder lehmgelbe Gesichtsfarbe auf. Nach drei bis acht Tagen tritt.Entzündung der Mundschleimhaut auf. Die Zunge ist stark geschwollen, die Zahneindrücke an derselben sind deutlich sichtbar, selbst der Zungenrand sieht wie gezackt aus. Der Zuugenbeleg ist gelblich bis tiefschwarz. Das Zahnfleisch ist rötlich-blau und geschwollen. Es besteht auffälliger, wechselnder, sehr üblicher Geruch aus dem Munde. Die Zähne werden lose, die Kieferknochen sind geschwollen und schmerzhaft. Die untere Gesichtsgegend erscheint verdickt, wie gedunsen. Dabei besteht Ohrenstechen, Spannung im Kaumuskel und Kiefergelenke. Jetzt treten auch kleine Bläschen am Zungeu- rande und an den Lippen auf, ebenso am Mundwinkel. Dieselben platzen und hinterlassen nach Erguß einer klaren,

5 durchsichtigen Flüssigkeit, seichte Geschwüre von der Größe eines Stecknadelkopfes bis zu der eines Hellerstückes. Gleichzeitig erscheint an den Unterschenkeln und Unterarmen ein Exanthem (Ausschlag) in Gestalt von Petechien (roten Punkten) oder von bluterfüllten Bläschen. Bei Kindern weiter als bei Erwachsenen verbreitet, kann das Exanthem mit Masern verwechselt werden. Nachdem diese übertragbare Tierkrankheit in nicht wenigen Fällen tödlich, und zwar ebensowohl für Erwachsene als auch für Kinder verlaufen ist, werden die Bewohner verseuchter Gehöfte aufmerksam gemacht, bei dem Auftreten dieser Krankheit schleunigst einen Arzt zu Rate zu ziehen und den Genuß ungekochter Milch gänzlich zu unterlassen. Personen, welche mit kranken Tieren in Berührung kamen, sollen ihre Mahlzeiten nur nach vorher gegangener gründlicher Reinigung und Desinfektion ihrer Hände einnehmen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden beauftragt, diesen Erlaß in ortsüblicher Weise zu verlautbaren. aä Z. 24.870. Steyr, 14. Dezember 1904. An alle Herren Aerzte im Gerichtsbezirke Aremsmünster. Die Herren Aerzte werden eingeladen, der Ueber- tragung von Maul- und Klauenseuche auf den Menschen ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und jeden Ansteckungsfall eines Menschen sofort anher anzuzeigen. Z. 25.041. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Lteyr. Betreffend die Maul- und Klauenseuche im Bezirke Steyr Land. Nachdem die Maul- und Klauenseuche im Gerichts- bezirke Kremsmünster durch die verschiedenartigsten Ursachen verschleppt wurde, so beauftrage ich alle Gemeinde- Vorstehungen dieser Bezirke, sofort Sorge zu treffen, daß sämtlichen Dampfdreschmaschinen - Besitzern das Ausdreschen von Getreide nur in jenen Bauerngehöften, in welchen durch die Gemeinde-Vorstehung die vollkommene Seuchenfreiheit des Viehstandes sichergestellt ist, zugestanden werden darf. Es sind daher diese Maschinen-Inhaber sofort von dem Inhalte dieses Auftrages mit der Weisung in die Kenntnis zu setzen, daß selbe den Gemeinde-Vorstehungen ihre Arbeitstouren genau bekannt zu geben haben. Im Falle, als auch aus den benachbarten, verseuchten 'Nachbarsgemeinden Keniaten und Piberbach des politischen Bezirkes Linz Land solche Dampfdreschmaschinen-Inhaber auch ihre Maschinen in Gehöfte von Gemeinden der beiden Gerichtsbezirke Kremsmünster und Steyr zu leihen geben, so gelten die gleichen Anordnungen. Die k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden werden beauftragt, hierüber strengstens zu wachen und Ordnungswidrigkeiten sofort h. a. zur Anzeige zu bringen. Z. 25.103. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Z. 26.255/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Dezember l. I., Z. 55.015, unter Aufrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/11, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierämtlichen Kundmachung vom 14. November d. I., Z. 24.072/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bihac, Bosn.-Krupa, Bosn.-Novy, Brcka, Dervent, Jajce, Kljnc, Kotor-Varos, Ljubuski, Maglaj, Petrovac, Priedor, Prnjavvr und Sanskimost. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Kraft treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 15. Dezember 1904. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 15. Dezember 1904, Nr. 26.255/X, zur Darnachachtung und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise in die Kenntnis. Z. 25.104. Steyr, 18. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Nr. 26.256/X. KundlNachUNg betreffend die Wiedereröffnung der Station Eferding als ständige Vieh-Ein- und Ausladestation. Die k. k. Statthalterei findet die Station Eferding als ständige Vieh-Ein- und Ausladestation wieder zu eröffnen und haben für dieselbe die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 12. Juli 1897, Z. 10.134/11, Punkt 2, betreffend die Durchführung der Viehbeschau in den Eisenbahnstationen in Oberösterreich, sofort in Wirksamkeit zu treten.

