Amtsblatt 1903/36 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sverr¬ maßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der infuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bosn.=Gradiska, Bosn.=Dubica. Prnjavor, Veasenica, Bielina, Prijedor, Bosn=Petrovac, D.=Tuzla (Land), Banjaluka (Land) und Bosn.-Krupa. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 29. Mai d. J., 3. 16.158/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), bezw. des § 46 des allgemeinen Tier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 21. August 1903, Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 26. August 1903. Z. 13.120. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 97 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. August 1903. Nr. 18.081, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur be¬ sonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 27. August 1903. Z. 13.357. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Schlachtfristerstreckung für galizische Schweine. Mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. August 1903, Z. 34.906, wurde die k. k. Statthalterei in Linz ermächtigt, die gegenwärtig mit drei Tagen fest¬ gesetzte Schlachtungsfrist für Schlachtschweine aus seuchen¬ freien Gemeinden Galiziens in jenen im Verzeichnisse der Statthalterei =Kundmachung vom 12. Dezember 1901, Z. 24.182/X, nicht besonders angeführten Orten, welche Sitz einer Bezirkshauptmannschaft oder eines mit der Füh¬ rung der Geschäfte der politischen Verwaltung betrauten Magistrates sind, in berücksichtigungswürdigen Fällen auf fünf Tage zu verlängern. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 14. August 1903, Nr. 17.376/X, zur entsprechenden Verlautbarung in den interessierten Kreisen in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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