Amtsblatt 1904/01 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amts-D Matt der k. k. Rezirkshauplmannschafl Slcrjr für öen gkeichnamigen politischen und Schulbszirk. IIr. 1. §tc>|r, a»> 7. Immer. l»04. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auc^ geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig; Adressaten mit directer Postversendnng jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. & 20,121. Steyr, 31. Dezember 1903. An alle Gemeinde vorstehungen. Amtstage im Monate Jänner 1904. Im Monate Jänner 1904 werde ich nachstehende Amtstage abhalten: In Weyer am Montag den 18. Jänner lf>01 um 10 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei Markt Weyer. In Kremsmünster am Freitag den 22 Jänner 11)04 um 10 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei Warft Kremsmünster. Dies ist ortsüblich zu verlantbaren und sind die Herren Gemeinde-Vorsteher zur Teilnahme eingeladen. Z. 228. ' Steyr, 4. Jänner 1904. An alle hochw. Pfarrämter, die ehrw. evang. Pfarrämter Zteyr und Neukematen und die Matrikenstelle der israel. Aultur-Gemeinde in 5teyr. Volksbcwegungs - Drucksorten pro 1904. Die hochw. Pfarrämter, die ehrwürdigen evang. Pfarr- umw, Steyr und Neukematen, und die Matrikenstelle der «liaelitischen Kultus-Gemeinde in Steyr werden eingeladen, >>n Bedarf an Volksbewegungs - Drucksorten tui >a» Jahr 1904 ehestens h. a. anzusprecheu. Z. 19.791 Steyr, 30. Dezember 1903, An alle Gemeinde-vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. u. k. 14. Ergänzungs-Bezirks- Kommandos vom 25. Dezember 1903, Nr. 6630, ist nachfolgender Erlaß ortsüblich zu verlautbaren: [ ad Erlaß vom 15. Dezember 1903, Abt. 5, Nr. 3324. Reserveoffiziere und Reservemannschaft, welche die Waffenübung als fahrende Ordonnanzoffiziere (Unteroffiziere) bezw. als Radfahrer, bei einem höheren Kommando mit den Motorfahrzeugen ableisten wollen, haben bezügliche Anmeldungen jährlich bis Ende Februar den Ergänzungs- Bezirks-Kommanden zu erstatten. In diesen schriftlichen oder mündlichen Anmeldungen ist die Type und die Leistungsfähigkeit des Motorfahrzeuges zu spezifizieren uild bei Personen-Automobilen uoch anzu- geben, ob der mitzubringende Chauffeur dem Reservestande des Heeres oder der Landwehr angehört. Die Transportauslagen für die Chauffeure und Motor- fahrzeuge, sowie die Kosten der Verpflegung der Chauffeure trägt das Militärärar; für die Abnützung wird für jeden Tag der Verwendung eine Entschädigung von 30 Kronen per Automobil und von 6 Kronen per Motorrad geleistet. Z. 6/B.-Sch.-R. ' Steyr, 1. Jänner 1904. An sämtliche Schulleitungen. Landsturmpflichtige Lehrpcrsoncn. Die Schulleitungen werden aufgefordert, unverzüglich ein Verzeichnis der angestellten landsturmpflichtigen Lehrpersonen vorzulegen, eventuell einen Fehlbericht zu erstatten. Die Landsturm-Enthebungs-Zertifikate sind den Berichten anzuschließen. Z. 8. Steyr, 2. Jänner 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Ausweis über die Stclllmgsauslagen des Jahres 1903. Die Gemeinde - Vorstehungen werden angewiesen, den Ausweis über die Stellungsauslagen des Jahres 1903 nach dem nachstehenden Muster zuverläßlich bis 15. Jänner 19o4 vorzulegen, bezw. eine Fehlanzeige zu erstatten.