6 Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 18. November 1903, Z. 24.556/X, allgemein verlautbart. Linz, den 15. Dezember 1904. Bon der k. k. obcröstcrrcichischcn Statthalterci. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Dezember 1904, Nr. 26.256/X, zur Verlautbarung in der ortsüblichen Weise in die Kenntnis. Z. 25.235. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Veterinär-Jahresbericht pro 1904. Der Veterinär-Jahresbericht pro 1904 ist bis Ende Jänner 1005 h. a. zu überreichen. Behufs genauer Verfassung dieses Berichtes werden den Gemeinde-Vorstehungen die vorzulegenden Ausweise und Berichte im Nachstehenden mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht, daß selbe über alle geforderten Punkte zu berichten, oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben. 1. Viehstands - Nachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Haustiere nach den einzelnen Tiergattungen genau und wahrheitsgetreu mit Augabe der Viehbestandszahlen pro 1904 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu- und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Tiergattungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitäts - Ausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten oder deshalb notgeschlachteten Haustiere einzeln nach den Tiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde-Vorstehungen auf die im 8 2, alinea 9, der oberösterreichischen Wasenmeister- Ordnung dem Waseumeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekannt gewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdüchtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde-Vorstehung anzuzeigen. Ebenso sind hierin nur jene Tiere als notgeschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Tierseuchengesetzcs vom 29. Februar 1880, R.- G.- Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungsmäßigen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde-Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau-Protokollen die Notschlachtungs-Aus- weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Haustiere ist der Einfluß, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand" werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rotlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich ausgenommen; solche an Rauschbrand oder Rotlauf zugrunde gegangenen Tiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 3. Ausweis über den Stand des Beterinärpersonales. Die Kur- und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugn isse (Absolutorium) — wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszuweisen. Hat ein Domizilwechsel eines Kur- und Hufschmiedes stattgefunden oder ist ein Hufschmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh- und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh- und Fleischbeschau wird bemerkt, daß in dem Ausweise auch die Notschlachtungen von allen Haustiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh- und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durch- führungs - Verordnung zu § 8 des Tierseuchengesetzcs, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdekrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh- und Fleischbeschau Aerzten, Tierärzten oder Kurschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberkulose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich Hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 cx 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 8. Ausweis über Jnfektions-, Jnvasions- und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Tunlichkeit genau aus- zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde- Vorstehungen an die Kurschmiede, Wasenmeister und sonstige fachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Gemeinden haben unter Vorlage der Viehmarkts-Nachweisungcn über den Handelsverkehr, die Preisnotiernngen der einzelnen Tiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Tiere rc. zu berichten. 7. Wasenmeisterei. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansässig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu- herstellung von Einrichtungen rc. in der Abdeckerei notwendig sind. 8. Ausweise über die Pferdeversicherungs-Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich die Sitze von Pferde-(Vieh-)Versicherungsvereinen bestehen, hat die Ausweise über die Tätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine und die Nachweisung über die im Jahre 1904 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich noch dem Jahresberichte beizufügen. 0. Ausweis über den Stand der Vieh-, Schweine-, Stechvieh- und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansäßigen Vieh-, Schweine-, Stechvieh- und Spanferkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor- und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen.

