Amtsblatt 1904/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amtsder Platt k. k. Mzirkshauptmannschafl 8leyr für den gleichnamigen politischen und SchulSezirk. Ur. 13. Steyr, am 31. War;. 1904. Daß Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auü^ geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. - Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 28. März 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Unter Einem gelangt das Reichs-Gesetz-Blatt Stück XIII an die Gemeinden zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 6063. Steyr, 28. März 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Konkurs - Ausschreibung zur Besetzung von sechs „Freiplätzen für die k. k. Landwehr" in der Theresianischen Militär-Akademie. Mit Beginn des Schuljahres 1904/05 (21. September) werden im I. Jahrgange der Theresianischen Militär- Akademie sechs ganze „Freiplätze für die k. k. Landwehr" besetzt. Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" Nr. 32 vom 24. März l. I. enthalten. Z. 60(>4. Steyr, 29. März 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Konkurs - Ausschreibung für die Ausnahme in die k. k. Landwehr Kadettenschulc in Wien. Mit Beginn des Schuljahres 1904/1905 (1 Oktober) werden in die Landwehr Kadettenschulc in Wien, welche aus drei Jahrgängen und einem einjährigen Vorbereitungs-Kurse besteht, in den I. Jahrgang und den Vorbereitungs-Kurs zusammen beiläufig 130 Aspiranten zur Aufnahme gelangen. In den 2. Jahrgang können nur insoweit Aspiranten ausgenommen werden, als Plätze verfügbar sind. Eine Aufnahme in den 3. Jahrgang findet nicht statt. Die Aufnahmsbedingungen sind im allgemeinen folgende: 1. Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. 2. Die physische Eignung. 3. Ein in jeder Beziehung befriedigendes sittliches Verhalten, makelloses Vorleben. 4. Für den 1. Jahrgang: das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr; für den 2. Jahrgang: das erreichte 16. und noch nicht überschrittene 19. Lebensjahr. Das Alter wird mit 1. September berechnet. In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis für die Zulassung zur Aufnahmsprüfung. Die Erteilung weitergehender Nachsichten ist dem Ministerium für Landesverteidigung vorbehalten; für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Landwehr-Kadettenschule wird jedoch unbedingt das erreichte 15. Lebensjahr gesordert. Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" vom 24. März l. I., Nr. 32, enthalten. ad Z. 69/B.-Sch.-R. Steyr, 28. März 1904. An alle Grlsschulrate und Schulleitungen. Mit Bezug auf die über den h. ä. Erlaß vom 29. Jänner 1904, Z. 69, von den Schulleitungen erstatteten Berichte über die Behandlung jener schulpflichtigen Kinder, welche mit ihren Eltern häufig das Domizil wechseln, wird den Ortsschulräten und Schulleitungen zufolge Sitzungsbeschlusses vom 28. März l. I. folgendes eröffnet: Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat schon mit Erlaß vom 16. Mai 1895, Z. 17.212/93, den k. k. Landesschulrat darauf aufmerksam gemacht, daß mit Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 23. Jänner 1853, Z. 1121, den Hausierern und solchen Personen, welche im Umherziehen gewerbliche Verrichtungen betreiben (Schleifer, Drahtbinder, Kesselflicker, Geschirrhändler, Hadernsammler u. dgl.) verboten wurde, Kinder unter 14 Jahren mit sich zu führen; daß dieses strenge Verbot laut des im Einvernehmen mit den k. k. Ministerien des Innern und der Finanzen an säintliche Landesstellen ergangenen Normalerlasses des k. k. Handelsministeriums vom 23. Dezember 1881, Z. 2049, auch in den Lizenzdokumenten der genannten Personen in Erinnerung