2 Diese Drucksorte ist in der Haasschen Buchdruckerei in Stehr vorrätig. to Zahl der Vorgeführten e SS cS g G & 2 o 1 o —co a ^ st. Zehrungs- Gelder ^ Fuhrkosten er1 Ut Zehrungs- Gelder 07Sd W Fuhrkosten -1 o er Zehrungs- Gelder 00 Fuhrkosten er CD M Summe O Zahl der Vorgeführten W er af O Ö g 2 er » W 5/ -er o Zehrungs- Gelder Fuhrkosten S. er Zehrungs- Gelder « Fuhrkosten er ----------- -------------------- « tr Summe <1 er Kosten für die Mitglieder der Stellungskommisston Kosten für Beschaffung der Geräte für die Losung und Stellung, sowie für die Beistellung der Räumlichkeiten für die Amtshandlung - Summe der Rubriken 15, 16 u. 17 CD Cö Z 73. Stepr, 2. Jänner 1904. An alle Genossenschaften. Die Unklarheit, in welcher sich vielfach die Handhabung der den Genossenschafts-Vorslehungen im Grunde des § 125 Gewerbeordnung eingeräumten Disziplinargewalt bewegt, hat das k. k. Handelsministerium veranlaßt, mit dem Erlasse vom 5. Dezember l. I., Z. 29.717, Nachstehendes zu eröffnen. Der ß 125, Gewerbeordnung, räumt im ersten Absätze der Genossenschafts-Vorstehung das Recht ein, über die Mitglieder und Angehörigen der Genossenschaft bei Verletzung der Genossenschaftsvorschriften Ordnungsstrafen zu verhängen; der zweite Absatz besagt, daß die Fälle, in welchen solche Ord- nungsstrafen verhängt werden können, in den Statuten aufgeführt werden. Die richtige Interpretation dieser Gesetzesstelle ergibt hiernach, daß das Disziplinarstrafrecht der Genossenschaft nicht eintreten muß, sondern nur eintreten kann, daß aber dann jene Fälle, in welchen dasselbe platzzugreifen hat, in den Statuten Laxativ aufgeführt sein müssen. Nun ergibt sich naturgemäß die Frage, welchen Umfang die genossenschaftliche Disziplinargewalt haben kann und für welche Handlungen oder Außerachtlassungen in den Statuten Ordnungsstrafen angedroht werden können. Bei Beantwortung dieser Frage muß man sich vor allem vor Augen halten, daß das Disziplinarstrafrecht sich auf jene Fälle beschränken muß, in welchen es sich um die Außerachtlassung von aus dem Charakter der Gewerbegenossenschaft als eines gesetzlich organisierten Zwangsverbandes sich erklärenden, auf dem Bestand und die Funktioniernng der Genossenschaft als solcher Bezug habenden genossenschaftlichen Anordnungen handelt. Dieser Wirkungskreis der Genossenschaften, innerhalb dessen dieselben Anordnungen erlassen und Verbote statuieren können, muß unter allen Umständen dort seine Schranken finden, wo das Gesetz selbst oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen imperativ oder prohibitiv eingreifen; wo also entweder ein die Interessen der Gewerbetreibenden berührendes Verhältnis gesetzlich oder durch Verordnungen geregelt erscheint, oder wo bezüglich eines solchen Gegenstandes ein Eingreifen der Genossenschaften im Gesetze direkt untersagt wird. Als ein solches Verbot des Eingreifens der Genossenschaften muß auch die Norm des 8 113, Gewerbeordnung, angesehen werden, nach welcher den Genossenschaftsmit- glievern rücksichtlich des Betriebes ihres Gewerbes keine Beschränkungen auferlegt werden dürfen, welche weder in der Gewerbeordnung selbst noch in den auf Grund derselben erlassenen Dnrchführungsvorschriften bestimmt sind. Von diesem Standpunkte