Amtsblatt 1903/16 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 9. April 1903. Z. 5497. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausweis über die Verpflegskostengebühren in den Wohltätigkeitsanstalten Oberösterreichs. Allgemeine öffentliche Krankenanstalt in Linz: 2 K. Allgem. öffentl. Krankenanstalt in Ischl: 2 K. Allgemeine öffentliche Krankenanstalt in Sulzbach-Ischl (Kinderhospiz): 1 K 68 h. Alla. öffentl. Krankenanstalt in Schärding: 2 K, al 1. Oktober 1902. Alla. öffentl. Krankenanstalt in Vöcklabruck: 1 K 36 h. Allg. öffentl. Krankenanstalt in Windischgarsten: 1 K20 h. Allgem. öffentl. Krankenanstalt in Steyr (St. Anna¬ spital): 2 K. Allgem. öffentl. Krankenanstalt in Braunau am Inn: 1 K 56 h. Allgem. öffentl. Krankenanstalt in Linz (Isabellen¬ Kinderspital): 1 K. Allgem. öffentl. Krankenanstalt in Kirchdorf: 1 K 60 h. Landesgebäranstalt in Linz: I. Verpflegsklasse 4 K. II. Kl. III. Kl. 2 K. Kinder täglich 40 h. Für die aus dem Anstaltsvorrate den austretenden Müttern mitzugebende Kinderwäsche sind die Gestehungskosten an den o.=ö. Landes¬ fond zu ersetzen. Landes=Irrenanstalt zu Niedernhart bei Linz mit Filiale in Gschwendt bei Neuhofen: I. Verpflegsklasse 5 K, II. Kl. 3 K 20 h. III. Kl. 1 K 80 h. Steyr, 13. April 1903. Z. 5737. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Abwehr und Tilgung der Geflügelcholera. In dem am 31. März l. J. ausgegebenen Stücke Nr. 25 des Reichsgesetzblattes ist die Verordnung der Mini¬ sterien des Innern, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Ackerbaues vom 29. März l. J., betreffend die Ab¬ wehr und Tilgung der Geflügelcholera, samt der hiezu ge¬ hörigen Belehrung verlautbart worden. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden mit dem Auftrage in die Kenntnis, die beiliegende Kundmachung der k. k. o.=ö. Statt¬ halterei vom 8. April 1903, Z. 6978/X, betreffend die Ab¬ wehr und Tilgung der Geflügelcholera, sowie die Belehrung über die Geflügelcholera (Geflügeltyphoid) und die Maßregeln zu deren Bekämpfung in der ausgedehntesten Weise zu ver¬ lautbaren und die Geflügelbesitzer auf die Anzeigeverpflichtung der ausgebrochenen Seuchenerkrankung an die Gemeinde¬ Vorstehung aufmerksam zu machen. Ebenso sind hievon die Vieh= und Fleischbeschauer und die Wasenmeister in die Kenntnis zu setzen. Behufs entsprechenderer Verlautbarung dieser zitierten Kundmachung und Belehrung über die Geflügelcholera folgen weitere Exemplare zur eventuellen Verteilung an Geflügel¬ züchter und sonstige Interessenten nach. Steyr, 13. April 1903. Z. 5736. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 7300/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Ceserhat (Komitat Abauj Torna), Eger, Mezöcsat (Komitat Borsod), Nezsider (Komitat Moson), Karansebes, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Resicza (Komitat Krasso¬ Szöreny), Antalfalva (Komitat Torontal) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügung der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft Göding wegen des Bestandes der Maul¬ und Klauenseuche die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirke Szakolcza, einschließlich der gleichnamigen Stadt¬ gemeinde (Komitat Nvitra), sowie auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Feldbach, Lussin, Lutten¬ berg, Radkersburg wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirken Szent=Gotthard (Komitat Vas) in Ungarn, Cirkvenica (Komitat Modrus=Rieka) in Kroatien=Slavonien und wegen Bestandes des Rotlaufes der Schweine und der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirke Muraszombat (Komitat Vas) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Klauen¬ tieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz¬ Stuhlgerichtsbezirke O=Lublo, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Szepes), sowie die gegen die Ein¬ fuhr von Schweinen aus den Grenz=Stuhlgerichtsbezirken Miava (Komitat Nyitra), O-Lublo, einschließlich der gleich¬ namigen Stadtgemeinde (Komitat Szepes) und aus den Stuhlgerichtsbezirken Nagyhalmagy (Komitat Arad), Gyoma, Szarvas (Komitat Bekes), Szekelyhid (Komitat Bihar), Bar¬ kany (Komitat Esztergom) Hatszeg, einschließlich der Stadt¬ gemeinde Puj (Komitat Hunyad), Tisza-Közey, einschließlich der Stadtgemeinde Mezötur (Komitat Jasz=Nagy-Kun=Szol¬ nok), Ersekujvar, einschließlich der gleichnamigen Stadt¬ gemeinde (Komitat Nyitra), sowie aus der Munizipalstadt Pozsony in Ungarn und aus den Bezirken Ogulin, Vojnic, Vrbovsko (Komitat Modrus=Rieka), Glina, Karlovac, ein¬ schließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Pisarovina, Vrginmost (Komitat Zagreb) in Kroatien=Slavonien ge¬ richteten Verbote aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren aus den durch Maul= und Klauen¬ seuche verseucht gewesenen Gemeinde Szepesjakabfalva (Stuhl¬ gerichtsbezirk O=Lubla), ferner der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Tirnovicza (Stuhlgerichtsbezirk Nagyhalmagy) in Ungarn

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