Amtsblatt 1904/30 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. NezirkssMiMiinnnschasl 8lerjr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ur. 30. Steyr, am 28. Juli. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 15.570. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde - Vorstellungen. Amtstage im Monate August 1904. Ich werde am Dienstag den 9. August, 9 Uhr vormittags, in der Gemeindekanzlei Markt Weyer für die Gemeinden Markt und Land Weyer, Gaflenz, Neu- stift und Großraming, am Donnerstag den II. August, 8 Uhr vormittags, in Blasls Gasthause in Losenstein für die Gemeinden Losenstein, Reichraming, Lausa und Ternberg und am Mittwoch den 17. August, 107« Uhr, in der Ge- meindekanzlei Markt Kremsmünster für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Krenlsmünster Amtstage abhalten. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen zur Verlautbarung und Intervention in Kenntnis. Z. 14.88. Steyr, 20. Juli 1904. An sämtliche Schulleitungen. Ueber Ansuchen des Ausschusses des katholischen Landes- lchrervereines wurde der k. k. Bezirksschulrat laut Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 14. Juli 1904, Z. 3161, ermächtigt, jene Lehrpersouen, die an der diesjährigen Generalversammlung des Vereines teilnehmen, am 26. September 1904, ferner jene, die nach Beendigung des verkürzten Unterrichtes keine Zugsverbindungeir haben, auch am 25. Sep- lriuber 1904 und jene Lehrkräfte, die nach Beendigung der Generalversammlung ihren Dienstort nicht mehr erreichen sönnen, auch am 27. September d. I. zu beurlauben. Die Schulleitungen werden angewiesen, die diesbezüglichen motivierten Ansuchen spätestens 8 Tage vor dem genannten Termine h. a. einzubringen. 8 15.176. Steyr, 20. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Schulleitungen. Konkurs-Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militärwaisenstiftungs- platz für Mädchen. Der Stiftungsgenuß jährlicher 60 Kronen wird in halbjährigen dekursiven Raten vom oberösterreichischen Landesausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militärwaise, welche urkundlich nachzuweisen vermag, daß der Vater- einmal dein aktiven Verbände der Wehrmacht angehörte, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreichs ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug. Väter, Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheiue, dein Armutszeugnisse, Jmpfungszeugnisse und den« letzten Schulzeugnisse des Mädchens zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate und aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 15. August 1904 beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im Juni 1904. Z. 15.287. Steyr, 21. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorstehnngen und k. k. Gendarmerie-Posten-llommanden. Sammlungsbcwilligung. Ueber Ermächtigung des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. März 1904, Z. 640 M. I., hat Se. Exzellenz der k. k. Statthaltereirat für Oberösterreich der „Gesellschaft voul blauen Kreuze" in Wien die erbetene Bewilligung zum Sammeln milder Gabeu in Oberösterreich auf die Dauer eines Monates, das ist vom 20. Juli 1904 bis 20. August 1904 mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden, erteilt. Mit der Durchführung der Sammlung wurde Leontine Maschicek betraut, welche sich mit dem von der k. k. Landesregierung in Salzburg ausgestellten und seitens der k. k. o.-ö. Statthalterei-Präsidiums vidierten Sammelbuche Nr. 18 auszuweisen hat.

