Amtsblatt 1903/44 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 22. Oktober 1903. Z. 16.019. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Regelung der Bezugsmodalitäten hinsichtlich der zum Ressort der k. k. o.=ö. Statthalterei gehörigen Stiftungen. Z. 20.360/VII. Kundmachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. September 1903, Z. 32.976, wird behufs einheitlicher Regelung der Bezugsmodalitäten hinsichtlich der zum h. ä. Ressort gehörigen Stiftungen Nachstehendes verfügt: Bei Quittungen über derartige Stiftungsbezüge sind in Hinkunft die Bestätigungen des Lebens, der Armut, der Mittellosigkeit, der sonstigen Vermögensverhältnisse und Um¬ stände nur von den hiezu gesetzlich berufenen Organen ein¬ zuholen. So haben die mit der Matrikenführung betrauten zu ständigen Seelsorgeämter nur das Leben, den ledigen, ver¬ waisten oder Witwenstand sowie die Angehörigkeit zur be¬ treffenden Konfession, soferne solche Nachweise speziell ange¬ ordnet sind, zu bestätigen, während die Bestätigungen der Armut, der Mittellosigkeit, der Dürftigkeit, Würdigkeit, des unversorgten Standes und der Vermögensverhältnisse den Gemeinde=Vorstehungen, jene der Erwerbsunfähigkeit (der Unfähigkeit, sich selbst zu erhalten) den Amtsärzten zu ob¬ liegen hat. Bei diesem Anlasse wird in Erinnerung gebracht, daß die fraglichen Bestätigungen genau nach den in den bezüg¬ lichen Erlässen (Dekreten, Intimationen) enthaltenen Bestim mungen ausgestellt zu sein haben, wobei auf eine möglichst gekürzte, jedoch allen Zweifel ausschließende Fassung Bedacht genommen werden soll. Da die Liquidierung von Stiftungsbezügen nur unter den vorgeschriebenen Behebungsmodalitäten stattfinden kann, haben die Parteien im eigenen Interesse auf die genaue Erfüllung der Bezugsbedingungen zu achten und etwaige ungerechtfertigte Hindernisse bei Einholung von Bestätigungs¬ klauseln der k. k. Statthalterei sofort zur Kenntnis zu bringen. Diese Kundmachung, welche sofort in Kraft tritt, er¬ geht an den k. k. o.=ö. Landesschulrat, an das bischöfliche Ordinariat in Linz, an die evangelische Superintendentur A. B. in Wallern, an die israelitischen Kultusgemeinden in Linz und Steyr, an die Gemeindevorstehungen der Landes¬ hauptstadt Linz und Stadt Steyr, an alle k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaften, an die k. k. Finanzlandeskasse in Linz, an alle k. k. Hauptsteuerämter und Steuerämter in Oberöster¬ reich und an die Salzverschleißkassen in Ebensee und Hallstatt. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Linz, am 15. Oktober 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 27. Oktober 1903. Z. 16.200. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Seit dem Bestande der Rettungsabteilung der freiw Feuerwehr Linz wurde dieselbe wiederholt zur Hilfeleistung nach den Bahnhöfen in Linz und Urfahr gerufen, um von dort mit der Bahn dorthin gebrachte Verletzte oder Erkrankte entweder in das allgemeine Krankenhaus oder in sonst ein Spital von Linz zu überführen. Die Rettungsabteilung, welche als humanitäres Institut der Stadt Linz nur bei Verunglückungen oder plötzlichen Erkrankungen im Stadtgebiete oder in den Vororten die unentgeltliche Hilfeleistung auf sich genommen, bei allen anderen Ueberführungen aber, namentlich bei den angesuchten Krankentransporten, die Vergütung der ihr selbst erwachsenen Kosten beanspruchen muß, hat nun vielfach die Erfahrung gemacht, daß den nach Linz gebrachten erkrankten oder verletzten Personen seitens der die Ueberführung nach Linz veranlassenden Aerzten oder Gemeindevorsteher der unentgeltliche Transport durch die Rettungsabteilung vom Bahnhof weg in Aussicht gestellt wurde. Nachdem nun in den Fällen der Mittellosigkeit solcher von auswärts nach Linz gebrachter und von der Rettungs¬ abteilung in ein Spital überbrachter Personen die freiw Feuerwehr Linz den Ersatz der ihr durch diese Transporte erwachsenen Kosten von den Heimats= bezw. Aufenthalts¬ gemeinden jener überführten Personen beanspruchen mußte, diese Gemeinden aber vielfach die Rückvergütung dieser Kosten verweigerten, sieht sich das gefertigte Kommando zu der Verlautbarung veranlaßt, daß Ueberführungen aus¬ wärtiger Personen durch die Rettungsabteilung vom Staats¬ bahnhof in Linz oder vom Bahnhof der Mühlkreisbahn in Urfahr weg stets vergütet werden müssen, sei es nun ent¬ weder von der Partei selbst oder von Seite der betreffenden Ge¬ meinde, des Arztes oder überhaupt von jener Person, welche um die Ueberführung in irgend einer Weise angesucht hat. Telegraphische und briefliche Ansuchen um Ueber¬ führungen sind, um Irrungen zu vermeiden, deutlich mit dem Namen und der Adresse des die Ueberführung Ver¬ langenden zu versehen. Am einfachsten wäre es wohl, wenn die Ueberführungskosten (7 K 50 h) gleich bei der Ankunft der zu transportierenden Person an die Rettungsabteilung entrichtet werden könnten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen über Er¬ suchen des Kommandos der freiw. Feuerwehr in Linz vom 25. Oktober 1903 zur eigenen Kenntnis und Darnachachtung sowie zur Verständigung der praktizierenden Aerzte in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 21. Oktober 1903. Z. 15.920. An alle Gemeinde=Vorstehungen und hochw. Pfarrämter rc. Abnahme von Losen für die XXIII. Staatslotterie. Nach einer Mitteilung der k. k. Lotto=Gefällsdirektion in Wien vom 11. September 1903, Z. 8796/D, an die k. k. oberöst. Statthalterei wird zufolge der Allerhöchsten Entschließung Seiner k. u. k. apostolischen Majestät vom 5. August 1903 das Reinerträgnis der im II. Semester 1903 zur Durchführung gelangenden XXIII. Staatslotterie für gemeinsame Militär=Wohltätigkeitszwecke gewidmet: a) zur Vermehrung der Plätze in der „Giselastiftung“ b) als Aushilfe für den Zentralverein zur Erhaltung der Kriegerdenkmale vom Jahre 1866 in Böhmen, c) als Subvention des humanitär-militärischen Vereines „Oesterreichisch=ungarischer Invalidendank“ zur Sanierung der Bauschuld des Marien=Institutes in Krakau, e) zur Gründung eines Fonds zur Kreierung von halben

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