Amtsblatt 1904/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 Für die entsprechende Verlautbarung der Impfung ist allenthalben Sorge zu tragen, da Fälle vorgekommen sind, in welchen die geringe Beteiligung von Parteien an der Impfung lediglich durch Unterlassung der nötigen Kundmachung bedingt war. Die Jmpfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler-Revakzinationen sind demgemäß seitens der Jmpfärzte direkt an die Jmpfanstalt zu richten, welch letztere zufolge Erlaffes des L k. Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1894, Z. 30.544 ex 1893, verpflichtet ist, von jeder an einen öffentlichen Jmpfarzt effektuierten Impf» stoffsendung unter Einem die betreffende politische Behörde mittels Korrespondenzkarte zu verständigen. Die Jmpfärzte werden angewiesen, sich sofort nach Erhalt ausschließlich der vorgeschriebenen neuen For- mularien bei Jmpfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler-Revakzinationen zu bedienen, da die k. k. Jmpfstoffgewinnungsanstalt in Wien ermächtigt ist, auf andere Weise bewirkte Bestellungen oder ungenau ausgefüllte Formulare zurückzuweisen, beziehungsweise in unabweisbaren Fällen auf Kosten des Bestellers gegen Nach- nahme zu effektuieren. Jmpfstoffbestellungen für Notimpfungen sind nur im Wege der politischen Behörden zu bestellen. Die gebrauchten Impfstoff-Emballagen sind seitens der Jmpfärzte aufzubewahren und anher einzusenden; für nicht eingesendete Emballagen sind die Verlustträger ersatzpflichtig. Bei der Impfung hat ein Mitglied der Gemeinde- Vertretung anwesend zu sein. Beim Auftreten von Infektionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Orten Abstand zu nehmen, bis die in denselben herrschende Epidemie als sicher erloschen zu betrachten ist; eine Ausnahme hie- von ist selbstverständlich beim Ausbruche von Blattern zu machen, in welchem Falle sofort Notimpfungen in der Umgebung des Kranken zu machen sind. . Ferner sind bei jedem Impflinge die Rubriken im Impfausweise genau anszufüllen, respektive die leer zu lassenden zu punktieren; desgleichen ist die auf der ersten Seite des Ausweises befindliche Uebersicht genau auszufüllen und niüssen diese angesetzteu Zahlen mit den Schlußzahlen des Ausweises vollzählig übereinstimmen und werden die Herren Jmpfärzte zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. April 1900 neuerlich erinnert, Jmpferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen aufgetreten sind, den positiven zu- zuzählen und sohin die Rubrik „unechter" (unechter) Erfolg bei der Revakzination entfallen zu lassen und in gleicher Weise auch bezüglich der Berichterstattung über die öffentliche Kinderimpfung vorzugehen. Bei der diesjährigen Impfung sind wieder die Tegmin - Jmpfverbändchen vom Apotheker R. Nothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfektion der Jmpfwunde ist, in Anwendung zu bringen. Zu diesem Behufe werden die nötigen Jmpfverbändchen in Päckchen für je 25 Impflinge zur Verteilung an die Jmpfärzte zugemittelt. Dieselben sollen seitens der Jmpfärzte tunlichst in der Hälfte der von jedem ausgeführten Impfungen in nachstehender Weise in Anwendung gebracht werden. Unmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den flachen Teil der Lanzettenspitze durch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für zirka drei Jmpfinsertionen ausreichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Jmpfinsertionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstoffscheibchen (Disci ad Tegminum) dem Karton, beziehungsweise einer Papierkäpsel entnommen und durch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschloffene Hautpartie noch fester an die Lanzette fixiert. Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit Tegmin bestrichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstofflamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen, das Hineingelangen patho- gener Keime in die frische Jmpfverletzung hintanzuhalten und die Glycerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres wird der Gefahr vorgebeugt, daß der Impfstoff auf von Epidermis entblößte oder ekzematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Komplikationen entstehen. Die Herren Jmpfärzte werden aufgefordert, bei Legung ihrer Jmpfpartikularien sich über ihre mit diesem Jmpfverbändchen gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landesausschusses, der in munisizenter Weise die Kosten der probeweise» Verwendung der Verbändchen übernommen hat, ein Beschluß über die eventuelle allgemeine Einführung derselben gefaßt werden kann. Bezüglich der Einbringung ihres Partikulares werden die Herren Jmpfärzte angewiesen, nach erfolgtet gemeinde-, bezw. schulämtlicher Bestätigung längstens 14 Tage nach der Jmpfnachschau der k. k. Bezirkshauptmannschaft vor- zulegen. Es wird den Herren Jmpfärzten bekannt gegeben, daß entgegen manchen früheren Anschauungen die Anbringung von nur drei Jmpfinfektionen an einem Arme als ausreichend zur Gewährleistung eines entsprechenden Impfschutzes erachtet wird, daß ferner Kreuz- oder Gitterschnitte im Interesse der Vermeidung unnötig heftiger lokaler Reaktionen zu Unterlasten sind und an deren Stelle einfache geradlinige Ritzer von ’/2 om Länge sich empfehlen, die, zweckmäßig in Forin eines Dreiecks gestellt, mindestens 3 vm Entfernung von einander haben und die Haut nur so weit durchtrennen, daß eben eine blutige Tinpierung wahrnehmbar wird. Selbstverständlich wird gewärtigt, daß die Jmpftechnik nach den Grundsätzen der Asepsis vorgenommen werde und sind zu deren Ermöglichung auch in den Verlautbarungen der Vornahme der Impfungen die Angehörigen der Impflinge entsprechend anzuweisen, daß diese in gehörig gereinigtem Zustande und mit reiner Wäsche zu den Impfungen zu bringen sind. Bezüglich der Auswahl der Jmpflokale für die allgemeine Impfung sollte tunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß ein Warteraum neben dem eigentlichen Jmpflokale vorhanden sei. Kinder unter zwei Monaten sowie schwächliche, mit konstitutionellen Krankheiten behaftete und insbesonders an ausgebreiteten Hautausschlägen erkrankte Kinder wären von der Impfung auszuschließen, bezw. für das folgende Jahr zurückzustellen. Ebenso ist beim Herrschen ausgebreiteter Infektionskrankheiten in einer Gemeinde die Impfung bis nach dem Erlöschen derselben zu verschieben. Mit der Vornahme der Impfung ist ungesäumt vorzugehen und sind die Herren Jmpfärzte von der Gemeinde- Vorstehung gegen Empfangsbestätigung von diesem Erlasse zu verständigen.

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