Amtsblatt 1904/03 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

betreffend den VergütungSbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Offiziersstellvertreter abwärts auf dem Durchzuge im Jahre 1904, zur Kenntnisnahme und ungesäumten Verlantbarung anher übermittelt, zu welchem Zwecke jeder Gemeinde-Vorstehung ein Exemplar zu- gewiesen wird. Z. 10.873/VJlz 1903. Steyr, 7. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend den Borgang bei Empfangnahme des Erlöses für im Wege der Politischen Exekution veräußerte Pfandobjekte. Gemäß § 16 der mit dem Erlasse des k. k. Finanz- Ministeriums vom 26. Oktober 1903, Z. 59.901, herabgegebenen „Vorschrift über die Verrechnung der Steuerexekutionsgebühren und Kosten" ist bei der Empfangnahme des Erlöses für veräußerte Mobilar-Pfandobjekte nachstehender Vorgang einzuhalten: Werden gepfändete Gegenstände freihändig verkauft oder zwangsweise versteigert oder wird vor der Exekutionsvornahme der ganze Rückstand samt Exekutionskosten erlegt, so ist der Erlös, beziehungsweise der erlegte Betrag vom Exekutor, beziv. von dem den Dienst eines Steuerexekutors versehenden k. k. Steueramtsdiener d e m Gemeinde- Vorsteher zu übergeben, welcher diesen Betrag an das Steueramt einzusenden und hierüber der politischen Exekutionsbehörde (vorgesetzten k. k. Bezirkshauptmannschaft) die Anzeige zu erstatten hat. Verweigert der Gemeindevorsteher die Uebernahme des Geldes, so ist diese Ablehnung in dem bezüglichen Protokolle, welches von dem Ersteher sowie von dem allfällig anwesenden Exekuten mitzufertigen fein wird, von dem Gemeindevorsteher ausdrücklich zu bestätigen. In diesem Falle hat das Exekutionsvrgan den Betrag sofort nach beendeter Amtshandlung an das zuständige Steueramt abzuführen, wenn dies aber am selben Tage nicht mehr möglich sein sollte, durch das nächstgelegene Postamt an das Steueramt zu übersenden. Werden ausnahmsweise mit der Durchführung des Verkaufes oder der Versteigerung andere Funktionäre als die Steuer-Exekutoren betraut, so haben sie den Erlös unmittelbar an das betreffende Einhebungsorgan abzuführen und hierüber gleichfalls der politischen Exekutionsbehörde die Anzeige zu erstatten. Hievon geschieht zur genauesten Darnachachtung die Verlautbarung. Z. 19.189. Steyr, 11. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung der Stellungs - Verzeichnisse und Ausschreibung der Losung für das Jahr 1804. I. Zugleich mit diesem Amtsblatts werden die Verzeichnisse der dorthin zuständigen Stellnngspflichtigen der Geburtsjahre 1881, 1882 und 1883 zur Kundmachung übersendet. Gemäß ß 30, W.-V., 1. Teil, sind dieselben durch acht Tage im Gemeindeamts zur freien Einsicht aufzulegen und ist dies mittels öffentlichen Anschlages oder auf sonst ortsübliche Weise zu jedermanns Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung hat die genaue Bezeichnung der acht Kalendertage und des Lokales, in welchem die Verzeichnisse zur freien Einsicht aufliegen werden, endlich den Beisatz zu enthalten, daß jeder, der a) eine Auslassung oder unrichtige Eintragung wahrnimmt, oder d) gegen Ansuchen um die Bewilligung zur Stellung außerhalb des zuständigen Bezirkes oder um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht Einwendung erheben will, aufgefordert wird, hierüber die Anzeige bei der Bezirksbehörde zu erstatten. Die Gemeinde-Vorstehungen sind dafür verantwortlich, daß die Verzeichnisse an den hiezu bestimmten Tagen tatsächlich der freien Einsichtnahme zugänglich sind. Die in dem Gemeindegebiete befindlichen Stellungspflichtigen, welche ihrer Meldepflicht gemäß § 35 des Wehrgesetzes nicht oder verspätet entsprochen haben, sind unter Benützung von Strafregistern zur Rechtfertigung einzuver- nehmen und sind diese zum Abschluß der Strafamtshandlung sogleich anherzusenden. Endlich sino über jene Stellungspflichtigen, deren Aufenthalt in den Verzeichnissen nicht angegeben ist, eingehende Erhebungen zu pflegen und ist der Erfolg derselben bis längstens 15. Fehruar l. I. bekanntzugeben. II. Die diesjährige Losung wird für Mittwoch den 3. Februar d. I. um 10 Uhr vormittags anberaumt und ivird dieselbe im Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmannschaft (II. Stock) abgehalten werden. Der Tag der Losung ist durch öffentlichen Anschlag oder sonst ortsüblich mit dem Beisätze zu verlautbaren, daß zu derselben jedermann freien Zutritt hat und das persönliche Erscheinen bei derselben den Stellungspflichtigen überlassen bleibt. Bei der Losung haben die Herren Gemeinde-Vorsteher oder deren Stellvertreter gegenwärtig zu sein; es wird ihnen empfohlen, behufs Vormerkung der Losnummern ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der zuständigen Stellungspflichtigen der I. Altersklasse mitzubringen. Nach der Losung findet die Wahl der Mitglieder der Militärtaxbemessungskommissionen für das Jahr 1904 statt. Z. 320. Steyr, 5. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Vorbereitung der Militärtaxblätter für die Bemessung der Militärtaxe pro 1803. Unter Einem erhalten die Gemeinde-Vorstehungen Verzeichnisse über die für die heurige Militärtaxbemessung pro 1903 in die Militärtaxoperate neu aufzunehmenden Tax- pflichtigen sowie die hiezu erforderlichen Drucksorten. Dagegen kommen als Abgänge aus der Militärtax- pflicht auszuscheiden: 1. Alle, welche durch 12 Jahre einschließlich etwaiger Militärdienstjahre ihrer Militärtaxpflicht vollkommen entsprochen haben. 2. Seit der letzten Taxbemessung gestorben sind. 3. In einer anderen Gemeinde dieses oder eines fremden Bezirkes zuständig geworden sind. 4. Oder auf andere Art aus der Militärtaxpflicht getreten sind (z. B. im Rekurswege rc.). Die Militärtaxblätter ad 1 — 4 sind anher vorzulegen, um darnach das h. ä. Pare berichtigen zu können.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2