Amtsblatt 1904/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 Z. I785/Sch. Steyr, 21. September 1904. An den Zweiglehrerverein Sierning. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr gewährt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche der am 8. Oktober l. I. in Sierning stattfindenden Vereinsversammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 1812/B.-Sch.-R. Steyr, 25. September 1904. An sämtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 20. September l. I., Z. 3686, folgendes anher eröffnet: Mit Rücksicht auf die häufig vorkommenden Klagen über schlechte Qualität, hohe Preise und unzweckmäßige Ausstattung der an den Volks- und Bürgerschulen zur Verwendung gelangenden Schreib- und Zeichenhefte hat der Herr Minister für Kultus und Unterricht mit Erlaß vom 23. Juli 1904, Z. 5513, nachstehende grundsätzliche Bestimmungen, betreffend die äußere Ausstattung der an Volksund Bürgerschulen zur Verwendung gelangeuden Schreibund Zeichenhefte vorgeschrieben: a) Papier. Das für die Hefte verwendete Papier soll nicht zu dünn, fest, gut geleimt, glatt, ohne starken Glanz, von gehöriger Weiße sein und einen Stich ins Gelbliche besitzen; bläuliches Schreibpapier darf zu Schreibheften nicht verwendet werden. Das Gewicht eines Neurieses des für Schreibund Rechenhefte zur Verwendung gelangenden Papieres muß mindestens 12 kg betragen. Für Rundschrift - Schreibhefte ist ein etivas stärkeres Papier zu verwenden. Ebenso sind die Zeichenhefte und Zeichenblocks aus stärkerem Papier herzustellen, letzteres darf weder zu glatt noch zu rauh sein und darf sich nicht leicht aufradieren lassen. I>) Format. Für Schreib- (Schönschreib-) und Zeichenhefte ist das Querformat, für alle übrigen Hefte das Hochformat zu wählen. Die Größe soll mindestens 20'5X16'5 cm bei allen Gattungen der Schreibhefte und mindestens 24 X 19'5 cm bei den Zeichenheften betragen. Das genaue Format der für die einzelnen Unterrichtsstufen bestimmten Hefte und Zeichenblätter (Zeichenblocks) setzt die Landes- schulbehörde fest. o) Umschlag. Jedes Heft muß einen aus festem, duukelgefürbtem, nicht leicht schmutzendem Papier hergestellten Umschlag aufweisen, der keinerlei Abbildungen oder Ankündigungen enthalten darf. Auf dem Umschläge ist die Art und Nummer des Heftes (Schreibheft Nr.............., Rechenheft Nr..............., Zeichenheft Nr. . . . .), der von der Landesschulbehörde festgesetzte Preis und der Umfang des Heftes sowie die Firma des Erzeugers ersichtlich zu machen und muß außerdem ein entsprechender Raum für den Namen des Schülers und der von ihm besuchten Schule, Klasse und Abteilung Vorhandensein. Ob hiefür der Umschlag selbst oder ein eigenes, auf diesem befestigtes Schild zu verwenden ist, bestimmt die betreffende Landesschulbehörde. ä) Heftung. Sämtliche Schreib- und Zeichenhefte sind dauerhaft mit Bindfäden zu heften. Die Verwendung von Drahtklammern zur Heftung ist untersagt. . e) Lmeament. Das Lineament muß fein, aber doch gut sichtbar in blauer Farbe ausgeführt sein. Näheres über Zeilenweite, bezw. Stigmenweite, Korrekturrand u. dgl. für die einzelnen Heftgattungen bestimmt die Landesschulbehörde. Der Gebrauch von gegitterten (quadrierten) oder mit Richtungslinien (Diagonallinien) versehenen Heften oder Schiefertafeln ist untersagt. f) Lösch- und Unterlagsblättcr. Jedes Schreibheft soll ein gutes, saugfähiges Löschblatt im Formate des Heftes, jedes Zeichenheft ein Unter- lagsblatt enthalten. Seidenpapier-Einlagen zwischen den einzelnen Blättern der Zeichenhefte haben zu entfallen. g) Umfang. Jedes Heft soll, den Umschlag nicht mitgerechnet, wenigstens 8 Blätter umfassen. Die genaue Bestimmung des Umfanges der einzelnen Heftarten trifft die Landesschulbehörde. Hievon werden die Schulleitungen mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, unverzüglich anher zu berichten, ob Abänderungen des mit dem landesschulrütlichen Erlasse vom 17. Februar 1887, Z. 1647 — 2464 6X 1886, vorgeschriebenen Lineaments oder des Umfanges der einzelnen Heftarten wünschenswert erscheine». Z. 19.428. Steyr, 24. September 1904. An alle Gemeinde-Vorsehungen und die yochw. Pfarrämter. Warnung vor schwindelhaften ausländische» Heirats- Jnstituten. Eine Reihe von in Berlin bestehenden Heirats- vermittlungsunternehmungen, lvie die Institute „Dieform", „Reell", „Fortuna", „Hera", „Glückstern", „Liebesglück", „Juno" und andere mit ähnlichen symbolischen oder mythologischen Bezeichnungen, suchen mit Erfolg auch im Inlands einen regen Geschäftsbetrieb zu entwickeln. Wiederholt vorgekommene Beschwerden lassen es geboten erscheinen, das Publikum auf das schwindelhafte Treiben dieser Unternehmungen aufmerksanl zu »lachen und vor deuselbeil nachdrücklichst ju warnen. Der Geschäftsbetrieb der Institute vollzieht sich in uach- stehender Weise: Dieselben inserieren in Zeitungen, und zwar entlveder allgemein als Heiratsvermittler mit dein Zusätze: „Für Danien kostenfrei", um sich Bilduisse und — wenn auch scherzhaft gemeinte, falsche, erdichtete — Angebote von Frauenspersonen zu verschaffen, oder speziell unter besonders lockender Anpreisung einer Dame, um Gesuche von Männern zu erhalten, auf die es thuen allein ankommt. Als Jnsertionsorgane bevorzugen diese Institute Provinz- llnd Lokalzeitungen mit bem voraussichtlich am wenigsten urteilsfähigen Leserkreise im In- und Ausland. Meldet sich jemand auf so ein Inserat, so bekoinmt er zunächst ein Drnckblatt, welches Mitteilungen und Anpreisungen des Institutes enthält, und wenn er auf die Sache eingeht, so erhält er bald darauf eine Nachnahmesendung. Der Nachnahmebetrag schwankt zwischen 16 und 50 Mark.

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