Amtsblatt 1903/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1903. Steyr, am 17. September. Nr. 38. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 14. September 1903. Z. 14.080. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Freiwillige Einrückung der im Jahre 1903 Assentierten. Ueber Ersuchen des Reichs=Kriegsministeriums hat das k. k. Ministerium für Landesverteidigung die politischen Landesstellen aufgefordert, in den Gemeinden öffentlich zur Kenntnis bringen zu lassen, daß jene uneingereihten Rekruten, welche vor dem heuer noch nicht feststellbaren Zeitpunkte der allgemeinen Einreihung den Präsenzdienst anzutreten wünschen, sich in der Zeit zwischen dem1 und 5. Oktober beim Ergänzungsbezirks=Kommando ihres Aufenthaltsortes melden können, welche ihre Absendung an den Standeskörper direkt oder im Wege des zuständigen Ergänzungsbezirks=Kommandos veranlassen wird. Durch diese in den Wehrvorschriften begründete Verlautbarung sollen jene heuer im Wege der Stellung assentierten Re¬ kruten, welche, des Antrittes ihres Präsenzdienstes für die ersten Tage des Oktobers gewärtig, ihre Anstellungen und Arbeitsplätze im Zivil aufgegeben haben und die nunmehr infolge des Unterbleibens der allgemeinen Einreihung bei der Schwierigkeit, rasch genug und für unbestimmte Zeit neuen Verdienst zu finden, ohne Erwerb bleiben würden, sowie jene heuer im Wege der Stellung assentierten Einjährig=Freiwilligen, welche den Präsenzdienst beuer antreten wollen, darauf aufmerksam werden, daß sich ihnen die Gelegenheit bietet, den Präsenzdienst an¬ zutreten. Es ist auch zu erwarten, daß ein großer Teil der Re¬ kruten diese Gelegenheit ergreifen wird, was um so erwünschter wäre, als — wie im Erlasse des Ministeriums für Landes¬ verteidigung ausdrücklich hervorgehoben wurde — ebenso¬ viele Leute des ältesten Präsenzjahrganges dauernd beurlaubt und ihren zivilen Berufen wieder zugeführt werden könnten. Bei dem Umstande, als die Kenntnis der Wehrvorschriften in der Bevölkerung naturgemäß eine nur ganz oberflächliche ist und die Zeitungen, welche sich mit der erwähnten Ver¬ lautbarung befassen, zum Teile nicht ganz zutreffende Aus¬ führungen enthalten, erscheint es erwünscht, den Sachverhalt in folgendem klarzustellen: Das Gesetz vom 26. Februar 1903 knüpft im § 2 nur die Einreihung der Rekruten für das Heer (Kriegsmarine) an die Bedingung, daß dieselbe auch hinsichtlich des auf die Länder der ungarischen Krone entfallenden Kontingents erfolgt. Infolge dessen konnte in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern nicht nur die Assentierung in normaler Weise vor sich gehen, sondern es konnten auch alle auf die Verwertung der Assent¬ ergebnisse bezugnehmenden Arbeiten durchgeführt werden, mit Ausnahme eben der Einreihung. Es hat daher auch die mit 31. August vorzunehmende, der Einberufung und Einreihung der Rekruten unmittelbar vorangehende Kontingentsabrechnung stattgefunden und es wird, sobald die auf Grund dieser Ab¬ rechnung von den Bezirksbehörden zu treffenden Verlaut¬ barungen in den Gemeinden öffentlich bekannt gegeben sein werden — was in den ersten Tagen des Monates Sep¬ tember der Fall sein wird — jeder heuer Assentierte un¬ zweifelhaft das militärische Verhältnis kennen, in welches er zu treten berufen ist, das heißt, er wird wissen, ob er Rekrut oder Ersatzreservist ist, dann ob er zum Heere oder Land¬ wehr gehört. Für die hienach als Rekruten für das Heer Entfallenden ist es daher ausgeschlossen, daß sie sich durch freiwilligen Präsenzdienstantritt der Chance begeben könnten, eventuell noch in die Ersatzreserve überstellt zu werden, da eine Aenderung ihres militärischen Verhältnisses keinesfalls mehr eintritt. Soferne für einen oder den anderen der un¬ eingereihten Rekruten die Kenntnis des Truppenkörpers, bezw. der Heeresanstalt, zu welchen er eingeteilt wurde, auf den Entschluß zum freiwilligen Präsenzdienstantritte bestim¬ mend sein sollte, sei beigefügt, daß diese Einteilung beim zuständigen Ergänzungsbezirks=Kommando zu erfahren ist, da dieses instruktionsgemäß die Einteilung der Rekruten bereits durchgeführt hat. Für die Länder der ungarischen Krone konnte eine ähnliche Verfügung wie die vorstehend besprochene nicht in Aussicht genommen werden, weil dort die Assentierung heuer noch nicht durchgeführt worden ist, es daher keine uneingereihten Rekruten gibt. Hingegen unter¬ liegt der freiwillige Eintritt der nach ihrer Altersklasse heuer zur Stellung Berufenen keinem Anstande, da der freiwillige Eintritt nach den Bestimmungen des § 145 der Wehr¬ vorschriften, 1. Teil, nur während der Hauptstellung nicht gestattet ist.

