Amtsblatt 1904/03 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

4 Mehpässe durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu ermächtigten Tierarzt. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Jänner 1904, Nr. 139/X, mit Bezugnahme auf die dortigen Erlässe vom 15. April 1903, Z. 7797, vom 23. Mai 1903, Z. 11.183, und vom 11. Juli 1903, Z. 14.862, welche mit den h. ä. Erlässen vom 29. April, 1. Juni und 1Ü. Juli 1903, ZZ. 6426, 8436 und 11.066, in den Amtsblättern Nr. 18, 23 und 31, verlautbart wurden, zur Darnachachtung in die Kenntnis. Z. 1165. Steyr, 17. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. Jänner bis 10. Jänner 1904. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Z. 1164. Steyr, 17. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Nr. 724/x. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. Jänner d. I., Z. 1229, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. Dezember 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen- feuche betroffenen Gebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar aus dem Regierungsbezirke Posen des Königreiches Preußen. Dieses Verbot tritt an Stelle der mit dem Erlaffe der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 17. September 1903, Z. 19.739, getroffenen Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des Z 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.- Bl. Nr. 51, und des 8 46 des allgemeinen Tierseuchen- gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, geahndet. Von der k. k. obcrösterreichischcn Statthalterei. Linz, am 12. Jänner 1904. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Jänner 1904, Nr. 724/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 1166. Steyr, 19. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Z. 725,X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Jänner d. I., Z. 1230, unter Ausrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/11, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nachstehende Sperr- maßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Cazin, Breka, Dervent, Bosn.-Dubica, Bosn.- Gradiska, Bosn.-Krupa, Bosn.-Novi, Friedor, Prnjavor, Sanskimost, Tesany und Zvornik. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im nnzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 14. November 1903, Z. 24.105/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), bezw. des § 46 des allgemeinen Tier- seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 12. Jänner 1904. Von der k. k. oberösterreichischcn Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Jänner 1904, Z. 725/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k? Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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