Amtsblatt 1904/17 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

5 3-8646. Steyr, 21 April 1904. An alle Gemeinde-Vorsehungen. Nr. 7721/X. der k. k. o.-ö. Statthalterei, betreffend die Abhaltung der ersten diesjährigen Prüfung aus dem Hufbeschlage. Die erste diesjährige Prüfung aus dem Hufbeschlage wird im Sinne der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. August 1873 (R.-G.-BI. Nr. 140) am Montag den 13. und Dienstag den 14. Juni 1904 von der oberösterreichischen Prüfungskommission für Hufschmiede in Linz abgehalten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs Erlangung der Berechtigung zum selbständigen Betriebe des Hufschmiedgewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbriefe) über das erlernte Hufschmiedgewerbe und dem Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuche) über eine wenigstens dreijährige Verwendung als Hufschmiedgehilfe (8 6 der zitierten Ministerial-Verordnung) belegten Gesuche bis 20. Mai 1904 im Wege der politischen Bezirksbehörde ihres Aufenthaltsortes an die oberösterreichische Statthalterei in Linz zu richten. Die Gesuchsteller werden besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die Lehrbriefe nach dem Jahre 1883 von der zuständigen Genoffenschafts - Vorstehung ausgestellt und von der betreffenden Gemeinde-Vorstehung bestätigt sein müssen. Desgleichen muß auch den Arbeitszeugniffen die Bestätigung der Gemeinde- und Genossenschafts - Vorstehung beigesetzt sein. Von der k. k. oberösterreichischcn Statthalterei Linz, am 11. April 1904. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11. April 1904, Nr. 7221 /X, mit dem Auftrage in die Kenntnis, diese Kundmachung in der ortsüblichen Weise zu verlautbaren und einlaufende Gesuche nach genauer Ueberprüfung anher vorzulegen. Hiezu wird bemerkt, daß solche Gesuchsteller, welche den in der Kundmachung angeführten Bedingungen, worunter die nach dem Jahre 1883 von der Genossenschafts- vorstehung bestätigten Lehrbriefe und die vorschriftmäßigen Arbeitszeugnisse zu verstehen sind, nicht vollkommen entsprochen haben, zur Beibringung der erforderlichen Dokumente zu verhalten, dagegen jene, welche denselben überhaupt nicht zu entsprechen vermögen, abweislich zu bescheiden sind. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner» Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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