Z. 14.181. Steyr, 15. September 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorarbeiten für die allgemeinen Reichsratswahlen. Aus Anlaß des Ablebens des Herrn Reichsrats=Ab¬ geordneten Dr Leopold Kern steht eine Ergänzungswahl bezüglich der allgemeinen Wählerklasse für den Reichsrat im Wahlbezirke Steyr bevor. Um im Zeitpunkte der Wahlausschreibung entsprechend vorbereitet zu sein, ist es erforderlich, daß sich die Gemeinde¬ Vorstehungen mit den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 2. April 1873. R.=G.=Bl. Nr. 41, vom 4. Oktober 1882, R.=G=Bl. Nr. 142, und vom 14. Juni 1896, R.=G.=Bl. Nr. 169. sowie mit denen der Landtagswahlordnung und des Gesetzes vom 16. Februar 1902, L.=G.= u. B.=Bl. 1902 Nr. 15, vertraut machen, nachdem den Gemeindevorstehern die Anfertigung der Wählerlisten für die Wahlen der all¬ gemeinen Wählerklasse obliegt. Obzwar eine Anfertigung der Wählerlisten erst nach Herablangen der diesfälligen hochortigen Weisungen und nach Einlangen der Wahldrucksorten erfolgen kann, so wird es sich jetzt bereits empfehlen, wenn die Gemeinde=Vorstehungen unverweilt an die Ueberprüfung und Richtigstellung der an¬ läßlich der letzten allgemeinen Reichsratswahlen im Jahre 1900 angefertiaten alphabetischen Wählerverzeichnisse, deren stete Evidenthaltung den Gemeinde=Vorstehungen ohnehin zur Pflicht gemacht wurde, schreiten. Da gemäß § 9 a der Reichsratswahlordnung in der allgemeinen Wählerklasse jeder eigenberechtigte Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr voll streckt hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist §§ 20 und 20 a R.=R.=W.=O.), das Wahlrecht, ohne Rück¬ sicht darauf, ob er einer anderen Wählerklasse angehört, in jener Gemeinde besitzt, in welcher er am Tage der Aus¬ chreibung der Wahl seit wenigstens sechs Monaten se߬ haft ist, so wird es Aufgabe der Gemeinde=Vorstehungen sein, das d. a. erliegende alphabetische Wählerverzeichnis von amtswegen sorgfältig an der Hand der Gemeindewähler¬ listen, der d. a. erliegenden Arbeits= und Dienstbotenbücher oder Meldeverzeichnisse: endlich auf Grund der den Gemeinde¬ Vorstehungen sonst bekannten Daten zu überprüfen und richtig zu stellen und weiter evident zu führen, damit die¬ selben ein richtiges Substrat der anzulegenden Wählerliste bilden kann. Weiter hat jede Gemeinde=Vorstehung auf Grund der Erfahrungen bei der letzten Reichsratswahl und unter Be¬ rücksichtigung der approximativen Zahl der Wahlberechtigten den Bedarf an Drucksorten, u. zw. an Wählerlisten (Kop und Einstoßbogen), an Stimmzetteln — unter Berücksichtigung einer eventuellen engeren Wahl sowie des Umstandes, daß ein Stimmzettel allen Wahlberechtiaten zugleich mit der Wahl¬ einladung zuzustellen ist — an Stimmlisten und Abstimmungs¬ verzeichnissen binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Bei diesem Anlasse haben jene Gemeinde=Vorstehungen, welche von der Bestimmung des § 28: 3, R.=R.=W.=O., be¬ treffend die Einteilung in Wahlsektionen, und von dem Rechte des § 3 der M.=V. vom 23. September 1896, R=G.