2 zu bringen ist und daß die Uebertretung dieses Verbotes im Sinne der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857, R -G.-Bl. Nr. 19, geahndet wird. Es wird daher den Ortsschulräten und Schulleitungen der Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 6. August 1895, Z. 1393 (Amtsblatt Nr. 35 der k. k. Bezirkshauptmannschaft vom 29. August 1895), in Erinnerung gebracht und werden die Schulleitungen unter persönlicher Verantwortung angewiesen, den gelegentlichen Schulbesuch seitens der etwa vorschriftswidrig auf die Wanderung mitgenommenen schulpflichtigen Kinder der obgenannten Personen und die Bestätigung dieses Schulbesuches in den sogenannten Wander-Schulnachrichtenbüchern nicht zu gestatten. Sollte sich der Fall ereignen, daß schulpflichtige Kinder von Hausierern, Schleifern, Drahtbindern, Kesselflickern rc., welche gegen das Verbot von ihren Eltern auf ' die Wanderung mitgenommen wurden, sich zum Schulbesuche melden, so sind denselben die Wander-Schulnachrichtenbiicher abzunehmen und diese sogleich unter Berichterstattung an den k. k. Bezirksschulrat einzusenden, der sodann wie in allen anderen ihm sonst bekannt werdenden Fällen sich wegen Abstellung dieses Unfuges an die politische Behörde wenden wird. Solche Kinder sind weder zum Schulbesuche zuzulassen, noch in die Amtsschriften einzutragen. Sofern es sich jedoch um Kinder solcher Personen handelt, welche nicht in die Kategorie der oberwähnten Wandergewerbetreibenden fallen, wie Schauspieler, Akrobaten, Menageriebesitzer,Ringelspielbesitzer,Krippenspielbesitzer, Ziegelschläger, Köhler rc., so wird es bei der bisherigen Gepflogenheit, nach welcher solche Kinder die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes zu besuchen haben und denen beim Abgänge der Schulbesuch zu bestätigen ist, zu verbleiben haben. Solche Kinder sind in der Matrik und im Klassenbuche zu verzeichnen und bezüglich der Absenzen wie die anderen zu behandeln, wobei auf die Staatsangehörigkeit derselben keine Rücksicht zu nehmen ist. ad Z. 69/B.-Sch.-R. Steyr, 28. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten- Aommanden. Da bereits mit Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 23. Jänner 1853, Z. 1121, den Hausierern und solchen Personen, welche im Umherziehen gewerbliche Verrichtungen betreiben (Schleifer, Drahtbinder, Kesselflicker, Geschirrhändler, Hadernsammler u. dgl.) verboten wurde, Kinder unter 14 Jahren mit sich zu führen, werden die Gemeinde-Vorstehungen unb k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden angewiesen, diese Personen strenge zu überwachen und im Falle des Dawiderhandelns unter Abnahme des Lizenzdokumentes h. a. zur Anzeige zu bringen. Z. 6513. Steyr, 28. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeindeürzte als Jmpfarzte. Vornahme der Impfung und Wiederimpfung im Jahre 1904. Die k. k. Statthalterei für Oberösterreich hat mit Erlaß Z. 5593/V vom 14. März 1904 die Vornahme der diesjährigen Gemeinde- und Schulkinder-Jmpfnng angeordnet. Die Z u s a m m e n st e l l u n g der Liste der Jmpffähigen für die allgemeine Impfung hat mit Benützung des Impfausweises L des Vorjahres, aus dem die ungeimpft und erfolglos Geimpften nominell in das heurige Verzeichnis zu übertragen sind und auf Grund der vom Vorjahre verbliebenen Ziffern, dann aus den von den hochwürdigen Pfarrämtern beizustellen- den Matrikenauszügen über die seit der letzten Impfung Geborenen und aus dem Verzeichnisse der Eingewanderten zu erfolgen. Die Zahl der Geimpften sowie der Jmpferfolge rc. ist im Ausweise impfstationsweise zu summieren und zum Schlüsse die Gesamtsumme auszuweisen. Für die I m p f u n g e n in den S ch u l e n sind die im Vorjahre bereits benützten Drucksorten Impfausweis I und II zu verwenden und nach Anfertigung dem