7 Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haasschen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließlich werden die Gemeinde-Vertretungen beauftragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe sind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen- zuzählen. 10. Vermerk über die in den Wasenmeistcreien zur Vertilgung und Verscharrung gelangten Tierkadaver. Diese Vermerke sind laut mit h. a. Erlasse vom 18. Juli 1900, Z. 9160, Amtsblatt Nr. 29, hinausgegebener Belehrung von den Wasenmeistern abzuverlangen und dem Veterinär-Hauptberichte anzuschließen. 11. Ausweise über das infektiöse Verwerfen der Kühe. Diese Ausweise sind im Sinne des Statthalterei- Erlasses vom 7. April 1899, Z. 5555'II, Amtsblatt Nr. 16 «x 1899, auf Grund eingehendster Erhebungen zu verfassen. Sämtliche hiezu erforderlichen Drucksorten sind in der Haasschen Bnchdruckerei in Steyr erhältlich. Z. 25.231. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anmeldung von Privathengste» zur Köhrnng pro 1005. In Gemäßheit der Bestimmungen des 8 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, L.-G.- u. V -Bl. Nr. 27, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, daß die Anmeldungen von Privat- hengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1905 längstens bis zum 1. Jänner 1905 h. a. schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor- und Zunamen, dann den Wohnsitz des Pferdeeigentümers, ferners die genaue Angabe der Farbe (Kennzeichen), Alters, Nasse und den Standort des Hengstes zu enthalten. Z. 25.232. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen des Ge- richisbezirkes weyer und an die Gemeinde- vorstehung Ternberg. Rauschbrandschutzimpfung im Jahre 1905. Die Rauschbraudschutzimpfung wird im Jahre 1905 wieder mit Beginn des Atonales Mai vorgenomuren werden. Ich beauftrage daher die Gemeinde-Vorstehungen dies in der ausgedehntesten Weise zu verlautbaren und Hiebei die Viehbesitzer aufmerksam zu nlachen, daß die Anmeldungen zu den Rauschbraudschutzimpfungen bis Mitte Jänner 1905 durch die Gemeinden anher zu überreichen sind. In den Anineldungen sind die Viehbesitzer mit dem Vor-, Zu- und Hausnamen und mit dem Wohnorte, sowie die Stückzahl der zu inipfenden Jungrinder genau anzugeben. Hiebei werden die Gemeinde-Vorstehungen aufgefordert, die Viehbesitzer zu beauftragen, die Stückzahl der zu impfenden Rinder ziemlich genau anzugeben, daspätereinlangende Mehr- und Nenanmeldungen von Rindern nicht mehr berücksichtigt werden können. Z. 25.233. Steyr, 20. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Rotlaufschutzimpfung pro 1905. Die Notlaufschutzimpfung im Jahre 1905 wird voraussichtlich mit Beginn des Monates März angefangen und infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1904, Z. 13.653, nur in jenen Gemeinden durchgeführt werden, in welchen der Schweinerotlauf in den letzteren Jahren immer geherrscht hat. Nachdem zur leichteren und billigen Durchführung dieser Schutzimpfung entsprechende Gelddotationen rechtzeitig erbeten iverden müssen und voraussichtlich die Anzahl der Anmeldungen zur Notlaufschutzimpfung mit Rücksicht auf den sehr günstigen Ablauf derselben sich bedeutend erhöhen wird, so ergeht an alle Gemeinde-Vorstehungen der Auftrag, alle Viehbesitzer bezw. Schweinebesitzer in der ortsüblichen Weise mit der Weisung in die Kenntnis zu setzen, daß die Anmeldungen längstens bis Ende Jänner 1905 anher vorgelegt sein sollen. Die Anmeldungen sind von den Gemeinden unter genauer Angabe der Namen (Bei- und Hausnamen) und Wohnort der Besitzer ortsschaftsweise zu verfassen und ist in denselben das Lebendgewicht der Schweine, welches ja nicht zu gering beniessen werden darf, anzugeben. Das Formulare des Anmeldescheines ist im Amtsblatte Nr. 32 ex 1902 enthalten. Z. 25.234. Steyr, 19. Dezember 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs- tauglichen Pferde im Jahre 1905. Im Jahre 1905 findet eine Pferdeklassifikation nicht statt. Es hat sonach im Grunde der im Reichsgesetzblatte Nr. 35 ox 1891 auszugsweise erschienenen Durchführungsbestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 im folgenden Jahre a) die