2 Z. 15.289. Steyr, 21. Juli 1904. An die Gemeinde - Vorsehungen der Cerichtrbezirkes weyer. Der Chefgeologe der L f. geologischen Reichsanstalt G. Geyer hat hierher mitgeteilt, daß er im Auftrage der f. k. geologischen Neichsanstalt mit dem geologischen Detail studium des Spezialkartenblattes Zone 14, Col. XI, Weyer begonnen und derzeit sein Hauptquartier in Weyer selbst genommen hat. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen im Nach- hange zum h. ä. Erlasse vom 22. April 1904, Z. 8863, (Amtsblatt Nr. 17) in Kenntnis gesetzt. Z. 15.590. Steyr, 25. Juli 1904. An die Gemeinde-Vorstehungen der an der Enns und Steyr gelegenen Gemeinden. Betreffend des Badens in der Enns und Steyr. Da sich in letzterer Zeit die Fälle vom Ertrinken beim Baden in der Enns und Steyr im unterstehenden Bezirke in bedauerlicher Weise mehren, fühle ich mich veranlaßt, die Gemeinde-Vorstehungen darauf aufmerksam zu machen, daß die Bestimmung zum Baden geeigneter Orte in Flüssen und die Ueberwachnng, daß nur an diesen Orten gebadet werde, zu den Verpflichtungen der Gemeinden im eigenen Wirkungskreise gehören. Auch wird es zweckentsprechend sein, die Bevölkerung in entsprechender Weise einesteils auf die Gefahren des Badens an anderen als den bestimmten Plätzen und andererseits darauf aufmerksam zu machen, daß das Baden in Flüssen außer an den von der Behörde (Gemeinde) bestimmten Orten nach 8 338 des Strafgesetzes als Uebertretung gerichtlich bestraft wird. Z. 15.403. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Der Neu- oder Umbau eines größeren Brückenobjektes ist auch, wenn das Objekt im Zuge eines Gemeinde- oder Privatweges sich befindet, hieramts zur Kenntnis zu bringen. Z. 15.341. Steyr, 26. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Es find wiederholt Fälle vorgekommen, daß Schub- häftlinge nach Vollziehung des Schubes aus ihrer Heimat über den sanitätsividrigen Stand der Schubarreste Klage führten und Hiebei auch auf die Ueberfüllung der Schub- lokalitäten verwiesen haben. Zufolge Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz, Z. 15.010/V, vom 7. Juli 1904 werden die Gemeinde-Vorstehungen eingeladen bis 13. August zu berichten über: 1. Länge, Breite und Höhe des Arrestlokales; 2. Zahl der Fenster in demselben und lichte Weite derselben; 3. Zahl der vorhandenen Betten oder Pritschen; 4. Wieviel Schüblinge passierten im Jahre 1903 die Gemeinde (Männer, Weiber, Familien mit Kindern); 5. Zahl der ärztlich untersuchten Schüblinge; a) hievon waren krank, 6) transportunfähig; 6. Werden die Schüblinge bei ihrer Einlieferung ärztlich untersucht? Z. 15.406. Steyr, 24. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Bereithaltung der Jsolicrlokalitätcn. Wie aus den periodischen Publikationen in: „Oesterreichischen Sanitätswesen" zu entnehmen ist, sind in den letzten Monaten in verschiedenen Verwaltungsgebieten Blattern- erkrankungen aufgetreten, welche wohl zum Teile auf eine Einschleppung durch ausländische Bahnarbeiter zurück- zuführen, zum Teile jedoch bezüglich ihrer Provenienz unaufgeklärt geblieben sind. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei, Nr. 15.180/ V vom 16. Juli 1904, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, die Jsolierlokale und Desinfektionsinittel bereitzuhalten und den Herren Gemeindeärzten die sofortige Anzeigepflicht von Blattern oder blatternverdächtigen Krankheiten in Erinnerung zu bringen. Jeder Blatternfall oder blatternverdächtige Krankheitsfall ist von Seite der Gemeinde telegraphisch anzuzeigen, und sind derartige Telegramme zufolge Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 27. Jänner 1904, Z. 4201, publiziert im Amtsblatts Nr. 11 vonl 17. März 1904, gebührenfrei. Z. 15.288. Steyr, 21. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Verbot des Hausierhandels. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 9. Mai 1904, Z. 30.385/VH, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dein Gebiete der Gemeinden BÄ6s, BMscsaba, Orashara, Tüzesgyarmat und Mezöbereny des Komitates V<Ws unter Aufrechthaltung der im Z 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden getvührten Rechte, verboten. In den übrigen Gemeinden des genannten Komitates ist der Hausierhandel laut obiger Mitteilung des königl. ungar. Handelsministeriums derart eingeschränkt worden, daß er nur binnen zwei Tagen von der Vidierung des Hausierbuches an gerechnet ausgeübt werden darf und daß dem Hausierer nicht gestattet ist, vor dem Ablanfe von drei Monaten in derselben Gemeinde behufs Ausübung des Hausierhandels wieder zu erscheinen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Er- lafies der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. Juli 1904, Z. 14.884/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier- patentes in Kenntnis gesetzt.

