Amtsblatt 1903/45 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

unbekannten Aufenthaltes wegen bisher der Stellung nicht unterzogen werden konnte. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 10. Jänner 1904 hieher zu berichten. Steyr, 28. Oktober 1903. Z. 16.181. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des Daniel Voyvodič. Die kaiserlich=deutsche Botschaft in Wien hat im Wege des k. u. k. Ministeriums des Aeußern die Vermittlung des Ministeriums des Innern in Anspruch genommen, damit nach dem im Jahre 1879 in Maxim in Kroatien geborenen Eisenbahnarbeiter Daniel Voyvodič, welcher dringend ver¬ dächtig ist, in der Nacht vom 20. zum 21. September in Schleusingen=Neuendorf in Preußen den Schachtmeister Heinrich Heinlein vorsätzlich getötet zu haben und nach Ver¬ übung der Tat nach Oesterreich geflüchtet zu sein, Nach forschungen eingeleitet werden. Das Signalement des Genannten lautet: Größe 1•75 bis 1•80 m, Statur kräftig, volles Gesicht, dunkle Augen, kleiner dunkler Schnurrbart, schwarzes Haar, Alter 20 bis 25 Jahre, eine ziemlich starke, frische Stirnwunde, dunkles Jaquet und lange Stiefel. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei, Z. 4294/Präs., vom 23. Oktober 1903, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, nach dem Genannten fahnden zu lassen und Sorge zu tragen, daß das Gericht welchem der Verfolgte im Falle seiner Ermittlung eingeliefert wird, unmittelbar an das k. k. Justizministerium Bericht erstatte. Steyr, 30. Oktober 1903. Z. 16.372. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des flüchtigen Zwänglings Josef Nagelseder. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels vom 22. Oktober 1903, Z. 28.412, ist der im Jahre 1873 geborene, nach Blindenmarkt, Bezirk Melk, in Niederösterreich zuständige, in die Zwangsarbeitsanstalt in Korneuburg notionierte Josef Nagelseder am 12. d. M. aus der Frohn feste in Grieskirchen entsprungen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 24. Oktober 1903, Z. 22.726/II, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, den Genannten auszuforschen und im Betretungsfalle der k. k. Bezirkshaupt mannschaft Wels einzuliefern. Steyr, 30. Oktober 1903. Z. 16.335. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 25. Oktober 1903, Nr. 22.700/X, setze ich hiemit die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden von der im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 119 enthaltenen Kundmachung der k. k. Statthalterei, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur be¬ sonderen Beachtung in die Kenntnis. Steyr, 30. Oktober 1903 Z. 16.336. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Nr. 22.752/X. Kundmachung womit die Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Schweinen aus Galizien abgeändert werden. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 21. Oktober 1903, Z. 44.530, findet die k. k. Statthalterei die dermalen in Kraft stehenden, gegen die Einfuhr von Schweinen aus Galizien gerichteten Anordnungen der hierämtlichen Kundmachung vom 12. Dezember 1901, Z. 24.182/X, in der Weise abzuändern, daß von nun ab bis auf weiteres die Einfuhr von Schlachtschweinen aus seuchenfreien Gemeinden der anläßlich der Schweinepest¬ tilgung in dem genannten Verwaltungsgebiete gebildeten I. Zone, demnach aus den politischen Bezirken: Biala, Bochnia, Brzesko, Chrzanow, Dabrowa, Gerlice, Grylow, Jaslo, Krakau und Stadtgebiet Krakau, Krosno, Limanowa, Mielec, Myslenice, Nowytarg (Neumarkt), Neu=Sandec, Podgorze, Pilzno, Ropczyce, Tarnow, Wadowice, Wieliczka und Zywiec (Saybusch), insoferne die Ausfuhr von Schweinen aus diesen Gebieten nicht durch besondere Anordnungen der Statthalterei in Lemberg temporär verboten ist, ohne weitere Beschränkung nach Oberösterreich gestattet wird. Durch diese Verfügungen werden die bestehenden Vor¬ schriften der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Jänner 1901, Z. 126/II, soweit sich dieselben auf die Einfuhr galizischer Handels=, Zucht= und Nutzschweine beziehen, nicht berührt. Ebenso bleibt die Bestimmung dieser Kundmachung, welche den Abtransport von galizischen Schlachtschweinen aus den Eisenbahnstationen in die Schlachthäuser oder Schlachtorte, wenn dieselben nicht durch einen Schienenstrang verbunden sind, ausschließlich nur auf Wägen mit Pferde¬ bespannung gestattet, auch weiterhin in Wirksamkeit. Diese Verfügung tritt mit 1. November 1903 in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) ge¬ ahndet. Linz, am 25. Oktober 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vom 25. Oktober 1903, Nr. 22.752/X, zur entsprechenden Verlautbarung, insbesondere zur Ver¬ ständigung der Fleischhauer und Stechviehhändler, in die Kenntnis.

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