Amtsblatt 1903/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

steuer=Schätzungsbezirkes (zugleich politischen Bezirkes) Steyr¬ Umgebung die für diesen Schätzungsbezirk bestehende Schätzungskommission mit 31. Dezember 1903 aufgelöst und die Neukonstituierung einer Schätzungskommission mit gleicher Mitgliederzahl angeordnet. Die aus diesem Anlasse vorzunehmenden Wahlen werden wie folgt festgesetzt: a) für den I. Wahlkörper (rote Stimmzettel) zur Wahl von zwei Kommissionsmitgliedern und zwei Mitglied¬ stellvertretern am Montag den 28. Dezember 1903 von 9 bis 12 Uhr vormittags im Steuerreferate der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr, Bahnhofstraße Nr. 26, I. Stock, b) für den II. Wahlkörper (blaue Stimmzettel) zur Wahl von zwei Kommissionsmitgliedern und zwei Mit gliedstellvertretern am Dienstag den 29. Dezember 1903 von 9 bis 12 Uhr vormittags im Steuerreferate der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr, Bahnhofstraße Nr. 26, I. Stock. c) für den III. Wahlkörper (weiße Stimmzettel) zur Wahl von zwei Kommissionsmitgliedern und zwei Mit¬ gliedstellvertretern am Mittwoch den 30. Dezember 1903 von 9 bis 12 Uhr vormittags im Steuerreferate der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr, Bahnhofstraße Nr. 26, I. Stock. Das aktive Wahlrecht steht nur jenen Personen zu, welche im Vollgenusse der bürgerlichen und politischen Rechte sich befinden. — Minderjährige, sowie unter Kuratel stehende Personen haben ihr Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Ver¬ treter auszuüben. (§ 183, Abs. 4 u. 5, des P.=St.=G.) Wählbar sind nur jene Personaleinkommensteuer¬ pflichtigen männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebens¬ jahr zurückgelegt haben und sich im Vollgenusse der bürger¬ lichen und politischen Rechte befinden. (§ 185, P.=St.=G.) Zur Sicherung der Gültigkeit der abzugebenden Stimmen empfiehlt es sich, vor Ausfüllung der Stimmzettel durch Einsichtnahme in die bei dem Steuerreferate der hiesigen Bezirkshauptmannschaft aufliegenden Wählerlisten sich über die Wählbarkeit der zu Wählenden Gewißheit zu verschaffen. Die Wahlen finden mit amtlichen, für Kommissions¬ mitglieder und Stellvertreter getrennt auszufertigenden Stimmzetteln statt und sind die von den Wahlberechtigten unterfertigten Stimmzetteln unter Beischluß der Wahllegiti¬ mation an den betreffenden Wahltagen zur angegebenen Zeit dem Wahlkommissär entweder persönlich zu übergeben oder durch die Post frankiert und „an den Wahlkommissär für Steyr=Umgebung“ adressiert derart rechtzeitig zuzusenden daß dieselben bei dem Skrutinium berücksichtigt werden können. Unfrankiert oder zu gering frankiert eingesendete Stimmzettel sind ungültig, ebenso Stimmzettel, welche nicht unterfertigt sind oder welchen die Wahllegitimation nicht beigeschlossen ist. Auf nach dem Schlusse der Stimmgebung durch die k. k. Post einlangende Stimmzettel wird keine Rücksicht genommen. Die erforderlichen amtlichen Stimm¬ zettel und die Wahllegitimationen werden den Wahlberech¬ tigten durch die zuständige Gemeinde=Vorstehung rechtzeitig zugehen. Steyr, 12. Dezember 1903. Z. 17.776. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Sonntagsruhe im Müllergewerbe. Laut des Erlasses des k. k. Handelsministers vom 20. Oktober 1903, Z. 3302 H.=M., legen die zahlreichen aus Kreisen der Arbeiterschaft der Müllergewerbe vorge¬ brachten Beschwerden über den unbefriedigenden Zustand der Regelung der Sonntagsruhe in dem gedachten Gewerbe die Vermutung nahe, daß die geltenden Vorschriften der Ministerialverordnung vom 11 August 1895, R.=G.=Bl. Nr. 125, über die den Sonntags zu den gestatteten Aus¬ nahmsarbeiten verwendeten Arbeitern einzuräumende Ersatz¬ ruhe nicht überall gleichmäßig und nicht mit dem erforderlichen Nachdrucke gehandhabt werden. Auf Grund des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 4. November 1903, Z. 23.146 VIII, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kom¬ manden angewiesen, zu überwachen, ob die bezüglichen Vorschriften strengstens eingehalten werden, und ist über eventuell ge¬ machte Wahrnehmungen zu berichten. Z. 18.408. Steyr, 11. Dezember 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Laut eines an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Berichtes des k. k. Landespräsidiums in Salzburg wurde ein in Maxglan (politischer Bezirk Salzburg) wohn¬ hafter Subskribentensammler der Berliner Kunstanstalt „Samarita", namens Christoph Richter, vom königl. bayr. Amtsgerichte in Reichenhall wegen unerlaubtem Subskribenten¬ sammelns verurteilt, weil er beim Hausieren mit Heiligen¬ Bildern u. dgl. aus der genannten Kunstanstalt herrührenden Gegenständen durch Verteilung gedruckter Aufrufe beim Publikum den Glauben zu erwecken suchte, daß ein großer Teil des Erlöses einer Anstalt für krüppelhafte Kinder zu gute komme, und auf diese Weise unverhältnismäßig hohe Kaufpreise für die minderwertigen Bilder zu erzielen versuchte. Vor kurzem wurde ein anderer Subskribentensammler derselben Kunstanstalt, namens Christoph Steiner, aus Gnigl, politischer Bezirk Salzburg, von der Gendarmerie angehalten und dem k. k. Bezirksgerichte in Salzburg wegen Uebertretung des § 23, Preßgesetz, angezeigt. Nach einer Mitteilung reichsdeutscher Behörden soll die Kunstanstalt „Samarita bei dem Verkaufe der erwähnten Artikel infolge der großen Reklame und der Vorspiegelung humanitärer Zwecke einen Reingewinn von 50% erzielen, hievon aber in der Tat nur 2 ¾ bis 3% wohltätigen An¬ stalten zuwenden Da die Vermutung naheliegt, daß die genannte Kunst¬ anstalt auch in Oberösterreich auf die eben erwähnte Art Subskribenten für ihre Erzeugnisse zu sammeln suchen könnte, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden zufolge Erlasses des k. k. Statthalterei¬ Präsidiums vom 29. November 1903, Z. 4862/Präs., auf¬ gefordert, auf diese Anstalt und deren Angestellte ein be¬ sonderes polizeiliches Augenmerk zu richten. Steyr, 12. Dezember 1903. Z. 17.160. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Nachstehende Kundmachung ist allgemein zu ver¬ lautbaren. Kundmachung. Der oberösterr. Landtag hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1903 den Landesausschuß ermächtigt:

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