Anzeige des Pferdestandes seitens der Pferdebesitzer in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1003 und l>) die Feststellung der Veränderungen, welche in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1904 als tauglich befundenen Pferde eingetreten sind, zu erfolgen. A. Anzeige des Pferdestandes. Die Genleindevorsteher haben somit die Pferdebesitzer in ortsüblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämtlichen Pferde in der anberaumten Zeit anzuzeigen. Der Aufforderung ist beizufügen, daß nach § 14 der Durchführungsbestimmungen Pferdebesitzer, welche die rechtzeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über den Pferdestand machen, straffällig werden. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) Die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zuchtanstalten des Staates; o) die Pferde des Militär-Aerars und die im Besitze von aktiven Offizieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes notwendigen eigenen Dienstpferde;

8 d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubrik 4 und 5 des bei der Gemeinde - Vorstehung erliegenden Pferdeklassifikationsausweises, Formulare 2, ein- zutragen, die Rubriken 6 und 7 sind unausgefüllt zu lassen. 8. Feststellung der Veränderungen in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1804 als tauglich befundenen Pferde. Gelegentlich der Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde - Vorsteher durch entsprechende Ausfüllung der Rubrik 8 festzustellen, wie viele Pferde eines jeden Pferdebesitzers im Mobilisierungsfalle auf dem Affentplatze zu erscheinen haben, und welche Veränderungen in der Zahl der bei der letzten Klassifikation als „tauglich" befundenen Pferde eingetreten sind. Hiebei hat der Gemeinde-Vorsteher den Pferdebesitzern jene Pferde anzugeben, welche am Affentplatze im Mobilisierungsfalle zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in die Rubrik 9 des Ausweises und im Tauglichkeitsverzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Rubrik „Sonstige" find alle Pferde nachzu- weisen, welche außer den als tauglich klassifizierten Pferden im Mobilisierungsfalle auf dem Affentplatze vorzuführen sind. Es sind daher in der Rubrik „Sonstige" nur solche Pferde auszunehmen, welche inzwischen vierjährig wurden oder welche krankheitshalber oder aus anderen Gründen der KlassifikationsKommission im Jahre 1904 nicht vorgeführt worden sind, endlich jene Pferde, welche infolge Besitzwechsels oder aus anderen Gründen der Gemeinde zugewachsen sind. Alle Veränderungen in der Zahl der bei der Klassifikation im Jahre 1904 als tauglich befundenen Pferde müffen erhoben werden und sind in der Rubrik „Anmerkung" des mehrerwähnten Klassifikationsausweises und in der Rubrik „Anmerkung" des gleichfalls bei der Gemeinde- Vorstehung erliegenden Tauglichkeitsverzeichniffes ersichtlich zu machen. Wenn zum Beispiel ein taugliches Pferd eines Besitzers verendet oder verkauft wird, so ist in der Rubrik „Anmerkung" einzutragen: taugliches Pferd verendet, verkauft usw. Die bei der Klassifikation als „untauglich" befundenen Pferde sind nicht mehr auszuweisen. In der Zeit zwischen 1. Februar bis Ende März 1808 hat sich eine aus dem Gemeinde-Vorstände und zwei durch die Gemeinde-Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, wo möglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Vertrauensmännern bestehende Kommission auf Grund des Klassifi- kations-Ausweises und des Tauglichkeits-Verzeichnisses von der Nichtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Klaffifikations-Ausweis und das Tauglichkeits-Verzeichnis abzuschließen und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1905 anher vorzulegen. Nachdem fast in jedem Jahre von mehreren Gemeinden die Klaffifikationsausweise unrichtig geführt werden, so mache ich die Gemeinde-Vorstehungen neuerdings auf das Formulare 2 (Klassifikationsausweis) zu 8 4 der Durchführungsbestimmungen zum Pferdestellungsgesetze, in welchem die Evidenzführung der Pferde beispielsweise genau vorgebracht ist, aufmerksam. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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