Jmpfarzte zu übergeben, welcher darauf zu sehen hat, daß sie ordentlich angelegt werden und daß alle Rubriken, insbesondere die Rubrik „die Impfung, respektive Wiederimpfung wurde unterlassen wegen" im entsprechenden Falle genau ausgefüllt seien. Auch ist wie bei der Gemeinde-Impfung die Zahl der Geimpften sowie der Jmpferfolge rc. im Ausweise impfstationsweise zu summieren und zum Schlüsse die Gesamtsumme auszuweisen. Nach vollendetem Jmpfgeschäfte sind sodann die gesamten A u s w e i s e, bei deren Ausfertigung die vom Vorjahre verbliebenen Ziffern genau zu berücksichtigen sind, abgeschlossen und von dem Gemeinde-Vorsteher und Jmpfarzte unterfertigt, anher einzusenden. Dem Jmpfakte sind die in allen Rubriken genau ausgefertigten Jmpf- programme beizuschließen. Parteien, welche ihr iinpfpflichtiges Kind aus nicht stichhältigen Gründen oder ohne Angabe eines Grundes dem Jmpfplatze nicht zuführen, sind im Wege der Gemeinde-Vorstehung nochmals für den Kontrolltag vor- zuladen. Zur Vorladung der Parteien sind die in der Druckerei Haas, Steyr, Grünmarkt, erhältlichen Drucksorten zu verwenden und bei Einsendung des Jmpf-Elaborates und unter Mitfertigung des Jmpfarztes demselben beizuschließen. Parteien, welche keiner dieser behördlichen Aufforderungen nachkommen, sind vom k. k. Amtsärzte protokollarisch einzuvernehmen und ist-gegen dieselben, falls sie der Vorladung nicht entsprechen sollten, im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, vorzugehen. Die mit der Leistung des Jmpfgeschäftes betrauten Herren Jmpfärzte haben alle Momente zu berücksichtigen und zu erheben, welche die Indolenz bezw. den Jndifferen- tismus der Bevölkerung gegen die Impfung verursachen, oder die offen kundgegebene Jmpfgegnerschaft begründen, und bei Vorlage der Jmpfpartikularien hierüber zu berichten. Als Jmpfärzte haben die Herren Gemeindeärzte zu fungieren. Die Gemeinde-Vorstehungen haben sich mit den den Gemeinden zugewiesenen Jmpfärzten bezüglich des Zeitpunktes und des Impf-Lokales zu vereinbaren und sodann Zeit und Ort der Impfung sofort behufs eventueller Kontrolle des Amtsarztes bei der Impfung anher bekannt zu geben; sollte ein oder der andere als Jmpfarzt bestimmte Arzt die Vornahme der Impfung ablehnen, ist dieses ebenfalls sogleich anher anzuzeigen. Die Jmpfstationen bleiben dieselben wie im Vorjahre.

3 Für die entsprechende Verlautbarung der Impfung ist allenthalben Sorge zu tragen, da Fälle vorgekommen sind, in welchen die geringe Beteiligung von Parteien an der Impfung lediglich durch Unterlassung der nötigen Kundmachung bedingt war. Die Jmpfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler-Revakzinationen sind demgemäß seitens der Jmpfärzte direkt an die Jmpfanstalt zu richten, welch letztere zufolge Erlaffes des L k. Ministeriums des Innern vom 15. Jänner 1894, Z. 30.544 ex 1893, verpflichtet ist, von jeder an einen öffentlichen Jmpfarzt effektuierten Impf» stoffsendung unter Einem die betreffende politische Behörde mittels Korrespondenzkarte zu verständigen. Die Jmpfärzte werden angewiesen, sich sofort nach Erhalt ausschließlich der vorgeschriebenen neuen For- mularien bei Jmpfstoffbestellungen für die öffentlichen Impfungen und die Schüler-Revakzinationen zu bedienen, da die k. k. Jmpfstoffgewinnungsanstalt in Wien ermächtigt ist, auf andere Weise bewirkte Bestellungen oder ungenau ausgefüllte Formulare zurückzuweisen, beziehungsweise in unabweisbaren Fällen auf Kosten des Bestellers gegen Nach- nahme zu effektuieren. Jmpfstoffbestellungen für Notimpfungen sind nur im Wege der politischen Behörden zu bestellen. Die gebrauchten Impfstoff-Emballagen sind seitens der Jmpfärzte aufzubewahren und anher einzusenden; für nicht eingesendete