3 3 15.476. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorstehnngen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist laut Erlasses der k. k. Statthalterei vom 16. Juli 1904, Z. 15.202/1V, der am 8. Mai 1881, in Wien geborene, nach Bilowitz im Bezirke Göding zu- Hänbige Stellungspflichtige Franz Polach, unehelicher Sohn der Marie Polach verehelichte Schöberl. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist bis 20. August l. I. zu berichten. ZZ. 15.330, 15.527, 15.536, 15.532, 15.533. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde -vorstehnngen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschungen. Auszuforschen sind, und zwar die Militärtaxpflichtigen aus dem Bezirke Steyr Land. Johann Rogl, 1874 geboren, Knecht, nach St. Ulrich zuständig. Josef Nendorfer, 1864 geboren, Brauergehilfe, nach Weher Markt zuständig. Josef Wachauer, 1873 geboren, Bäckergehilfe, nach Weyer Land zuständig. Augustin Sagmeister, 1878 geboren, Knecht, nach Weher Land zuständig. Christian Kittinger, 1875 geboren, Kutscher, nach Weyer Land zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. August l. I. zu berichten. Z. 14.886. Steyr, 20. Juli 1904. An alle Gemeinde -vorstehnngen. Kundmachung zur Kenntnisnahme und Verständigung der interessierten Kreise. Die vom hohen o.-ö. Landtage für das Jahr 1904 bewilligten sechs Stipendien von je 120 K für Freiplätze zum Besuche des am 1. September 1904 beginnenden vier- monatlichen Hufbeschlagskurses zu Stadl bei Lambach werden hiemit ausgeschrieben. Um einen solchen Freiplatz, mit welchen: nebst dem llnterrichte die freie Wohnung, Kost und Beleuchtung ver- iumden ist, können sich bewerben: Gelernte Schmiede, Meister und Gesellen, welche ans Oberösterreich gebürtig und dahin zuständig sind, den Kurs nicht von Haus aus besuchen können und sich verpflichten, nach der mit der Ministerial-Verordnung vom 27. August 1873 vorgeschriebenen, im Anschlüsse an den Hufbeschlagskurs abzulegenden Prüfung das Schmiedebandwerk in Oberösterreich auszuüben. Nachdem nur jene Gesellen zur Prüfung zugelassen werden, welche mindestens eine dreijährige Gesellenzeit nach- zmvcisen imstande sind, haben bei Verleihung der obigen Stipendien jene Bewerber den Vorzug, welche mindestens eine dreijährige Gesellenzeit nachzuweisen vermögen. Die Kosten der Hin- und Rückreise nach Stadl haben die Stipendisten aus Eigenem zu bestreiten. Die Gesuche um Verleihung dieser Stipendien, welche mit dem Taufscheine, Heimatscheine, dem Sitten- und Mittel- losigkeits-, Schul-, Lehr- und Arbeitszeugnisse belegt sein müssen, sind bis längstens 1. August 1904 an den oberösterreichischen Landesausschuß in Linz einzusenden. Z. 15.179. Steyr, 20. Juni 1904. An alle Gemeinde-vorstehnngen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Z. 15.223/X. Kundmachung, betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Rindern aus dem Regierungsbezirke Posen des Königreiches Preußen. Nach der letzten amtlichen Nachweisung über den Stand der Tierseuchen im Deutschen Reiche vom 30. Jnni 1904, ist die Lungenseuche im Regierungsbezirke Posen des Königreiches Preußen erloschen. Aus diesem Grunde hat das k. k. Ministerinm des Innern laut Erlasses vom 11. Juli 1904, Z. 31.821, das mit dem Erlaffe vom 9. Jänner 1904, Z. 1229, (verlautbart mit der hierortigen Kundmachung vom 12. Jänner 1904, Z. 724,) auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen-Ueber- einkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. Dezeurber 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.-G-Bl. Nr. 16 ex 1892) verfügte Verbot der Einfuhr von Rindern aus diesem Regierungsbezirke nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern außer Kraft gesetzt. Dies wird hiemit allgcinein verlautbart. Z. 15.339. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorstehnngen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Wcrfcuchen-Mrr.wcis für (dverüsterreich in der Berichtsperiode vom 11. Juli bis 17. Juli 1904. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. I. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaft Möderndorf. 3.-Bezirk P erg: Gemeinde und Ortschaft Pab- neukirchen.

