Amtsblatt 1903/25 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Abs. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, auf Antrag der gesetzlichen Vertreter (auch des ehelichen Vaters) mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde erfolgen. Dieses Erziehungsmittel kann auch bei Kindern im Alter unter 10 Jahren angewendet werden, soferne nach den Statuten der für die Durchführung in Betracht kommenden öffentlichen und Vrivatbesserungsanstalten Kinder in diesem Alter aufgenommen werden. Eine solche Art der Anhaltung in der Besserungsanstalt entzieht sich vollständig der Kompetenz der politischen Behörden und es hat über die Aufnahme in die Besserungsanstalt in diesen Fällen auch nicht die politische Landeskommission zu entscheiden, da es sich nicht um den Vollzug einer von einem Strafgerichte für zulässig erklärten oder von der Sicherheitsbehörde verfügten Abgabe in eine Besserungs¬ anstalt, sondern um eine in das Gebiet des Privat¬ rechtes fallende Erziehungsmaßregel handelt. Der Vollzug steht dem Pflegschaftsgerichte zu, dem erforderlichen Falles über sein Einschreiten die Unter¬ stützung der Sicherheitsbehörde nicht zu versagen ist. Die Dauer der Anhaltung in der Besserungsanstalt wird innerhalb der etwa in den Anstaltsstatuten gesetzten Schranken von der Pflegschaftsbehörde bestimmt. 4. Endlich kann ein Unmündiger an eine Besserungs¬ anstalt zu dem Zwecke abgegeben werden, damit daselbst die gegen ihn nach § 270 St.=G. verhängte Strafe der Ver¬ schließung vollzogen werde; diese Anhaltung wird vom Strafgerichte im Einvernehmen mit der Anstaltsverwaltung angeordnet und entzieht sich einer Ingerenz der politischen Behörden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. o=ö. Statthalterei vom 27. Mai 1903, Z. 11.311/II, unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 4. Dezember 1902, Z. 16.255, Amtsblatt Nr. 50, zur Darnachachtung (insbesondere des unter Punkt 3 Ausgeführten) in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 15. Juni 1903. Z. 8676. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindlern. Die Fleischhauergehilfen Anton Dusl, katholisch, ledig, in St. Pölten am 3. April 1856 geboren und daselbst zu¬ ständig und Karl Dusl, katholisch, verheiratet, in Horn im Jahre 1850 geboren und nach St. Pölten in Nieder¬ österreich zuständig, lassen sich von fremden Gemeinden auf Nechnung des Bezirksarmenrates St. Pölten Geldunter¬ stützungen oder auch Naturalien, welche sie veräußern, ver¬ abreichen, wodurch der Bezirksarmenfond ungebührlich be¬ lastet wird. Zufolge Statthalterei= Erlasses vom 10. Mai 1903, Z. 9305/II, werden die Gemeindevorstehungen beauftragt, den Genannten nur bei dringender Notwendigkeit, sonst aber keinerlei Unterstützungen zu gewähren, dieselben viel¬ mehr nach den schubpolizeilichen Bestimmungen zu be¬ jandeln. Steyr, am 15. Juni 1903. Z. 8677. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Der im Jahre 1855 geborene, nach Völkermarkt zu ständige, wiederholt vorbestrafte und im Vorjahre aus der Zwangs=Arbeitsanstalt entlassene Gärtnergehilfe Paul Pschuden treibt sich beschäftigungslos umher und läßt sich von verschiedenen Gemeinden Unterstützungen auf Kosten seiner Heimatsgemeinde verabfolgen. Derselbe ist mittelgroß, hat braune Haare, ebensolche Augenbrauen und blaue Augen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 17. Mai 1903, Z. 9531/II, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, dem Genannten, den Fall erwiesener dringender Notwendigkeit ausgenommen, keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr im Betretungsfalle nach den schubpolizeilichen Bestimmungen zu behandeln. Z. 8835. Steyr, 15. Juni 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Hosten=Kommanden. Identitätsfeststellung einer Leiche. Am 30. Mai l. J. wurde in dem Hotter der Gemeinde Förev (Obereichen) eine unbekannte, beiläufig 45 bis 50 Jahre alte Mannesleiche durch den dortigen Donauarm an das Land getrieben. Die Beschreibung der Leiche ist folgende: Alter: 45 bis 50 Jahre; Gesichtszüge: aufgedunsen, schwer erkennbar: Haare: braun; Bart und Schnurrbart: glatt rasiert; Zähne: teilweise schadhaft: Größe: mittel, stark gebaut: Augen: braun; besondere Kennzeichen: sehr kahl (große Glatze). Kleidung: weiße Unterwäsche, bestehend aus plisiertem Hemd, Unterhose mit Bauchlatz (roten und blauen Blumen geziert), weiße Strümpfe, alles ohne Märke: blauen Cheviot¬ Rock und Gilet (zweireihig), schwarze Tuchhose, schwarze Lederschnürschuhe (moderner Fasson), dunkle Kravate. Die Leiche dürfte 2 bis 4 Wochen im Wasser gelegen Dem Aeußern nach dürfte der Mann Schauspieler, sein. Bedienter oder Kellner gewesen sein. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 6. Juni 1903, Z. 12.179/II. werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, behufs allfälliger Feststellung der Identität dieser Leiche die entsprechenden Erhebungen zu veranlassen und über ein positives Ergebnis der Nachforschungen bis 1. Juli l. J. zu berichten. Z. 8994, 9075, 9076 und 8675. Steyr, am 15. Juni 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar:

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