Amtsblatt 1903/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

des Innern mit dem Erlasse vom 25. März 1903, Z. 13.391, das Verbot der Einfuhr von Rindern aus diesem Regierungs¬ bezirke nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern außer Kraft gesetzt. Dies wird unter Behebung der h. o. Kundmachung vom 2. März 1903, Z. 4357/X, allgemein verlautbart. Linz, am 30. März 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 5. April 1903. Z. 5210. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 40 vom 2. April l. J., enthaltene Kundmachung, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 5. April 1903. Z. 5275. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 6591/X. Kundmachung betreffend den Viehverkehr vom Zentralviehmarkte in St. Marx in Wien. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul¬ und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei in Wien unter Behebung ihrer Kundmachung vom 29. Jänner 1903, Z. 10.297, verlautbart in der hierämtlichen Kundmachung vom 3. Februar 1903, Z. 2467/X, mit der Kundmachung vom 26. März 1903, Z. 25.063, folgendes angeordnet: 1. Die am Zentral=Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden. 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstaamarkte, jedoch getrenn von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zum Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donners¬ tagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort, bei befriedigendem Gesundbeitszustande, längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkten. 4. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand voraus¬ gesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und zwar sind die verkauften Tiere unter amtlicher Ueberwachung entweder nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdorf, mittels Wagen und Pferdebespan¬ nung abzuführen, oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber behufs deren ehester Schlachtung, nach dem Schlachthause in St. Marx zu bringen. 5. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinärpolizeilichen Be¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchen¬ gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der be¬ züglichen Durchführungsverordnung. 6. Auf dem Markte darf nur solches Helferversonal in Verwendung genommen werden, welches mit dem vor¬ geschriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden rc., müssen vor ihrer Wieder¬ benützung gereinigt und desinfiziert werden. 7. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral=Viehmarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger neuerlicher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesundheitszustande und nur direkte ohne Einstellung nach solchen auf dem betreffenden Viehpasse angegebenen Bestim¬ mungsorten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtge¬ biet Wien unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (politischer Bezirk Tulln), Purkersdorf und Hietzing (volitischer Bezirk Hietzing=Umgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Groß-Enzersdorf (volitischer Bezirk Floridsdorf) und Korneuburg (politischer Bezirk Korneuburg). Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L., Florids dorf und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkers¬ dorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Zentral-=Viehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehre, ohne Aus= oder Um¬ ladung oder Einstellung während des Transportes, befördert werden. 9. Rinder, welche vom Wiener Zentral=Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener=Neustadt (Stadt= und Landbezirk), Pöagstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Provinzen wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zugelassen, wenn derselbe nach einem öffentlichen Schlachthause erfolgt.

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