=Bl. Nr. 170, betreffend den Auftrag an die Arbeit geber und Dienstgeber zur Anmeldung der bei ihnen Beschäftigten, Gebrauch machen wollen, ihre bezüglichen Anträge zu erstatten. Es wird erinnert, daß bei der bevorstehenden Reichs¬ rats-Ergänzungswahl die direkte Wahl des Abgeordneten in jeder einzelnen Gemeinde des Wahlbezirkes stattfindet. Z. 13.901. Steyr, 11. September 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Mit der Statthalterei=Verordnung vom 20. Juli 1901, L.=G.=Bl. Nr. 19, ist der Verkehr mit Automobil¬ wagen auf den öffentlichen Straßen geregelt worden. Von mehreren Seiten wurde jedoch darauf hingewiesen, daß die Beobachtung der in diesen Automobilverordnungen enthaltenen Bestimmungen, insbesondere über die zulässige Maximalgeschwindigkeit insolange nicht kontrolliert werden kann, als nicht im Wege einer einheitlichen für alle König¬ reiche und Länder geltenden Verordnung der Nummern¬ zwang eingeführt sein wird. Nach Anschauung des k. k. Ministeriums des Innern hätte eine derartige Verordnung ungefähr folgende Punkte zu umfassen. Jedes Automobil hat an der rückwärtigen Seite eine Tafel zu tragen, auf welcher außer der aus arabischen Ziffern bestehenden Erkennungsnummer ein einzelner latei¬ nischer großer Buchstabe zur Bezeichnung jenes Verwaltungs¬ gebietes ersichtlich zu machen ist, in welchem das betreffende Automobil seinen Standort hat. Um auch auf weite Distanzen lesbar zu sein, müssen sowohl die Ziffern, wie der Buchstabe in 12 em hoher und im Grundstriche 2 em starker schwarzer Schrift auf weißem Grund ausgeführt sein. Die Erkennungstafeln müssen während der Dunkelheit beleuchtet werden. Jedem Verwaltungsgebiete wird ein, im Bedarfsfalle auch mehrere Buchstaben zugewiesen. Die Verteilung der Erkennungsnummern an die Auto¬ mobilbesitzer hat gleichzeitig mit der Vidierung der Zu¬ lassungsbescheinigung zu erfolgen. Den mit der Vidierung betrauten politischen Behörden I. Instanz wird zu diesem Behufe seitens der politischen Landesstelle eine für den voraussichtlichen Bedarf im Bezirke entsprechende Anzahl von Nummern zugewiesen. Hinsichtlich der von auswärts kommenden Automobile ist beabsichtigt, die Grenzzollämter zur Verteilung der Num¬ mern in der Weise heranzuziehen, daß sie gelegentlich der Zollabfertigung aegen Erlag der Gestehungskosten die am Automobile anzubringende Tafel ausfolgen. Die von den Grenzzollämtern ausgegebenen Tafeln werden sich von den im Inlandeverkehre verwendeten durch eigene Buchstaben unterscheiden. Zufolge Statthalterei=Erlaß vom 8. September 1903, Nr. 17.801/I., werden die Gemeindevorstehungen angewiesen, über die praktische Durchführbarkeit dieser Maßnahme vom d. ä. Standpunkte zu berichten. Bei dieser Gelegenheit wird sich auch autächtlich darüber auszusprechen sein, ob es sich empfehlen würde, den Nummernzwang auch bezüglich der Motorzweiräder vorzu¬ chreiben. Endlich wäre es auch sehr erwünscht, zu erfahren, wie viele Automobile ungefähr im dortigen Gemeindegebiete ihren Standort haben. Den bezüglichen Bericht, bezw. eine Fehlanzeige ge¬ wärtige ich bis längstens 20. September l. J. ohne Terminsüberschreitung.