wird also die Androhung von Disziplinarstrafen unter anderem als unzulässig betrachtet iverden müssen: Bei Nichteinhaltung der von den Genossenschaftsmitgliedern etwa freiwillig getroffenen Vereinbarungen, durch welche die Sonn- und Feiertagsarbeit über die durch das Gesetz und die von der Staatsgewalt erlassenen Verordnungen gezogenen Grenzen weiter beschränkt werden soll, sowie bei Vereinbarungen, durch welche den Genosseuschaftsmitgliedern die Verabreichung von Weihnachtsgeschenken u. dgl. an ihre Kunden untersagt oder die Einhaltung eines von der Genossenschaft aufgestellten Preistarifes auferlegt werden soll. Als ein weiterer Grundsatz bei Aufzählung der Fälle, in welchen Ordnungsstrafen verhängt werden können, muß gelten, daß jene Handlungen und Unterlassungen, welche zufolge gesetzlicher oder im Verordnungswege erlassener Vor-

3 hbii|(en bereite der Ahndung gerichtlicher oder politischer > Nignuden uule> liegen, nicht noch unter die Strafsanktion der n'niossenschnftlichen Disziplinargewalt gestellt werden dürfen, n > > den «Grundsätzen der Strafrechtspflege Widerstreiten ........ eine Mellon wegen einer und derselben Uebertretung luebilach m bestrafen. In dieser Beziehung ist namentlich in beachten, das! nach § 133, lit. a, Gewerbeordnung die- n annai »»eiche den Anordnungen über die Aufnahme, Ver- abaibuna und Behandlung der Gehilfen und Lehrlinge zu- nan,,bandet», ybvn der in diesem Paragraph festgesetzten, von > .< <Rw,'i öebebörde zu verhängenden Strafe unterliegen. 'il aneunächste wirft sich die Frage des bei der Ver- ' ......... । w>n Ordnungsstrafen seitens der Genossenschafts- "iilniiiil einzuhaltenden Verfahrens auf. Das Recht, dvr« klarst rasen über die Mitglieder und Angehörigen der ' b'wgymstbaft zu verhängen, wurde im 8 125, Gewerbe- ' > naag, der Genossenschafts-Vorstehung übertragen; diese r^nrtU taut 8 119 c aus dem Genossenschafts - Vorsteher, > egen ' tellvertreter und dem Genossenschaftsansschusse, und «ley • Kollegium allein ist daher auch berechtigt, Disziplinar- ' >«wintnissezu fällen, wobei selbstverständlich die nach dem Statute vii adUigen Beschlußfassung erforderliche Mitgliederanzahl an- w^end sein und der Beschluß, bezw. das Erkenntnis mit ... zur Äiajorität statutenmäßig erforderlichen Stimmen- zabl gefaßt werden muß. ioiveit einzelne Statuten über das Verfahren vor i'iili'iii Disziplinarsenate nicht besondere Vorschriften ent- b'illeu, ergibt sich aus den für jedes Straf- oder Disziplinar- versahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß dem Beschuldigten vor Fällung des Erkenntnisses Gelegenheit zur üechlfertigung gegeben werde, eine vorherige Einvernahme i»' Beschuldigten geboten ist; allerdings könnte die Außer- ahtlassnng dieser Billigkeitsrücksicht an und für sich die Un- aetetzlichteit des gefällten Erkenntnisses nicht begründen, Willi dasselbe von dem konipetenten Organe nach zweifellos sichergestelltem Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegte» Handlung oder Unterlassung gefällt würde; für diese Anschauung ist der Umstand ausschlaggebend, daß der «Genossenschafts-Vorstehung nicht Mittel zu Gebote stehen, um im ■ Erscheinen des Vorgeladenen zu erzwingen. Aufgabe der die Disziplinargetvalt ausübenden