Emballagen sind die Verlustträger ersatzpflichtig. Bei der Impfung hat ein Mitglied der Gemeinde- Vertretung anwesend zu sein. Beim Auftreten von Infektionskrankheiten ist von der Durchführung der Impfung in den verseuchten Orten Abstand zu nehmen, bis die in denselben herrschende Epidemie als sicher erloschen zu betrachten ist; eine Ausnahme hie- von ist selbstverständlich beim Ausbruche von Blattern zu machen, in welchem Falle sofort Notimpfungen in der Umgebung des Kranken zu machen sind. . Ferner sind bei jedem Impflinge die Rubriken im Impfausweise genau anszufüllen, respektive die leer zu lassenden zu punktieren; desgleichen ist die auf der ersten Seite des Ausweises befindliche Uebersicht genau auszufüllen und niüssen diese angesetzteu Zahlen mit den Schlußzahlen des Ausweises vollzählig übereinstimmen und werden die Herren Jmpfärzte zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. April 1900 neuerlich erinnert, Jmpferfolge, bei welchen Pusteln, Bläschen oder auch nur Knötchen aufgetreten sind, den positiven zu- zuzählen und sohin die Rubrik „unechter" (unechter) Erfolg bei der Revakzination entfallen zu lassen und in gleicher Weise auch bezüglich der Berichterstattung über die öffentliche Kinderimpfung vorzugehen. Bei der diesjährigen Impfung sind wieder die Tegmin - Jmpfverbändchen vom Apotheker R. Nothziegel in Wien, deren Bestimmung die Verhütung einer Frühinfektion der Jmpfwunde ist, in Anwendung zu bringen. Zu diesem Behufe werden die nötigen Jmpfverbändchen in Päckchen für je 25 Impflinge zur Verteilung an die Jmpfärzte zugemittelt. Dieselben sollen seitens der Jmpfärzte tunlichst in der Hälfte der von jedem ausgeführten Impfungen in nachstehender Weise in Anwendung gebracht werden. Unmittelbar nach vollzogener Impfung wird auf den flachen Teil der Lanzettenspitze durch leichten Druck auf die geöffnete Tube ein für zirka drei Jmpfinsertionen ausreichender Tropfen Tegmin gebracht. Mit der so armierten Lanzette werden die Jmpfinsertionen nacheinander mit Tegmin überstrichen. Sodann wird mit der Lanzette, an deren Spitze noch ein Rest von Tegmin haftet, eine Lage Zellstoffscheibchen (Disci ad Tegminum) dem Karton, beziehungsweise einer Papierkäpsel entnommen und durch leichtes Andrücken an die von den Impfstellen eingeschloffene Hautpartie noch fester an die Lanzette fixiert. Hierauf werden durch rasches, leichtes Antupfen mit der freien Seite der Scheibchenlage die mit Tegmin bestrichenen Impfstellen nacheinander mit je einer Zellstofflamelle versehen. Der so geschaffene Verband trocknet sehr rasch und erfüllt den Zweck vollkommen, das Hineingelangen patho- gener Keime in die frische Jmpfverletzung hintanzuhalten und die Glycerinlymphe sicher zu fixieren. Durch letzteres wird der Gefahr vorgebeugt, daß der Impfstoff auf von Epidermis entblößte oder ekzematöse Hautstellen übertragen werde und hiedurch Komplikationen entstehen. Die Herren Jmpfärzte werden aufgefordert, bei Legung ihrer Jmpfpartikularien sich über ihre mit diesem Jmpfverbändchen gemachten Erfahrungen zu äußern, damit auf Grund derselben seitens des Landesausschusses, der in munisizenter Weise die Kosten der probeweise» Verwendung der Verbändchen übernommen hat, ein Beschluß über die eventuelle allgemeine Einführung derselben gefaßt werden kann. Bezüglich der Einbringung ihres Partikulares werden die Herren Jmpfärzte angewiesen, nach erfolgtet gemeinde-, bezw. schulämtlicher Bestätigung längstens 14 Tage nach der Jmpfnachschau der k. k. Bezirkshauptmannschaft vor- zulegen. Es wird den Herren Jmpfärzten bekannt gegeben, daß entgegen manchen früheren Anschauungen die Anbringung von nur drei Jmpfinfektionen an einem Arme als ausreichend zur Gewährleistung eines entsprechenden