Amtsblatt 1903/20 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

1. Die Aufenthaltsgemeinde richtet das Ansuchen um Erwirkung der Abgabe an die Bezirkshauptmannschaft (die Stadtgemeinden Linz und Steyr verfügen dies als politische Bezirksbehörden). In diesem Ansuchen wird schon der Bericht über das Verhalten des Kindes (eine kurze Lebensbeschreibung), wodurch das Ansuchen begründet erscheint, angeführt, ferner an¬ geschlossen: a) der Bericht der Schulleitung (Konferenzprotokoll); b) falls die gesetzlichen Vertreter des Kindes einverstanden sind, deren protokollarisch von der Gemeindevorstehung aufgenommene Erklärung des Einverständnisses, eventuel folgt die Aeußerung, ob ein Anlaß vorhanden ist, gegen die Eltern oder deren Stellvertreter im Sinne der §§ 176 und 177 des bürgerlichen Gesetzbuches vor¬ zugehen: c) ferner ist von dem vormundschaftlichen Bezirksgericht (als Pfleaschaftsbehörde) die Zustimmungsklausel zu dem Ansuchen um Abgabe des Kindes in eine Besserungs¬ anstalt einzuholen; d) ein gemeindeämtliches Zeugnis des Inhalts, daß das Kind mit keiner ansteckenden Krankheit behaftet und zur Abgabe in eine Rettungs=, beziehungsweise Besserungs anstalt körperlich geeignet ist; dieses Zeugnis ist nach Tunlichkeit vom k. k. Bezirksarzt (Stadtphysikus) nach Ueberprüfung des Gesundheitszustandes des abzugebenden Kindes zu vidieren: der Taufschein oder das Geburtszeugnis und der Heimatschein; f) ein Impfschein oder mindestens die Bemerkung über die geschebene Wiederimpfung, beziehungsweise die Zu¬ stimmung zu einer solchen; g) Angabe über die Vermögensverhältnisse des Kindes, beziehungsweise seiner Angehörigen. 2. Hierauf wird von dem Landesausschuß, beziehungs¬ weise von der Anstaltsdirektion über die Notionierung in eine Rettungs=, beziehungsweise Besserungsanstalt das Nötige im Wege der Bezirkshauptmannschaft (beziehungsweise Stadt¬ gemeindevorstehung Linz und Steyr) veranlaßt. 3. Wenn die Abgabe bewilligt wird, ist das betreffende Kind dann noch einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterzieben und sofort mit dem ärztlichen Zeugnis und einem in duplo ausgestellten Verzeichnis seiner Effekten (auf einem Fremplar wird der Empfang bestätigt) durch einen Begleiter an die nambaft gemachte Anstalt zu überstellen. Besondere Bemerkungen. 1. ad g) In dem Ansuchen um Aufnahme in eine Rettungs=, bezw. Besserungsanstalt ist anzugeben, inwieweit das Kind auf eigene Kosten oder auf Kosten seiner Angehörigen in die Anstalt überstellt werden könnte, oder ob es ganz arm sei. Von den aus dem eigenen Vermögen des Kindes oder durch die Angehörigen nicht gedeckten Verpflegsbeiträgen übernimmt das Land Oberösterreich vier Fünftel, hingegen ein Fünftel die Zuständigkeitsgemeinde. (Gesetz vom 26. März 1886, L=G. u. V.=Bl. Nr. 14.) Sollten die Anhaltungskosten von der Heimatsgemeinde oder von den Eltern des Kindes ganz übernommen werden, dann hat man sich wegen Aufnahme eines Kindes in eine Rettungs=, beziebungsweise Besserungsanstalt unmittelbar an die betreffende Anstaltsvorstehung zu wenden. 2. Die Anstalten, die aus Oberösterreich vorzugsweise beschickt werden, sind: a) Die Erziehungsanstalt „Zum guten Hirten" in Linz für Knaben und Mädchen (Verpflegskosten per Tag 53 b); b) Baumgartenberg in Oberösterreich für Mädchen (Verpflegskosten per Tag 70 h) e) Weikersdorf bei Gallneukirchen in Oberösterreich für Kinder evangelischer Konfession (Verpflegskosten monatlich 12 — 20 K), und im Falle der Ueberfüllung dieser An¬ stalten: d) Eagenburg und e) Korneuburg in Niederösterreich für Knaben (Ver¬ pflegskosten per Tag 1 K) und f) Wiener=Neudorf in Niederösterreich für Mädchen (Verpflegskosten per Tag 70 h). Insbesondere scheint es geboten, Knaben in eine entferntere Anstalt zu überstellen, sei es, um sie aus der gewohnten Umgebung und allen bisherigen Beziehungen zu entfernen, sei es, weil sie nahe der Grenze der Schulpflicht sind und z. B. in den Anstalten Niederösterreichs auch über dieselbe hinaus in den Anstalten verbleiben können, was z. B. in der Anstalt „Zum guten Hirten" nicht der Fall ist. 4. Erscheint eine sofortige Abgabe des Kindes ge¬ boten, so kann diese mit Zustimmung der gesetzlichen Ver¬ treter oder in Fällen, in denen gegen dieselben im Sinne der 88 176 und 177 des bürgerl. Gesetzbuches erkannt wurde, auch ohne Einleitung und Durchführung des vor¬ erwähnten Verfahrens erfolgen. Fragebogen bezüglich der Abgabe des Kindes Schüler Klasse der der schule in in eine Rettungs-, beziehungsweise Besserungsanstalt. Name geboren 18 am zuständig nach in Name der Eltern beziehungsweise des Vormunds Stand und Wohnung derselben sind mit der Abgabe einverstanden laut Erklärung vom Angabe des Grundes, warum der Antrag gestellt wird. beziehungsweise Verhalten der gesetzlichen Vertreter Impfzustand (geimpft, revakziniert) Gegen die Revakzinierung wird seitens der gesetzlichen Ver¬ treter nichts eingewendet Aerztlicher Ausspruch über Gesundheit und physische Eig¬ nung zur Abgabe Anführung von Datum und Zahl des bezüglich der Ab¬ gabe gefaßten Beschlusses in der Lokalkonferenz, beziehungs¬ weise der beigelegten Abschrist Vermögensverhältnisse des Kindes, beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter Aeußerung des vor¬ mundschaftlichen k. k. Bezirksgerichtes Hievon werden die Ortsschulräte und Schulleitungen im Grunde des landesschulrätlichen Erlasses vom 4. März 1903, Nr. 4951, mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, daß hiedurch die h. ä. Verlautbarung vom 24. August 1900, Z. 1103/Sch., außer Kraft tritt.

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