Steyr, 9. September 1903. Z. 1624/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen. Die Schulleitungen werden angewiesen, binnen acht Tagen zu berichten, welche Lehrkräfte bei der diesjährigen Bezirkslehrerkonferenz einen Vortrag zu halten oder ein Referat zu erstatten beabsichtigen. Das Thema des Vor¬ trages ist mitzuteilen. Eventuell ist ein Fehlbericht zu er¬ statten. Steyr, 15. September 1903. Z. 1651 B.=Sch.=R. An sämtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 10. Sep¬ tember l. J, Z. 3853, werden die Schulleitungen neuer¬ lich auf den Erlaß des Herrn Ministers für Kultus und Unterricht vom 24. Februar 1902, Z. 36.991 ex 1901, Verordnungsblatt des k. k. Landesschulrates ex 1902. Stück I, Nr. 1. aufmerksam gemacht, wonach innerhalb eines Ueber¬ gangsstadiums von 5 Jahren — mit Ausnahme der für die erste Unterrichtsstufe bestimmten approbierten Lehr¬ bücher und Lehrmittel — avprobierte Auflagen eines Buches, seien sie in der alten oder in der neuen Orthographie ge¬ druckt, wenn sie inhaltlich nicht wesentlich von einander ab weichen, in der Schule nebeneinander benützt werden können. Z. 1582 B.=Sch.=R. Steyr, 10. September 1903. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Das bischöfliche Ordinariat hat mit der Note vom 11. August 1903, Z. 6586, den k. k. Landesschulrat in Kenntnis gesetzt, daß Weisungen an die Katecheten wegen Einführung der „Kurzen biblischen Geschichte für die katho¬ lische Jugend der unteren Klassen der allgemeinen Volks¬ schulen von Panholzer" noch im Schuljahre 1903/04 er¬ lassen werden. Das genannte Buch wurde vom Gesamt=Episkopate Oesterreichs am 19. November 1901 approbiert und vom k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit dem Er¬ lasse vom 2. Juli 1903, Z. 21.843, zum Unterrichts¬ gebrauche an allgemeinen Volksschulen zugelassen. Dasselbe erscheint im k. k. Schulbücher=Verlage um den Preis gebunden 50 h. Dieser Verlag hat sich zur reichlichen Abgabe von Frei=Exemplaren als Armenbücher verpflichtet. Obwohl auch die große biblische Geschichte von Panholzer unter gleichem Datum vom Episkopate approbiert wurde, konnte sie doch im k. k. Schulbücher=Verlage nicht mehr rechtzeitig fertig¬ gestellt werden und ist daher deren Einführung für das Schuljahr 1904/05 bestimmt. Hievon werden die Ortsschulräte und Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 17. August l. J., Z. 3497, mit dem Bemerken verständigt, daß die „Kurze biblische Geschichte schon im mit September beginnen¬ den, bezw. mit Mai begonnenen Schuljahre 1903/04 zur Einführung gelangt und zwar zum Gebrauche für die unteren Klassen der Volksschulen in Verbindung mit dem kleinen Katechismus. Z. 1620 B.=Sch.=R. Steyr, am 10. September 1903. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 27. August 1903, Z. 3641, werden die Ortsschulräte und Schulleitungen auf das methodische Hilfsbuch: „Ein Beitrag zur Methodik der Heimatkunde für den Unterricht in der Volksschule von I. Pulitzer, mit 40 Abbildungen und Karten¬ skizzen, Linz, Druck und Verlag von E. Mareis" mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, daß dieses Werk für die Lehrerbibliotheken empfohlen wird. Steyr, 10. September 1903. Z. 13.861. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Schulleitungen. Nach der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 10. Juli 1903, Z. 2729/Pr., mitgeteilten Kundmachung der k. k. Post= und Telegraphendirektion Linz vom 4. Juli 1903, Z. 29.363, wurde seitens des k. k. Handelsministeriums die Verlautbarung der Wetterprognosen der k. k. Zeutral¬ anstalt für Meteorologie und Erdmagnetismus im Wege der Telegraphenämter in Oberösterreich und Salzburg probe¬ weise für die Zeit vom 11. Juli bis 20. Oktober l. J. in der Weise eingeführt, daß das Prognosentelegramm dem täglich (mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage) nach¬ mittags um 2 Uhr von Wien abgehenden Kurstelegramme beigefügt, und in allen Telegraphenämtern Oberösterreichs