4 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Dernach. 5. Bezirk Wels- Gemeinde und Ortschaft Lambach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Pinsdorf, Ortschaft Kufhaus. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. BezirkPerg: Gemeinde und Ortschaft Langenstein. 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Bach. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 2. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ulrichsberg, Ortschaft Bertetschlag. 3. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Stehr(Land): Gemeinde Neustift, Ortschaft Buchschachen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vorn 18. Juli 1904, Nr. 15.350/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 15.340. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vorn 14. Juli 1904, Z. 31.690, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in betreff der Einsuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) ans Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das Ministerium des Innern verbietet wegen erfolgter Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach dem diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dein Stuhlgerichtsbezirken Csegreg, Felsöpulya, Kapuvar, Sopron (Koinitat Sopron) Nezsider (Komitat Moson), sowie aus der Munizipalstadt Sopron, ferner wegen erfolgter Einschleppimg der Schweiue- pest nach dein diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Alsotarcza, Siroka, einschließ- lich der Stadtgemeinde Eperjes, Tapoly (Koinitat Saros) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kimpolung ivegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz- Stuhlgerichtsbezirken Jad, einschließlich der Stadtgenreinde Besztercze (Komitat Besztercze-Naszod), Viso (Komitat Mara- maros), soioie auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirks- hauptniaunschaft Feldbach ivegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes der Schweine die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Szentgotthard (Komitat Vas) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Homonna (Komitat Zemplen) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Ueberein- kommens gemäß Art. I, Abs. 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Homonna (Stuhlgerichtsbezirk Homonna), sowie deren Nachbargemeinden, wird durch die Aufhebung des gegen den genannten Bezirk bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 1. und 7. Juli 1904, ZZ. 29.566 und 30.653 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 8. und 14. Juli d. I., Nr. 75 und 77) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Juli 1904, Nr. 15.319/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 15.342. Steyr, 26. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zollbefreiung für nach Deutschland exportiertes, beanständetes Fleisch. Das k. u. k. Ministerium des Aeußern hat dem k. k. Ministerium des Innern eine amtliche Publikation der Handels- und Gewerbeverwaltung in Berlin vom 29. März 1904 übermittelt, in welcher eine Verordnung der zuständigen preußischen Ministerien vom 23. Februar 1904 enthalten ist, welche verfügt, daß für beanständetes ausländisches Fleisch, das nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen I> zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze im Wege der fabrika- tionsmäßigen Behandlung unter geeigneten Kontrollmaßregeln zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, Zollfreiheit im allgemeinen nicht bewilligt werden soll, da dieses Fleisch in der Regel nicht gänzlich vernichtet, sondern in Kadaververwertungsanstalten verwendet wird, um Erzeugnisse zu gewinnen, die technisch verwertet werden können. Eine Zollbefreiung für derartiges Fleisch kann nur aus Billigkeitsrüstsichten über Antrag in jedeni besonderen Falle vom Bundesrat zugestanden werden. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Juli 1904, Nr. 20.434 und des Erlasies der k. k. Statthalterei vom 16. Juli 1904, Nr. 15.224/X, unter Bezug auf die Statt- halterei-Erlässe vom 10. April und 14. Juli 1904, Nr. 7598 und 15027, welche mit den h. a. Zahlen 6004 und 11.017 in den Amtsblättern Nr. 17 und 31 ex 1903 verlautbart worden sind, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der Interessenten in die Kenntnis.

5 Z. 15.479. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorftehungen und t1 Gendarmerie - Posten - Uommanden. Nr. 15.489/X. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajewo findet die k. k. Statthalterei zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1904, Z. 32.504, unter Aufrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/11, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierortigen Kundmachung vom 14. Juni 1904, Z. 12.566/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bihac, Bjelina, Bosn. Dubica, Bosn. Gradiska, Bosn. Krupa, Bosn. Novi, Vrcka, Dervent, Gracanica, Gradacac, Maglaj, Petrovac, Prijedor, Prujavor, Srebrenica, Tesani, Vlasenica, Zepce und Zupanjac. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthaufe in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Kraft treten, werden nach den Bestimmungen des 8 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 19. Juli 1904. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Juli 1904, Nr. 15.489/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Amtsleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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