Ge- u>l>euyI>afIs-Vvrstehung ist es, den Tatbestand der nach dem Hihitc strafbaren Handlung oder Unterlassung in geeigneter ' >ise zu konstatieren und dann mit Bedachtnahme auf die vorhandenen Milderungs- oder Erschiverungsumstände das Erkenntnis zu fällen. Die Genossenschaften werden sich Hiebei vor Augen zu halten haben, daß es der Pflege des «Rmeiugeistes keineswegs förderlich ist, wenn ein Gewerbetreibender gleich bei der ersten, oft nur aus Unkenntnis be- gaugrneu Zuividerhandlung gegenüber den statutarischen Vorschriften mit der höchsten Strafe belegt wird, und daß ' unstatthaft erscheint, beim Zusammentreffen mehrerer im albestande gleicher Uebertretungen, welche Gegenstand der iiilmlltbeit Untersuchung und Abstrafung sind, das Straf- ausmaß für jeden einzelnen Fall abgesondert zu bemessen. ’M vn wird die Wiederholung einer verpönten Handlung |hi a! Erschwerungsumstand zu betrachten sein. ' u »mivandlung der verhängten Geldstrafen in Arnglgiovni 9« selbstverständlich gänzlich ausgeschlossen, da i>" « 1 • um Verweise und Geldstrafen lbis zu 10 fl.) als i rduungsstrafen zugelassen sind und die Bestimmung des 8 135, Absatz 2, auf die Ordnungsstrafen keine An- tvendnng findet Eine tveitere, mit der Fällung der Disziplinarerkenntnisse im Zusammenhänge stehende Frage ist die, ob und welche Verjährungsfrist bei den nach den Genossenschaftsstatuten zu ahndenden Handlungen und Unterlassungen platzgreift. Es wäre gewiß gegen die rrrtio juris, bei jenen geringfügigen Unzukömmlichkeiten und Ördnungswidrigkeiten, deren Ahndung die Staatsgewalt autonomen, gewerbliche Zwecke verfolgenden Korporationen überläßt, nur aus dem Grunde die Verjährung der Strafbarkeit auszuschließen, weil im Gesetze eine Verjährung für diese strafbaren Handlungen nicht festgesetzt ist. Es muß im Wege der Interpretation für derartige strafbare Handlungen und Unterlassungen die im administrativen Verfahren (8 4 der Ministerialverordnung vom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Nr. 61) allgemein geltende dreimonatliche Verjährungsfrist Anwendung finden. Das Erkenntnis der Genossenschafts - Vorstehung, mit welchem eine Geldstrafe verhängt wird, ist der Partei in jedem Falle in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Dieses Erkenntnis hat nebst kurzgefaßter Bezeichnung des Tatbestandes der strafbaren Handlung oder Unterlaffung tunlichst anch den Hinweis auf die betreffende statutarische Vorschrift und jene Umstände, infolge welcher der Tatbestand als eriviesen angenommen wurde, zu enthalten. Eine Rechtsmittelbelehrung ist demselben nicht bei- zufügen. Vereinzelt sind auch Fälle vorgekommen, daß der Straffällige zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens, nämlich der Kosten der Einberufung der Genossenschaftsvor- stehung verpflichtet worden ist. Dieser Vorgang muß als inkorrekt bezeichnet werden, da solche Ausgaben sich als Auslagen für die Geschäftsführung der Genossenschaft darstellen, welche gemäß 8 115, Gewerbeordnung, aus den Zinsen des vorhandenen Genossenschaftsvermögens, eventuell aus dem Erträgnisse der aus die Genossenschaftsmitglieder repartierten Umlagen zu bestreitcn sind Hievon werden die Genossenschaften über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 13. Dezember 1903, Z. 26.300/VIII, zur Darnachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 20.120. . Steyr, 31. Dezember 1903. An alle Gemeinde - vorstehungen. Forst und jagdstatistische Nachtveisungen. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Finanz - Ministerium, dem Ministerium für Kultus- und Unterricht vom 7. September 1901, Z. 16.043, sind von den Gemeinde-Vorstehungen für das Jahr 1903 die Forst- und jagdstatistischen Tabellen Nr. IX, XXIV und XXVI, mit den erforderlichen Daten versehen, bis längstens Ende Februar 1904 anher einzusenden. Die Formulare dieser Tabellen wurden mit h. a. Verordnung vom 4. Jänner v. I , Z. 15.044, Amtsblatt Nr. 2, publiziert und können zufolge h. a. Kundmachung vom 29. Jänner v. I., Z. 1408, Amtsblatt Nr. 6, von der Haasschen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Nachdem unter eiuem auch an die Güter - Direktion der Herrschaft Steyr, das Dreher'sche Forstamt in Weyer, das Stiftsforstamt Kremsmünster, die bischöfl. Forst- und Domänen-Verwaltung in Gleink, die k. k. Forst- und Do

4 uiaiicii Verwaltungen in Weyer und Reichraming die spezielle Einladung ergeht, für ihren Amtsbereich die gleichen Tabellen vorzulegen, ist mit demselben das Einvernehmen zu Pflegen, damit die statistischen Daten nicht doppelt ausgewiesen werden. Z. 2I98/B.-Sch.-R. Steyr, 4. Jänner 1904. An sämtliche Schulleitungen. Demnächst werden den Schulleitungen die von der Firma Matthias Grubbauer in Linz gespendeten Armenhefte in der im nachstehenden Verzeichnisse angeführten Anzahl durch den k. k. Bezirksschulrat übermittelt werden. Dieselben sind gleich den Armenbüchern mit der Bezeichnung „Armenexemplar" zu versehen und entsprechend dem Bedarfe in Gebrauch zu nehmen. Es werden erhalten: Aschach 100, Bad Hall 100, Brunnbach 100, Christ- kindl 100, Dambach 100, Dietach 100, Eberstallzell 100, Gaflenz 100, Garsten 150, Gleink 150, Gleink Kloster 100, Großraming 200, Kirchberg 100, Kleinraming 100, Klein- reifling 100, Kremsmünster 150, Krühub 100, Lausa 100, Losenstein 150, Maria Laah 100, Mühlbach 100, Neustift 150, Pechgraben 100, Pfarrkirchen 100, Reichraming 200, Ried 100, Rohr 100, Sattledt 100, Sierning 250, Sier- ninghofen 150, Sipbachzell 100, Ternberg 100, Than- stetten 100, Trattenbach 100, St. Ulrich 100, Unter- laussa 100, Wartberg 150, Weyer 200, Wolfern 100. Z. 8/B.-Sch.-R. Steyr, 1. Jänner 1904. An alle Schulleitungen. Dierlsche Stiftung. Die Interessen der Dr. Leopold Anton und Maria Dierlschen Stiftung für zwei in bedrängter Lage befindliche brave Lehrer im Bezirke Steyr (Land) pro 1903 sind fällig. Hierauf Reflektierende haben ihre gestempelten, mit einer Dienstestabelle belegten Gesuche, in welchem der der- malige Gehaltsbezug nebst Nebenzügen und die bedrängte Lage darzulegen sind, im vorschriftsmäßigen Dienstwege bis 20. Jänner 1904 hieramts einzubringen. Z. 78. Steyr, 3. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode voni 18. Dezember bis 27. Dezember 1903. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk L i u z (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Steyregg, Ortschaft Plesching. 2. Rotlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen,Ortschaft Pesendorf. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Dezember 1903, Nr. 27.480/X, in die Kenntnis. Z. 79. Steyr, 3. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 1 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 28. Dezember 1903, Nr. 27.184/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Neichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, am 1. Jänner 1904. An die Genossenschaft;- und Urankenkassen- vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gcwtrbeverlcihnngcn pro Dezember 1903. 1. Rudolf Mayr, Handel mit Borsten- und Hornvieh in Bäckengraben Nr. 9, Gemeinde Ternberg. 2. Barbara Ganzberger, Frauenkleidermachergewerbe in Sarning Nr. 44, Gemeinde Garsten. 3. Franz Schramml, Schneidergewerbe in Lumplgraben Nr. 15, Gemeinde Großraming. 4. Florian Ortmair, Schuhmachergewerbe in Oberburgfried Nr. 18, Gemeinde Land Kremsmünster. 5. Franz Gritsch, Bäcker- gewerbe in Wipftng Nr. 42, Gemeinde Eberstallzell. 6. Karl Bichlmüller, Müllergewerbe in Sierninghofen Nr. 34, Gemeinde Sierning. 7. Franz Kaltbrunner, Fragnergewerbe in Dirnberg Nr. 7, Gemeinde Land Kremsmünster. 8. Antonia Seilehner, Gemischtwarenhandel in Bad Hall, Kirchengasse Nr. 13. 9. Josef Wieser, Dreschmaschinen-Verleihergewerbe in Mitteregg Nr. 82, Gemeinde Aschach. 10. Johann Leithen- mair, Gemischtwarenhandel in Rührndorf Nr. 40, Gemeinde Ried. I I. Johann Auhuber, Gast- und Schankgewerbe in Ternberg Nr. 10 (Verecht. § 16, lit. b, a, d und g, G.-O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39), ohne Billard, radiziert. 12. Josef und Nosina Seiringer, Gast- und Schankgewerbe in Großendorf Nr. 3, Gemeinde Ried (Verecht. § 16, lit. a, b, c, d und g, G.-O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39), ohne Billard, radiziert (Weiterfortführung durch sie selbst). 13. Maria Leick, Gast- und Schankgewerbe in Mühlbachgraben Nr. 34, Gemeinde Garsten (Verecht. § 16, lit. a, b, c, d, f und g, G.-O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39), ohne Billard, radiziert. 14. Georg Schimpelsberger, Gast- und Schankgewerbe in Strienzing Nr. 46, Gemeinde Wartberg (Verecht. §16, lit. a, b, c, d, t und g, G.-O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39), ohne Billard, radiziert. 15. August Wascht«, Geschirrhandel in Sarning Nr. 11, Gemeinde Garsten. 16. Joses« Weyer- mayr, Handel mit Pechöl und Wagenfett in Sierning Nr. 36. 17. Anton Hirnschrott, Eisen- und Eisenwarenhandel in Markt Weyer Nr. 90. 18. Georg Danner, Ausschank und Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Lindau Nr. 17, Gemeinde Gaflenz. 19. Augustin Muckenhuber, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Wipfing Nr. 6, Gemeinde

5 (Eberstallzell. 20. Augustin Muckenhuber, Gemischtwaren- bunbet in Wipfing Nr. 6, Gemeinde Eberstallzell. 21. Rosina Müßt, Dresch- und Futterschneidmaschinen-Verleihergewerbe in Riederbrunnern Nr. 2, Gemeinde Thanstetten. 22. Josef Nmghuber, Gemischtwarenhandel in Markt Weyer Nr. 2. " > Andreas Maschek, Schneidergewerbe in Markt Krems- niiinster Nr. 78. 24. Jgnaz Redl, Gast- und Schankgewerbe in Sierninghofen Nr. 65, Gemeinde Sierning (Berecht. Z 16, ia. a, b, c, d, f und g, G.-O. vom 15. März 1883, X G.-Bl. Nr. 39), ohne Billard, radiziert. 