Amtsblatt 1903/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 14.181. Steyr, 15. September 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorarbeiten für die allgemeinen Reichsratswahlen. Aus Anlaß des Ablebens des Herrn Reichsrats=Ab¬ geordneten Dr Leopold Kern steht eine Ergänzungswahl bezüglich der allgemeinen Wählerklasse für den Reichsrat im Wahlbezirke Steyr bevor. Um im Zeitpunkte der Wahlausschreibung entsprechend vorbereitet zu sein, ist es erforderlich, daß sich die Gemeinde¬ Vorstehungen mit den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 2. April 1873. R.=G.=Bl. Nr. 41, vom 4. Oktober 1882, R.=G=Bl. Nr. 142, und vom 14. Juni 1896, R.=G.=Bl. Nr. 169. sowie mit denen der Landtagswahlordnung und des Gesetzes vom 16. Februar 1902, L.=G.= u. B.=Bl. 1902 Nr. 15, vertraut machen, nachdem den Gemeindevorstehern die Anfertigung der Wählerlisten für die Wahlen der all¬ gemeinen Wählerklasse obliegt. Obzwar eine Anfertigung der Wählerlisten erst nach Herablangen der diesfälligen hochortigen Weisungen und nach Einlangen der Wahldrucksorten erfolgen kann, so wird es sich jetzt bereits empfehlen, wenn die Gemeinde=Vorstehungen unverweilt an die Ueberprüfung und Richtigstellung der an¬ läßlich der letzten allgemeinen Reichsratswahlen im Jahre 1900 angefertiaten alphabetischen Wählerverzeichnisse, deren stete Evidenthaltung den Gemeinde=Vorstehungen ohnehin zur Pflicht gemacht wurde, schreiten. Da gemäß § 9 a der Reichsratswahlordnung in der allgemeinen Wählerklasse jeder eigenberechtigte Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr voll streckt hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist §§ 20 und 20 a R.=R.=W.=O.), das Wahlrecht, ohne Rück¬ sicht darauf, ob er einer anderen Wählerklasse angehört, in jener Gemeinde besitzt, in welcher er am Tage der Aus¬ chreibung der Wahl seit wenigstens sechs Monaten se߬ haft ist, so wird es Aufgabe der Gemeinde=Vorstehungen sein, das d. a. erliegende alphabetische Wählerverzeichnis von amtswegen sorgfältig an der Hand der Gemeindewähler¬ listen, der d. a. erliegenden Arbeits= und Dienstbotenbücher oder Meldeverzeichnisse: endlich auf Grund der den Gemeinde¬ Vorstehungen sonst bekannten Daten zu überprüfen und richtig zu stellen und weiter evident zu führen, damit die¬ selben ein richtiges Substrat der anzulegenden Wählerliste bilden kann. Weiter hat jede Gemeinde=Vorstehung auf Grund der Erfahrungen bei der letzten Reichsratswahl und unter Be¬ rücksichtigung der approximativen Zahl der Wahlberechtigten den Bedarf an Drucksorten, u. zw. an Wählerlisten (Kop und Einstoßbogen), an Stimmzetteln — unter Berücksichtigung einer eventuellen engeren Wahl sowie des Umstandes, daß ein Stimmzettel allen Wahlberechtiaten zugleich mit der Wahl¬ einladung zuzustellen ist — an Stimmlisten und Abstimmungs¬ verzeichnissen binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Bei diesem Anlasse haben jene Gemeinde=Vorstehungen, welche von der Bestimmung des § 28: 3, R.=R.=W.=O., be¬ treffend die Einteilung in Wahlsektionen, und von dem Rechte des § 3 der M.=V. vom 23. September 1896, R=G.=Bl. Nr. 170, betreffend den Auftrag an die Arbeit geber und Dienstgeber zur Anmeldung der bei ihnen Beschäftigten, Gebrauch machen wollen, ihre bezüglichen Anträge zu erstatten. Es wird erinnert, daß bei der bevorstehenden Reichs¬ rats-Ergänzungswahl die direkte Wahl des Abgeordneten in jeder einzelnen Gemeinde des Wahlbezirkes stattfindet. Z. 13.901. Steyr, 11. September 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Mit der Statthalterei=Verordnung vom 20. Juli 1901, L.=G.=Bl. Nr. 19, ist der Verkehr mit Automobil¬ wagen auf den öffentlichen Straßen geregelt worden. Von mehreren Seiten wurde jedoch darauf hingewiesen, daß die Beobachtung der in diesen Automobilverordnungen enthaltenen Bestimmungen, insbesondere über die zulässige Maximalgeschwindigkeit insolange nicht kontrolliert werden kann, als nicht im Wege einer einheitlichen für alle König¬ reiche und Länder geltenden Verordnung der Nummern¬ zwang eingeführt sein wird. Nach Anschauung des k. k. Ministeriums des Innern hätte eine derartige Verordnung ungefähr folgende Punkte zu umfassen. Jedes Automobil hat an der rückwärtigen Seite eine Tafel zu tragen, auf welcher außer der aus arabischen Ziffern bestehenden Erkennungsnummer ein einzelner latei¬ nischer großer Buchstabe zur Bezeichnung jenes Verwaltungs¬ gebietes ersichtlich zu machen ist, in welchem das betreffende Automobil seinen Standort hat. Um auch auf weite Distanzen lesbar zu sein, müssen sowohl die Ziffern, wie der Buchstabe in 12 em hoher und im Grundstriche 2 em starker schwarzer Schrift auf weißem Grund ausgeführt sein. Die Erkennungstafeln müssen während der Dunkelheit beleuchtet werden. Jedem Verwaltungsgebiete wird ein, im Bedarfsfalle auch mehrere Buchstaben zugewiesen. Die Verteilung der Erkennungsnummern an die Auto¬ mobilbesitzer hat gleichzeitig mit der Vidierung der Zu¬ lassungsbescheinigung zu erfolgen. Den mit der Vidierung betrauten politischen Behörden I. Instanz wird zu diesem Behufe seitens der politischen Landesstelle eine für den voraussichtlichen Bedarf im Bezirke entsprechende Anzahl von Nummern zugewiesen. Hinsichtlich der von auswärts kommenden Automobile ist beabsichtigt, die Grenzzollämter zur Verteilung der Num¬ mern in der Weise heranzuziehen, daß sie gelegentlich der Zollabfertigung aegen Erlag der Gestehungskosten die am Automobile anzubringende Tafel ausfolgen. Die von den Grenzzollämtern ausgegebenen Tafeln werden sich von den im Inlandeverkehre verwendeten durch eigene Buchstaben unterscheiden. Zufolge Statthalterei=Erlaß vom 8. September 1903, Nr. 17.801/I., werden die Gemeindevorstehungen angewiesen, über die praktische Durchführbarkeit dieser Maßnahme vom d. ä. Standpunkte zu berichten. Bei dieser Gelegenheit wird sich auch autächtlich darüber auszusprechen sein, ob es sich empfehlen würde, den Nummernzwang auch bezüglich der Motorzweiräder vorzu¬ chreiben. Endlich wäre es auch sehr erwünscht, zu erfahren, wie viele Automobile ungefähr im dortigen Gemeindegebiete ihren Standort haben. Den bezüglichen Bericht, bezw. eine Fehlanzeige ge¬ wärtige ich bis längstens 20. September l. J. ohne Terminsüberschreitung.

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