Impfschutzes erachtet wird, daß ferner Kreuz- oder Gitterschnitte im Interesse der Vermeidung unnötig heftiger lokaler Reaktionen zu Unterlasten sind und an deren Stelle einfache geradlinige Ritzer von ’/2 om Länge sich empfehlen, die, zweckmäßig in Forin eines Dreiecks gestellt, mindestens 3 vm Entfernung von einander haben und die Haut nur so weit durchtrennen, daß eben eine blutige Tinpierung wahrnehmbar wird. Selbstverständlich wird gewärtigt, daß die Jmpftechnik nach den Grundsätzen der Asepsis vorgenommen werde und sind zu deren Ermöglichung auch in den Verlautbarungen der Vornahme der Impfungen die Angehörigen der Impflinge entsprechend anzuweisen, daß diese in gehörig gereinigtem Zustande und mit reiner Wäsche zu den Impfungen zu bringen sind. Bezüglich der Auswahl der Jmpflokale für die allgemeine Impfung sollte tunlichst darauf Bedacht genommen werden, daß ein Warteraum neben dem eigentlichen Jmpflokale vorhanden sei. Kinder unter zwei Monaten sowie schwächliche, mit konstitutionellen Krankheiten behaftete und insbesonders an ausgebreiteten Hautausschlägen erkrankte Kinder wären von der Impfung auszuschließen, bezw. für das folgende Jahr zurückzustellen. Ebenso ist beim Herrschen ausgebreiteter Infektionskrankheiten in einer Gemeinde die Impfung bis nach dem Erlöschen derselben zu verschieben. Mit der Vornahme der Impfung ist ungesäumt vorzugehen und sind die Herren Jmpfärzte von der Gemeinde- Vorstehung gegen Empfangsbestätigung von diesem Erlasse zu verständigen.

Z. 9630/03/®t Steyr, 21. März 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Die k. k. Finanzdirektion in Linz hat mit dem Erlasse vom 30. Oktober 1903, Z. 23.039/11, die von A. Brosch, k. k. Hofrat und Vorstand des k. k. Triangulierungs- und Kalkulbureau im Finanzministerium, verfaßte und im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien erschienene „Anleitung zur Berechnung des zulässigen Mietzinserträgnisses Hauszinssteuerpflichtiger, auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1902, R-G. -Bl. Nr. 144, steuerbegünstigter Gebäude mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen" zum Amtsgebrauche herabgegeben. Im Zwecke der möglichsten Sicherung und Förderung der so wichtigen sozialen Zwecke dieses Gesetzes werden die Gemeinde-Vorstehungen eingeladen, allfällige Erbauer von Arbeiterwohnhäusern auf obige „Anleitung" aufmerksam zu machen und solche jeweils in Kenntnis zu setzen, daß man h. a. nicht ermangeln wird, in der fraglichen Angelegenheit über spezielles Verlangen durch Erteilung von Auskünften, Ratschlägen rc. nach Tunlichkeit an die Hand zu gehen. Z. 6774. Steyr, 28. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausier-Verbot. Laut der au das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilungen des königl. ung. Handelsministeriums vom 22. Jänner 1904, Z. 3924 und Z. 3925, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der im Komitate BÄs-Bodrog gelegenen Gemeinden Kis-K6r und Uj-Verbäsz unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 11. März 1904, Z. 5093/ VH1, behufs Verständigung der interessierten Parteien in die Kenntnis gesetzt. Z. 6861. Steyr, 26. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor dem Nnterstütznngsschwindler Christian Godina Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 22. März 1904, Z. 6032/11, treibt sich der taubstumme Christian Godina, geboren 1873 in Trieft, heimatberechtigt in Haidenschaft im politischen Bezirke Görz, mittlerer Statur, mit länglichem Gesichte, schwarzen Haaren und Augen, regelmäßiger Nase und Mund, ohne sonstige besondere Kennzeichen, beschäftigungslos herum und läßt sich auf Kosten seiner Heimatsgemeinde Unterstützungen erfolgen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf den Genannten mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, demselben — den Fall dringendster Not ausgenommen — keine Unterstützung zu gewähren, sondern ihn der schubpolizeilicheu Behandlung zu unterziehen. ______________________ Z 6516. Steyr, 22. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Mit Beziehung auf den h. a. Erlaß vom 2. September 1903, Z. 13.461, Amtsblatt Nr. 37, wird eröffnet, daß mittlerweile das Ableben der stellungspflichtigen Johann Lerchner und Ludwig Schrottenbacher konstatiert worden ist. Es sind demnach die weiteren Nachforschungen nach den Genannten einzu stellen. Z. 6782. Steyr, 26. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Februar 1904, Z. 4187, Amtsblatt Nr. 9, angeordneten Nachforschungen nach Franz Laciok und Andreas Kosak sind einzustellen. Z. 6783. Steyr, 26. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Im Nachhange zum hierortigen Erlasse vom 9. Februar 1904, Z. 2996, Amtsblatt Nr. 6, wird eröffnet, daß die Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Franz Ciompa einzustellen sind. Z. 6784. Steyr, 26. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 4. März 1904, Z. 4916 — 4918, Amtsblatt Nr. 10, angeordneten Nachforschungen nach Andreas Veliöka sind einzustellen. Z. 6737. Steyr, 25. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Aviso. Das gefertigte Gericht als Kuratels-Gericht des Herrn Anton Hauptmann, k. k. Ofsizial i. R., gibt bekannt: Herr Anton Hauptmann, k. k. Ofsizial i. R., von kleiner Statur, sehr mager, schwerhörig, mit schleppendem Gang, blaugrauen Augen, lichtbraunen, etwas grau melierten Haaren, kurzgeschnittenem Spitz-Vollbarte, 45 Jahre alt, bekleidet mit rundem Steirerhut mit grünem Bande und

5 dem Abzeichen des b.= ö. Alpenvereines (Edelweiß), einem weißen Hemde mit Stehkragen mit umgelegten Ecken, schwarzgrauem langen Winterrocke, blauem Sacco, blauer Weste, grauer Beamtenhose und Stiefletten, hat sich am 12. Februar 1904 aus Waidhofen a. d Mbs, Pocksteinerstraße 31, unbekannt wohin entfernt. Für die Zustandebringung des Verschollenen wurde von dessen Verwandten eine Belohnung von 400 Kronen ausgesetzt. Jede Nachricht über den Vermißten wolle, eventuell telegraphisch, an das gefertigte Gericht bekannt gegeben werden. K. k. Bezirksgericht Waidhofen a. d. Mbs am 20. März 1904. Der k. k. Landesgerichtsrat: Meltz. ZZ. 6506, 6507, 6508, 6509, 6510 U. 6511. Steyr, 23. März 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung StellungsPflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: Der am 9. Dezember 1882 in Neugasse, Bezirk Olmütz, geborene Jranz Jedliöka, unehelicher Sohn der Franziska Jedliöka, Tochter des Schlossers Josef Jedliöka aus AujeLd. Der am 12. Februar 1882 in Brodek geborene, in Prerau heimatberechtigte Anton Zgoda, Sohn des Jakob Zgoda und der Josefa, geb. Zamazal. Der am 31. Juli 1883 in Kojetein geborene Josef Snrovcc, unehelicher Sohn der Tagldhnerin Rosalia Surovec, Tochter des Taglöhners Josef Surovec aus Neu-Hrozinkau und der Theresia Surovec. Ausforschung Militärtaxpflichtiger und zwar: Des ant 9. Mai 1874 in Unter-Niemtschitz als Sohn der Eheleute Johann und Maria Sprinzl (geb. Budiöek) geborenen, nach Schach im Bezirke Datschitz heimatberechtigten Johann Sprinzl. Des am 24. November 1874 in Landshut, Bezirk Göding, als, Sohn der Eheleute Johann unb Barbara Mich (geb. Oerny) geborenen und dort heimatberechtigten Anton Mräz. Georg Weigl, aus Tassov, geboren am 22. April 1871 in Hrozna-Lhotta, Sohn des Paul Weigl und der Anna, geb. Schwujhofer. Johann Martinec, aus Oejkonitz, geboren am 16. Mai 1873 in Oejkowitz, Sohn des Matthäus Martinec und der Katharina, geb. Hlinecky. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Mai l. I. hieher zu berichten. Z. 6515. Steyr, 23. März 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung des am 4. April 1882 in Wama im Bezirke Kimpolung geborenen Simon Abraham Luftberg röntg Schlichter, Sohn der Jetti, Tochter des Non und der Jetti Schächter, welche mit Leib Lustberg nach israelitischem Ritus getraut war. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 25. Mai 1904 hieher zu berichten. ZZ. 6630, 6738 u. 6801. Steyr, 13. März 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: Rudolf Meinschad, geboren 1870, Bäckergehilfe, nach Sipbachzell zuständig. Karl Mehner, geboren 1876, Bäckergehilfe, nach Kremsmünster zuständig, und Leopold Musenbichler, geboren 1877, Knecht, nach Großraming zuständig. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 1. Juni l. I. anher zu berichten. ZZ. 6776, 6777, 6778, 6779 U. 6780. Steyr, 26. März 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden Ausforschungen. Auszuforschen sind, und zwar: Stellungspflichtige. Der am 14. Februar 1881 in Kobyli geborene, nach Koste! im Bezirke Göding zuständige Anton BlaLek, Sohn des Johann Bla/ek und der Katharina, geborenen LanLhotsky. Der am 20. August 1882 in Brünn geborene, nach Howonan im Bezirke Göding zuständige Anton Kosuliö, unehelicher Sohn der Anna Kosuliö. Der am 16. Mai 1882 in Hetzendorf geborene, nach Sternberg zuständige Richard Schibensky, Sohn des Webers Karl Schibensky und der Anna, geb. Jndra. Der am 15. Oktober 1884 in Zissersdorf, Bezirk Korneuburg, geborene, landsturmpflichtige Leopold Winter, unehelicher Sohn der Theresia Winter, Ziegelarbeiterin aus Glossen, Bezirk Taus. Militärtaxpflichtige. Johann Olejnik, geboren 1877, Messerschmied, zust- nach Leipnik. Rudolf Karl Reisenhofer, geboren 1876, Künstler, zust. nach M.-Weißkirchen. Siegmund Jindling, geboren 1877, Buchhalter, zust. nach Leipnik Jsr. Josef Calabek, geboren 1877, Schmied, zust. nach Klein-Laßnik. Ludwig Schlosser, geboren 1876, Schuhmacher, zust. nach Drahotusch. Oskar Heller, geboren 1870, Kommis, zust. nach Leipnik Jsr. . Jranz Josef Ondruch, geboren 1875, Gießergehilfe, zust. nach Wesselitschko. Josef Czernoch, geboren 1868, Schieferdecker, zust. nach Kl.-Laßnik.

6 . Josef Stepanek, geboren 1878, Taglöhner, rüst, nach Gr.-Laßnik. Wilhelm Frank, geboren 1860, Comptoirist, zust nach Leipnik. Lncian Knzilek, geboren 1875, Kommis, zust. nach Trschitz. Johann Alexander Kozulek, geboren 1874, Zimmermaler, zust. nach M.-Weißkirchen. Josef Chalupa, geboren 1871, Taglöhner, zust. nach Kl.- Laßnik. Johann Plesnik, geboren 1877, Knecht, zust. nach Keusch. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. Juni l. I. hieher zu berichten. Z- 6781. St ehr, 26. März 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 32 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. März 1904, Nr. 6024/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. 3 6921. Steyr, 28. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t l. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März 1904, 3- 11.851, enthaltend eine Veterinär - polizeiliche Verfügung, in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichts- Bezirke Hegyhat (Komitat Baranya) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 17. März 1904, Z. 11.446 (enthalten in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 24. März d. I., Nr 32), zur allgemeinen Kenntnis gebracht.. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k k Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k k Statthalterei in Linz vom 25. März 1904, Nr. 6O54/X,. zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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