6. Gewerbelöschungen. 1. Johann Janz, Frühstückskabinett in Bad Hall Ki 9. 2. Johann Janz, Handel mit denaturiertem Spiritus und Handel mit geistigen Getränken in verschlossenen Gefüffen in Bad Hall Nr. 9. 3. Johann Janz, Fragnerei mit Zucker- unb Kaffeeverschleiß in Bad Hall Nr. 9. 4. Anna Ehrlich, Tamenkleidermachergewerbe in Bad Hall, Bahnhofstraße Nr 139. 5. Richard Ehrlich, Fahrrad- und Nähmaschinen- bandel mit Reparaturwerkstätte ohne Feuerung in Bad Hall, Kirchengaffe Nr. 6/4. 6. Marie Schropp, Frauenkleider- machergewerbe in Sierninghofen Nr. 37, Gemeinde Sierning. 7 Johann Leithenmair, Produktenhandel in Maidorf Nr. 9, Gemeinde Ried. 8. Rosina Fellinger, Wäschereigewerbe in Bad Hall Nr. 50. 9. Eva Rameis, Fürkäuflergewerbe in Bückengraben Nr. 20, Gemeinde Ternberg. 10. Roman Fetzgruber, Musikergewerbe in Ternberg Nr. 16. 11. Ludw. Moser, Messerschmiedgewerbe in Neuzeug Nr. 97, Gemeinde Sierning. 12. Silvester Bichlmüller, Müllergewerbe in Sierninghofen Nr. 34, Gemeinde Sierning. 13. Anna Blasl, <^ast- und Schankgewerbe in Sierninghofen Nr. 65, Ge- meinde Sierning. 14. Michael Kormann, Flößergewerbe auf der Enns von Weyer nach Steyr in Markt Weyer Nr. 29. i > Josef Ramor, Schuhmachergewerbe in Jägerberg Nr. 22, Gemeinde St. Ulrich. 16. Franz Winthalner, Gast- und Schankgewerbe in Neudorf Nr. 14, Gemeinde Gaflenz. 17. Josef Pakosta, Restenverkauf von Schnittwaren in Markt Weyer Nr. 86. 18. Heinrich Zellmayr, Tischlergewerbe in Ternberg Nr. 5. 19. Anton Lorenz, Nagelschmiedgewerbe in Losenstein Nr. 46. 20. Johann Langensteiner, Nagelschmiedgewerbe in Dambach Nr. 19, Gemeinde Garsten. 21. Therese Baumann, Frauenkleidermachergewerbe in Markt Weyer Nr. 12. 22. Dominik Derfler, Viktualien- handel in Neustift Nr. 32. 23. Franz Hausl, Sattlergewerbe in Wartberg Nr. 27. 24. Therese Narbeshuber, Gast- und Schankgewerbe in Sipbachzell Nr. 2. 25. Anna Waldbauer, Handel mit Kattun- und Blaudruckresteln in Neuzeug Nr. 37, Gemeinde Sierning. 26. Karl Pramhas, Müllergewerbe in Mühlbach Nr. 50, Gemeinde Garsten. 27. Stephan Hackl, Schneidergeiverbe in Stiedelsbach Nr. 149, Gemeinde Losenstein. 28. Karoline Miksowsky, Gemischtwarenhandel in Neuzeug Nr. 127, Gemeinde Sierning. 29. Josefa Hierzen- berger, Gemischtwarenhandel in Markt Weyer Nr. 11. 30. Michael Krottenthaler, Handel mit alten Metallen in Sierning Nr. 110. 31 Josef See, Gemischtwarenhandel in Wipftng Nr. 6, Gemeinde Eberstallzell. 32. Andreas Schmidtbauer, Gast- und Schankgewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 69. 33. Georg Zorn, Wirtsgewerbe in Markt Kremsmünster. 34. Max Luwy, Bäckergewerbe in Wipftng Nr. 42, Gemeinde Eberstallzell. 35. Josef Kalteis, Gemischtwarenhandel in Sierning Nr. 240. 36. Karl Schachner, Fleischhauergewerbe in Neuzeug Nr. 72, Gemeinde Sierning. 0. Sonstige Gewerbcveränderungcn. 1. Johann Auhuber, Fleischhauerei in Ternberg Nr. 10 (Pächter: Karl Mandl). 2. Joachim Reiter, Schuhmacher- gewerbe in Pichlern Nr 107, Gemeinde Sierning (Fortführung durch Marie Reiter auf Witwenstandsdauer; Geschäftsführer : Ferdinand Graßner.) Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k/Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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