Amtsblatt 1903/25 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 25. Steyr, am 18. Juni. 1903. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo au Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtid geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Druckfehler=Berichtigung. Im Erlasse, Z. 7306, vom 5. Juni 1903, Amts¬ blatt Nr. 24, soll der 3. Absatz richtig lauten: Die stati¬ stischen Nachweisungen nach Formulare C sind in zwei Parien zu verfassen. Steyr, 16. Juni 1903. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück LI. LII, LII. LIV, LV. LVI, LVII und LVIIl an die Ge¬ meinden des Bezirkes zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, 14. Juni 1903. Z. 9162. Amts=Erinnerung. Nachdem die meisten Gemeindevorstehungen die Fuhr¬ werkszählungs=Overate pro 1903 noch nicht vorgelegt haben und der Vorlage=Termin in Kürze abgelaufen ist, so beauftrage ich dieselben, dem h. a. Auftrage vom 18. April 1903, Nr. 6001, Amtsbl. Nr. 17, bis zum festgesetzten Termine, d. i. bis zum 20. Juni d. I., pünktlichst nachzukommen. Z. 9231. Steyr, 16. Juni 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung für die Abgebrannten in Thening. Am 21. Mai l. I. abends ist die Ortschaft Thening, zur Gemeinde Kirchbera des pol. Bezirkes Linz gehörig, von einem schweren Brandunglücke betroffen worden. Rasch um sich greifend, äscherte das verheerende Element 14 Häuser der Ortschaft bis auf das Mauerwerk ein und gingen sämt¬ liche Futtervorräte und ein Großteil der Fahrnisse hiebei zu Grunde. Zweiunddreißig Parteien wurden hiedurch aufs schwerste betroffen, umsomehr als über die Hälfte derselben nicht versichert war. Nach den bisherigen Erhebungen dürfte sich der unbe¬ deckte Schade auf mehr als 100.000 Kronen belaufen und somit eine Höhe erreichen, welche den Appell an die be¬ währte Mildtätigkeit der Bewohner Oberösterreichs leider nur zu sehr begründet erscheinen läßt. Se. Erzellenz der k. k. Statthalter für Oberösterreich fand sich daher veranlaßt, zur Linderung dieser Notlage eine Landessammlung anzuordnen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 14. Juni l. J., Z. 2114 Präs., werden die Gemeinde=Vorstehungen einge¬ laden, diese Sammlung sofort zu verlautbaren, von Haus zu Haus vorzunehmen und die derart gesammelten Beträge binnen 3 Wochen an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr einzusenden. Z. 8790. Steyr, 15. Juni 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Lieferung von Verpflegs=Artikeln. Vom k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazine in Innsbruck wurden dem Amte je ein Arendierungsbedingnisheft und ein Usanzenheft, betreffend Lieferung von Verpflegs¬ artikeln, übersendet. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die in der Gemeinde wohn¬ haften Interessenten hievon zu verständigen, und können die näberen Bedingungen während der Amtsstunden bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr eingesehen werden. Z. 4000/5065. Steyr, 8. Juni 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die Einführung von Kehrbezirken für das Kaminfegergewerbe. Laut Zuschrift vom 4. März l. J. hat die Genossen¬ schaft der oberösterr. Rauchfangkehrer in Linz das Ersuchen gestellt, die k. k. Bezirkshauptmannschaft wolle veranlassen, daß die Kaminfegergewerbe des Verwaltungsgebietes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr in bestimmte Kehrbezirke

eingeteilt werden, u. zw. unter möglichster Berücksichtigung des derzeit innehabenden Arbeitsrayons jedes einzelnen Meisters. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, nach vorgängiger Anhörung der dort etablierten Rauchfangkehrer¬ meister auf Grund eines Gemeindeausschuß=Sitzungsbeschlusses binnen vier Wochen anher bekanntzugeben, ob die Lokal¬ verhältnisse die Einführung von Kehrrayons für das Rauch¬ fangkehrergewerbe wünschenswert erscheinen lassen und welche Rayonseinteilung für das Gemeindegebiet angemessen er¬ scheinen dürfte. Steyr, 16. Juni 1903. Z. 9227. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Betreffend Identitätsfeststellung einer bei Urfahr aufgefundenen Leiche. Laut Mitteilung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz vom 6. Juni 1903, Z. 14.210/6435, wurde an diesem Tage zirka 200 Schritte oberhalb der unteren Donaubrücke in Urfahr ein Mann erhängt aufgefunden. Die Leiche ist die eines 35 bis 40 Jahre alten Mannes von guter Mittelgröße, mit dunkelbraunen, grau¬ melierten Haaren, rötlichem Schnurrbarte, ebensolcher Fliege und braunen Augen. Bekleidet war dieselbe mit einem drappfarbenen Stoff¬ anzuge, das Hemd war mit den Buchstaben R. G., die Unterhose mit dem Buchstaben G. gemärkt. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden zufolge Erlasses der k. k. o.=5. Statthalterei vom 13. Juni 1903, Z. 12.546/II. beauftragt, ofort Nachforschungen nach der Identität dieser Leiche ein¬ zuleiten und ein positives Ergebnis unverzüglich anher zu berichten. Steyr, 16. Juni 1903. Z. 9228. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Ministerium des Innern hat laut Erlasses vom 19. Mai 1903, Z. 4425, im Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium bezüglich des Verfahrens bei Abgabe jugendlicher Personen in Besserungsanstalten Nachstehendes eröffnet: Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht über¬ schritten haben, können in Besserungsanstalten für jugend¬ liche Korrigenden und insolange die Errichtung von Besse¬ rungsanstalten nicht bewirkt ist, an besondere, für die Auf¬ nahme jugendlicher Korriaenden ausschließlich bestimmte Ab¬ teilungen der Zwangsarbeitsanstalten oder in Privatbesse¬ rungsanstalten für jugendliche Personen, die hiezu die staatliche Genehmigung haben, in folgenden Fällen abgegeben werden. Auf Grund eines gerichtlichen Erkennt¬ nisses über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Besserungsanstalt: a) wenn eine jugendliche Person im Alter vom vollendeten 14, bis zum vollendeten 18. Lebensjahre wegen einer der in den 88 1 bis 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89. bezeichneten strafbaren Handlungen verurteilt wird (§ 7, Abs. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89. § 14, Gesetz vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90); b) wenn ein Unmündiger im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre wegen einer strafbaren Handlung schuldig erkannt wird, die nach den Bestimmungen des Strafgesetzes (§§ 2, Uit. d, 237 und 269 bis 272 des Strafgesetzes) nur wegen der Unmündigkeit des Täters nicht als Verbrechen zu¬ gerechnet, sondern als Uebertretung bestraft wird (§8, Abs. 1, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl Nr. 89). Das vom Strafgericht zu fällende Erkenntnis über die Zulässigkeit der Abgabe in eine Besserungsanstalt ist lediglich die Voraussetzung für die Durchführung dieser Maßregel. Ob und wie die Maßregel zu vollziehen ist, darüber entscheidet die bei der politischen Landesbehörde bestehende Landeskommission (8§ 7 und 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, Minist=Verordnung vom 26. Juli 1885, R.=G.=Bl. Nr. 106, P. III.). Eine Mitwirkung der Pflegschaftsbehörde findet nicht statt. Ueber den Zeitpunkt der Entlassung entscheidet die erwähnte Kommission (§§ 9 und 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, Minist.-=Verordnung vom 26. Juli 1885, R.=G.=Bl. Nr. 106, P. III.) 2. Auf Grund einer Verfügung der Sicher¬ heitsbehörde. In Fällen, in welchen nach § 273 des Strafgesetzes der Sicherheitsbehörde die Ahndung und Vorkehrung wegen einer von einem Unmündigen begangenen strafbaren Hand¬ lung überlassen ist, kann die Abgabe des Unmündigen in eine Besserungsanstalt verfügt werden, wenn er gänzlich verwahrlost und ein anderes Mittel zur Erzielung einer ordentlichen Erziebung und Beaufsichtigung desselben nicht ausfindig zu machen ist (§ 8, Abs. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89). Eine solche Verfügung kann nur getroffen werden, wenn der Unmündige das 10. Lebensjahr vollendet und den objektiven Tatbestand eines Vergehens oder einer Ueber¬ tretung gesetzt hat. Die Zustimmung der Pfleaschaftsbehörde ist keine Voraussetzung für die Anhaltung in der Besserungs¬ anstalt, jedoch haben die Sicherheitsbehörden in Gemäßheit des Minist-Erlasses vom 6. März 1898, Z. 4480, vor Er¬ lassung der Verfügung mit der zuständigen Pflegschaftsbehörde das Einvernehmen zu pflegen. Ueber die Verhängung der Anhaltung beziehungsweise über die Entlassung entscheidet auf Grund der Verfügung der Sicherheitsbehörde auch in diesem Falle die politische Landeskommission (§§ 7, 9 und 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, Minist=Verordnung vom 26. Juli 1885, R.