und Salzburgs mit dem Kurstelegramm ausgehängt wird. Die Prognose besteht aus einer aus fünf Buchstaben zusammengesetzten Chifferngruppe: es ist dem Publikum über¬ lassen, mittelst des in jedem Telegraphenamte angeschlagenen Schlüssels die Chiffrengruppe zu dechiffrieren Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführung, daß es sich als sehr zweckmäßig erweisen würde, wenn die Prognose dechiffriert und das Ergebnis ebenfalls auf der Amtstafel ausgehängt würde. Mit Rücksicht auf die ohnehin große Belastung des Versonales der Telegraphenämter wurde davon abgesehen, diese Organe auch noch mit der in Rede stehenden Arbeit zu betrauen. Es wäre jedoch im Interesse der Popularisierung der getroffenen Maßregel sehr wünschenswert, wenn am Sitze des betreffenden Telegraphenamtes, allenfalls durch Ein¬ wirkung des Gemeindevorstehers, eine geeignete Persönlich¬ keit, eventuell eine Lehrperson, welche das erforderliche In¬ teresse für die Sache besitzt, veranlaßt würde, sich freiwillig der geringen Mühe der Dechiffrierung der Wetterprognose zu unterziehen, und die in Worten ausgedrückte Prognose mit Bewilligung des Vorstandes des Telegraphenamtes auf der Amtstafel auszuhängen. Infolge Statthalterei=Erlasses vom 1. Oktober 1903. Nr. 18453 I. beehre ich mich an die Gemeindevorstehungen mit dem Ersuchen heranzutreten, die Durchführung dieses Erlasses zu fördern und diesfalls eventuell im Einvernehmen mit den Schulleitungen sich mit dem k. k. Post= und Tele¬ graphenamte ins Einvernehmen zu setzen, falls es das Telegraphenamt nicht vorzieht, sich selbst dieser geringfügigen Arbeit zu unterziehen Nach Abschluß der Versuchsveriode ist über den Erfolg der Maßregel überhaupt und der ebengemachten Anregung

insbesonders bis 1. November l. I. zu berichten, und sind auf Grund der gemachten Wahrnehmungen allensfalls Vor¬ schläge zu erstatten, in welcher Weise die Telegraphie der Wetterprognosen der Landwirtschaft noch im höheren Maße nutzbar gemacht werden könnte. Steyr, 14. September 1903. Z. 14.035. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Der in Czernowitz zuständige Eduard Schäfer, 26 Jahre alt, römisch-katholischer Religion, angeblich Kommis, reist mit einem Heimatscheine des Czernowitzer Stadtmagistrates versehen, beschäftigungslos herum und ließ sich in den letzten 12 Monaten an verschiedenen fünf Gemeindeämtern Unter¬ stützungen im Gesamtbetrage von über 30 K zu Lasten der Gemeinde Czernowitz erteilen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 21. August 1903, 3. 17. 576/1I. werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden angewiesen, den Eduard Schäfer, den Fall dringender Notwendigkeit ausgenommen in Hinkunft keine Geldunterstützungen und Reisevorschüsse zu gewähren, denselben vielmehr im Falle seiner Beschäf¬ tigungslosigkeit der nächsten Sicherheitsbehörde behufs schub¬ polizeilicher Behandlung zu übergeben. Steyr, 9. September 1903. Z. 13.838. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. August bis 2. September 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Vorchdorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Steinbach a. d. Steyr, Ortschaften Steinbach und Zehetner. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Grein; Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Zeitling. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Steyrdorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Oberweis. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Steinersdorf und Waldneukirchen. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Andrichsfurt, Ortschaft Irger. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen: Gemeinde Kirchbach, Ortschaften Hinterschlag, Weirelbaum: Gemeinde und Ortschaft Peilstein; Gemeinde Putzleinsdorf, Ortschaft Hermatzgersdorf: Gemeinde Ranariedl, Ortschaften Eizendorf, Ranariedl. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaft Kulm. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaft Kremsdorf. Steyr, 9. September 1903. Z. 13.862. