Amtsblatt 1904/26 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 Z. 4041/1 St. 04. Steyr, 23. Juni 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Gemäß § 58 des Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220 und Artikel 38, Punkt 4, der Vollzugsvorschrift I zu demselben (R.-G.-Bl. Nr. 35 ex 1897) wird zur Kenntnis gebracht, daß die Erwerbsteuerregister der Veranlagungsbezirke Steyr Stadt und Steyr Land, enthaltend die den einzelnen Erwerbsteuerpflichtigen von der Erwerbsteuerkommission bemessenen Erwerbsteuersätze, durch 14 Tage, vom 27. Juni l. I. bis inklusive 10. Juli l. I., bei der k. k. Steuerbehörde I. Instanz in Steyr, Bahnhofstraße 26, I. St., Amtszimmer Nr. 9, während der vormittägigen Amtsstunden, von 8 — 12 Uhr, zur Einsichtnahme der Erwerbsteuerpflichtigen, welche sich als solche legitimieren, und zwar auch zur Einsicht für die in eine Steuergesellschaft noch nicht eingereihten Personen, aufliegen. Das Recht der Einsichtnahme begreift jedoch nicht auch die Befugnis zur Anfertigung von Abschriften oder Auszügen in sich. Die Strafbestimmungen gegen einen etwaigen Mißbrauch der Register enthält der § 246, P.-St.-G. Diese Kundmachung ist sogleich ortsüblich zu ver- lautbaren. ad Z. 3837/VIII St. 04. Steyr, 24. Juni 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Verordnung des Finanz-Ministerinms von» 7. Mai 1904, betreffend die Aenderung der Kaffestunden bei den Steuerämtern. Im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium wird die Verordnung vom 23. März 1899, R.-G.-Bl. Nr. 65, betreffend die Regelung der Geschäftszeit bei den Steuer- ämtern, nachstehend abgeändert: Bei jenen Steuerämtern, bei welchen die nachmittägigen Amtsstunden um 2 Uhr beginnen, hat die Kafsegebarung an Wochentagen (mit Ausnahme des letzten Arbeitstages im Monate) um 4 Uhr, bei jenen Steueränltern aber, bei welchen der Beginn der nachmittägigen Amtsstunden ausnahmsweise bereits auf 1 Uhr festgesetzt ist, um 3 Uhr nachmittags abzuschließen. Soferne bei einzelnen Aemtern die Amtsstunden ausnahmsweise in noch anderer Weise festgesetzt sind, bezw. in Hinkunft festgesetzt werden, bleibt die Bestimmung, bezw. Aenderung des Kasseschlusses den Finanz-Landesbehörden im Einvernehmen mit den zuständigen Oberlandesgerichts- Präsidien vorbehalten. Doch haben zum mindestens 6 Stunden der Kassegebarung zu dienen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1904 iu Kraft. Dies wird zur allgemeinen Kenntnisnahme hiemit verlautbart. K. k. Finanzdirektion Linz, am 1. Juni 1904. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Finanzdirektion in Linz vom 1. Juni 1904, Z. 1046/Präs., zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 13.423. Steyr, 27. Juni 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Jdentitätserforschung. Laut Note der k. k. Statthalterei in Lemberg vom 18. Mai 1904, Z. 65.120, an die k. k. o.-ö. Statthalterei, wurde am 19. April 1904 in der Gemeinde Szydsowiec (Bezirk Miehe) ein unbekannter Landstreicher verhaftet, der anfangs, von den Gendarmen befragt, in böhmischer und deutscher Sprache Antworten gab, nachdem er jedoch verhaftet wurde, zu sprechen aufhörte und auf alle Anfragen stumm blieb. Der Angehaltene, der zirka 30 Jahre alt ist, ist von hohem Wüchse und starkem Körperbau, hat rundliches, ab- gebranntes Gesicht, schwarze Haare, Augenbrauen und Bart, fleischigen Mund, große regelmäßige Nase, blaue Augen und den Daumen der linken Hand etwas gekrümmt. Im Gebisse fehlen ihm links zwei, rechts ein Backenzahn. Der angeblich Taubstumme versteht die deutsche, böhmische und russische Sprache. Derselbe war mit dunkelgrauein Rocke, grüner, gerippter Plüschhose und grünlichem Hute bekleidet. Zufolge Erlaffes der k. k. o.- ö. Statthalterei vom 13. Juni l. I., Z. 12.318/11, werden die Gemeinde-Vor- stehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, behufs Feststellung der Identität des Genannten und seiner Zuständigkeit Erhebungen zu pflegen und über ein positives Ergebnis anher zu berichten. Z. 13.236. Steyr, 24. Juni 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung des abgängige» Johann Friedl. Laut Note der u.-ö. Statthalterei vom 9. Juni 1904, Z. VII — 1786, an die k. k o.-ö. Statthalterei, ist Johann Friedl, katholisch, 1869 in Wien geboren, nach Stammern in Mähren zuständig, zuletzt Kutscher beim Selchermeister Fritz Stefany in Wiener-Neustadt, seit 25. Juli 1903, 5 Uhr früh, abgängig. Friedl ist mittelgroß, untersetzt, hat rundes Gesicht, dunkelbraune Haare, einen blonden starken Schnurrbart, schlechte Zähne und braune Augen. Bekleidet war er mit schwarzem Spenser, grüner Tuchhose, grünem tveichen Lodenhute, Stiefeln, er trug weiters gestreiftes Jägerhemd mit Umlegkragen, blaue Unterhose, eine weiße Schürze, mit den Buchstaben F. S. rot gemärkt, ein blaues Sacktuch mit weißen Rändern, mit den Buchstaben I. F. blau gemärkt. Die Wäsche ist ohne Märke. Am 4. August v. I. erhielt die Gattin des Vermißten aus Wien einen Brief von demselben, in welchem er Selbstmordgedanken äußerte. Die Nachforschungen, welche über Ersuchen des Stadtrates in Wiener-Neustadt nach dem Genannten durch die angrenzenden königl. ungarischen Behörden und durch die Wiener Polizei-Direktion (Zentral - Polizeiblatt Art. 9980 ex 1903) gepflogen wurden, waren resultatlos.

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