=G.=Bl. 106, P. III.). Von den Strafgerichten wird daher in den Fällen des § 273 des Strafgesetzes weder ein Urteil gefällt, noch auch über die Zulässigkeit der Anhaltung in einer Besserungs¬ anstalt abgesprochen. Kinder im Alter bis zum vollendeten 10. Jahre, denen eine strafbare Handlung zur Last fällt, sind lediglich der häuslichen Züchtigung zu überlassen (§ 237 St=G) und tritt eine Verfügung der Sicherheitsbehörde nicht ein, dagegen kann allerdings eine pflegschaftsbehördliche Maßnahme, ins¬ besondere eine solche nach § 16, Abs. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, getroffen werden (Punkt 3 dieses Erlasses) 3. Außer den angeführten Fällen der Anhaltung einer jugendlichen Person in einer Besserungsanstalt kann eine solche auch als Erziehungsmaßregel gemäß § 16,

Abs. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, auf Antrag der gesetzlichen Vertreter (auch des ehelichen Vaters) mit Zustimmung der Pflegschaftsbehörde erfolgen. Dieses Erziehungsmittel kann auch bei Kindern im Alter unter 10 Jahren angewendet werden, soferne nach den Statuten der für die Durchführung in Betracht kommenden öffentlichen und Vrivatbesserungsanstalten Kinder in diesem Alter aufgenommen werden. Eine solche Art der Anhaltung in der Besserungsanstalt entzieht sich vollständig der Kompetenz der politischen Behörden und es hat über die Aufnahme in die Besserungsanstalt in diesen Fällen auch nicht die politische Landeskommission zu entscheiden, da es sich nicht um den Vollzug einer von einem Strafgerichte für zulässig erklärten oder von der Sicherheitsbehörde verfügten Abgabe in eine Besserungs¬ anstalt, sondern um eine in das Gebiet des Privat¬ rechtes fallende Erziehungsmaßregel handelt. Der Vollzug steht dem Pflegschaftsgerichte zu, dem erforderlichen Falles über sein Einschreiten die Unter¬ stützung der Sicherheitsbehörde nicht zu versagen ist. Die Dauer der Anhaltung in der Besserungsanstalt wird innerhalb der etwa in den Anstaltsstatuten gesetzten Schranken von der Pflegschaftsbehörde bestimmt. 4. Endlich kann ein Unmündiger an eine Besserungs¬ anstalt zu dem Zwecke abgegeben werden, damit daselbst die gegen ihn nach § 270 St.=G. verhängte Strafe der Ver¬ schließung vollzogen werde; diese Anhaltung wird vom Strafgerichte im Einvernehmen mit der Anstaltsverwaltung angeordnet und entzieht sich einer Ingerenz der politischen Behörden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. o=ö. Statthalterei vom 27. Mai 1903, Z. 11.311/II, unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 4. Dezember 1902, Z. 16.255, Amtsblatt Nr. 50, zur Darnachachtung (insbesondere des unter Punkt 3 Ausgeführten) in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 15. Juni 1903. Z. 8676. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindlern. Die Fleischhauergehilfen Anton Dusl, katholisch, ledig, in St. Pölten am 3. April 1856 geboren und daselbst zu¬ ständig und Karl Dusl, katholisch, verheiratet, in Horn im Jahre 1850 geboren und nach St. Pölten in Nieder¬ österreich zuständig, lassen sich von fremden Gemeinden auf Nechnung des Bezirksarmenrates St. Pölten Geldunter¬ stützungen oder auch Naturalien, welche sie veräußern, ver¬ abreichen, wodurch der Bezirksarmenfond ungebührlich be¬ lastet wird. Zufolge Statthalterei= Erlasses vom 10. Mai 1903, Z. 9305/II, werden die Gemeindevorstehungen beauftragt, den Genannten nur bei dringender Notwendigkeit, sonst aber keinerlei Unterstützungen zu gewähren, dieselben viel¬ mehr nach den schubpolizeilichen Bestimmungen zu be¬ jandeln. Steyr, am 15. Juni 1903. Z. 8677. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor einem Unterstützungsschwindler. Der im Jahre 1855 geborene, nach Völkermarkt zu ständige, wiederholt vorbestrafte und im Vorjahre aus der Zwangs=Arbeitsanstalt entlassene Gärtnergehilfe Paul Pschuden treibt sich beschäftigungslos umher und läßt sich von verschiedenen Gemeinden Unterstützungen auf Kosten seiner Heimatsgemeinde verabfolgen. Derselbe ist mittelgroß, hat braune Haare, ebensolche Augenbrauen und blaue Augen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 17. Mai 1903, Z. 9531/II, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, dem Genannten, den Fall erwiesener dringender Notwendigkeit ausgenommen, keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr im Betretungsfalle nach den schubpolizeilichen Bestimmungen zu behandeln. Z. 8835. Steyr, 15. Juni 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Hosten=Kommanden. Identitätsfeststellung einer Leiche. Am 30. Mai l. J. wurde in dem Hotter der Gemeinde Förev (Obereichen) eine unbekannte, beiläufig 45 bis 50 Jahre alte Mannesleiche durch den dortigen Donauarm an das Land getrieben. Die Beschreibung der Leiche ist folgende: Alter: 45 bis 50 Jahre; Gesichtszüge: aufgedunsen, schwer erkennbar: Haare: braun; Bart und Schnurrbart: glatt rasiert; Zähne: teilweise schadhaft: Größe: mittel, stark gebaut: Augen: braun; besondere Kennzeichen: sehr kahl (große Glatze). Kleidung: weiße Unterwäsche, bestehend aus plisiertem Hemd, Unterhose mit Bauchlatz (roten und blauen Blumen geziert), weiße Strümpfe, alles ohne Märke: blauen Cheviot¬ Rock und Gilet (zweireihig), schwarze Tuchhose, schwarze Lederschnürschuhe (moderner Fasson), dunkle Kravate. Die Leiche dürfte 2 bis 4 Wochen im Wasser gelegen Dem Aeußern nach dürfte der Mann Schauspieler, sein. Bedienter oder Kellner gewesen sein. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 6. Juni 1903, Z. 12.179/II. werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden beauftragt, behufs allfälliger Feststellung der Identität dieser Leiche die entsprechenden Erhebungen zu veranlassen und über ein positives Ergebnis der Nachforschungen bis 1. Juli l. J. zu berichten. Z. 8994, 9075, 9076 und 8675. Steyr, am 15. Juni 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar:

Der am 15. Mai 1875 in Hustopetsch, Bezirk Mährisch¬ Weißkirchen, als Sohn der Eheleute Josef und Rosalia David (geborenen Teichmann) geborene und dahin heimat¬ berechtigte Ferdinand David: der am 4. Oktober 1872 in Neutitschein als Sohn der Ebeleute Ferdinand und Anna Kucharz (geborenen Brandhuber) geborene und dahin heimatberechtigte Othmar Kucharz; der am 19. April 1876 in Roustka im Bezirke Wallachisch=Meseritsch als Sohn der Eheleute Stephan und Marianne Hlinstäk (geborenen Kuropat) geborene und dahin heimatberechtigte Johann Hlinstäk und der am 18. Juni 1883 in Asparu geborene, in Rumarz im Bezirke Littau heimatberechtigte, landsturm¬ pflichtige Johann Wagner, Sohn des Johann und der Josefa Wagner, geborenen Tereny. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. August l. J. zu berichten. Z. 1107/Sch. Steyr, 14. Juni 1903. An sämtliche Schulleitungen. Der Verein für Knabenhandarbeit in Oesterreich wird auch in diesem Jahre in der Zeit vom 17. Juli bis 13. August an seiner I. Wiener Schulwerkstätte, VII., Zollergasse 41, einen Kurs zur Heranbildung von Lehrern des Handfertigkeits=Unterrichtes für Knaben abhalten. Die Schulleitungen werden zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 29. Mai 1903, Z. 1980, beauftragt, hievon das unterstehende Lehrpersonal in Kenntnis zu setzen. Z. 1109/B.=Sch.=R. Steyr, 7. Juni 1903. An sämtliche Schulleitungen. Professor=Rolleder=Stiftung. Die Interessen aus der Professor=Anton=Rolleder¬ Stiftung für in bedrängter Lage befindliche, eine tadellose dienstliche Verwendung ausweisende Lehrpersonen der Bezirke Steyr Stadt und Land kommen heuer im Landbezirke Steyr zur Verleihung. Bewerber um dieselben haben ihre gestempelten mit einer Dienstestabelle belegten Gesuche im Dienstwege bis 2. Juli l. J. bieramts einzubringen. Hiebei wird bemerkt, daß die in der Vorrede zur Heimatkunde von Steyr ange¬ führten Lehrpersonen des Bezirkes in erster Linie berücksichtigt werden. Im Gesuche ist das Einkommen sowie das Neben¬ einkommen anzuführen. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Haas'sche Buchdruck

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