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 19.113/X. Kundmachung betreffend veterinär=polizeiliche Maßnahmen bei Abhaltung von Hunde= und Katzen=Ausstellungen, sowie bei Hunde¬ und Katzen=Schauen in Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den dermaligen Stand der Hunde¬ wut in Wien und Niederösterreich fand die k. k. nieder¬ österreichische Statthalterei in Wien unter Behebung ihrer Kundmachung vom 22. Avril 1903, Z. 43.070, betreffend das Verbot der Abhaltung von Hunde= und Katzen-Aus¬ stellungen, sowie von Hunde= und Katzen=Schauen in Nieder¬ österreich auf Grund der Paragraphe 3 und 20 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bis auf weiteres nachstehendes anzuordnen: Auf Hunde= und Katzen=Ausstellungen, sowie auf Hunde= und Katzen=Schauen gebrachte Hunde oder Katzen müssen mit von der zuständigen politischen Bezirksbehörde ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein, in welchen bestätigt erscheint, daß die zur Ausstellung bestimmten Tiere vor dem Abgange von ihrem Herkunftsorte tierärztlich untersucht und unbedenklich befunden wurden, sowie daß in der Provenienz¬ gemeinde des Tieres und in den Nachbarsgemeinden im Umkreise von 4 Kilometern seit einem Zeitraume von drei Monaten ein Hundswutanfall nicht vorgekommen ist. Hinsichtlich der aus Wien stammenden Tiere ist ein seitens des magistratischen Bezirksamtes ausgestelltes Zerti¬ ikat zu erbringen, welches besagte Bestätigung bezüglich des betreffenden Bezirkes zu enthalten hat. Tiere, denen dieses Zertifikat mangelt, sind von der Ausstellung, bezw. Schau unbedingt auszuschließen. 2. In den politischen Bezirken Mistelbach, Scheibbs und Unter=Gänserndorf bleibt die Abhaltung von Hunde¬ und Katzen=Ausstellungen, bezw. Schauen bis auf weiteres verboten und ist auch die Zubringung von Hunden und Katzen dieser Provenienz zu derlei Veranstaltungen untersagt. 3. Alle zu den Ausstellungen und Schauen gebrachten Hunde sind mit einem beißsicheren Maulkorbe zu versehen, welcher den Tieren nur während des Aufenthaltes in den Käfigen abgenommen werden darf. Das freie Herumlaufenlassen der Hunde im Aus¬ stellungsterritorium, auch wenn sie mit einem Maulkorbe versehen sind, ist nicht gestattet. In der Regel ist in jedem Käfige nur immer ein Hund unterzubringen. Eine Ausnahme

ist nur zulässig, wenn es sich um mehrere Hunde eines und desselben Besitzers und ein und desselben Hofes handelt. Katzen dürfen nur in Käfigen zu Ausstellungen bezw. Schauen gebracht werden, in welchen die Tiere auch während der ganzen Veranstaltung zu verbleiben haben. 4. Die Dauer der in Rede stehenden Veranstaltungen hat sich auf einen Zeitraum von zwei Tagen zu beschränken 5. Die zu denselben gebrachten Tiere sind während der ganzen Dauer der Ausstellung einer vermanenten, strengen amtstierärztlichen Kontrolle zu unterwerfen. Die Kosten der amtstierärztlichen Ueberwachung fallen dem Unternehmer zur Last. 6. Der politischen Bezirksbehörde, in deren Bereich die in Rede stehenden Veranstaltungen abgehalten werden, bleibt es überlassen, weitere an Ort und Stelle gebotenen sicher¬ beits= und veterinär=volizeiliche Maßnahmen eventuell im Einvernehmen mit der landesfürstlichen Polizeibehörde zu treffen, und obliegt der politischen Bezirksbehörde auch die Sorge für die genaueste Einhaltung der gegebenen Vor¬ schriften. In Seuchenfällen ist nach den Bestimmungen des all¬ gemeinen Tierseuchengesetzes vorzugehen. 7. Diese Anordnungen treten sofort in Kraft. Uebertretungen derselben werden nach § 45 des Ge¬ setzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird zufolge der Note der k. k. niederösterr. Statthalterei in Wien vom 1. September 1903, Z. 86.138, unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 28. April 1903, Z. 8800/X, allgemein verlautbart. Linz, am 5. September 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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