Amtsblatt 1903/14 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

festzustellen, ob den mit den Ministerialverordnungen vom 23. Dezember 1875,R.=G.=Bl. Nr. 157, und vom 13. August 1877, R.=G.=Bl. Nr. 79, betreffend die Schlichtung von Brennholz auf öffentlichen Verkaufsplätzen, gegebenen Vorschriften (ab¬ gedruckt in Thavs Maß= und Gewichtswesen, Seite 133 und 156, der Auflage 1890) von den Händlern entsprochen wird. Die vorbezogenen Vorschriften beziehen sich nur auf Brennholz, nicht aber auch auf Nutz= und Schnitthölzer. Es kann deshalb das Vorhandensein von nach altem Maß geschnittenen Nutz= und Schnitthölzern auf öffentlichen Verkaufsplätzen nicht beanständet werden. Doch ist auch hier der Handel nach dem alten Maße vertreten und wird die genaue Einhaltung des Verbotes der Ministerial=Verordnung vom 28. März 1881, R.=G=Bl. Nr. 31, zu überwachen sein. Die gesamte Beobachtung obiger Weisungen wird den Gemeinde=Vorstehungen hiemit zur Pflicht gemacht. Steyr, am 27. März 1903 Z. 3098. An sämtliche Genossenschafts=Vorstehungen betreffs Abhaltung von Ausstellungen für Lehrlings¬ arbeiten. Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 14. Jänner l. J., Z. 65.230, ex 1902, nachstehendes eröffnet: Eine wichtige Aufgabe der staatlichen Gewerbeförderung ist die Einwirkung auf die Ausbildung des gewerblichen Nach¬ wuchses, welche durch die Subventionierung der Meisterlehre, durch Unterstützung der Errichtung von Lehrlingshorten und namentlich durch die Abhaltung von Lehrlingsarbeiten-Aus¬ stellungen angestrebt wird. Das Handelsministerium geht hiebei in letzterer Beziehung von dem Gesichtspunkte aus, daß solche Ausstellungen von Arbeiten der Lehrlinge, ins¬ besondere jener der handwerksmäßigen Gewerbe, an wichtigeren gewerblichen Mittelpunkten, speziell an dem Sitze der Handels¬ und Gewerbekammern entweder von der betreffenden Kammer selbst oder von den etwa in deren Bezirken bestehenden Genossenschaftsverbänden, Gewerbevereinen und sonstigen in Betracht kommenden Körperschaften zu veranstalten sind. Zu diesem Ende wurden bereits im Jahre 1897 vom Handels¬ ministerium „Leitende Grundsätze für die Veranstaltung von Lehrlingsarbeiten-Ausstellungen" herausgegeben, welche auf Grund der gemachten Erfahrungen im Jahre 1899 und dann neuerlich im Jahre 1902 abgeändert und ergänzt worden sind. Das Handelsministerium hat für Ausstellungen, die mit Berücksichtigung obiger Grundsätze veranstaltet wurden, Subventionen aus dem Gewerbeförderungskredite erteilt und dieselben auch durch unentgeltliche Beistellung sämtlicher er¬ orderlicher Formularien, welche in der erwähnten Publikation enthalten sind, gefördert. Durch die Initiative des Handelsministeriums wurden, während früher solche Ausstellungen nur höchst selten statt¬ fanden, bereits im Jahre 1898 veranstaltet: 18 Lokalaus¬ stellungen, im Jahre 1899 22 Lokalausstellungen und eine Zentral-=Ausstellung prämierter Lehrlingsarbeiten, im Jahre 1900 34 Lokal= und 3 Zentral=Ausstellungen, im Jahre 1901 58 Lokal= und 5 Zentral-=Ausstellungen und im Jahre 1902 64 Lokal= und Zentral=Ausstellungen. Im Zeitraume vom Jahre 1898 bis Ende 1902 sind sonach 209 Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten nach den vom Handelsministerium aufgestellten Grundsätzen veranstaltet und vom Handels¬ ministerium durch Subventionen und andere Zuwendungen unterstützt worden. Die von Jahr zu Jahr steigende Anzahl der erwähnten Veranstaltungen beweist die Bedeutung, welche diesem Gewerbeförderungsmittel in gewerblichen Kreisen bei¬ gemessen wird. Insbesondere wurden solche Ausstellungen in systematischer Weise in Böhmen und Mähren durch die Bemühungen der Handels= und Gewerbekammern in Prag und Reichenberg, beziehungsweise des mährischen Gewerbe¬ vereines in Brünn veranstaltet, und es wäre wünschens¬ wert, daß auch in den anderen Ländern derartige Aus¬ stellungen ebenso systematisch durchgeführt werden würden. Die Genossenschafts=Vorstehungen werden zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 12. Februar 1903, Z. 1423/VIII, auf diese für den gewerblichen Nachwuchs wichtigen Ausstellungen aufmerksam gemacht. Steyr, 29. März 1903. Z 4446. An alle Gemeinde=Vorstehungen Unter Beziehung auf die Bestimmungen des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54/I, der Ministerial=Verordnung vom 13. Oktober 1897, R.=G=Bl. Nr. 234, betreffend die Verwendung von Gift¬ farben und gesundheitsschädlichen Präparaten bei verschie¬ denen Gebrauchs=Gegenständen, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 26. Fe¬ bruar 1903, Nr. 3839/V, zur eigenen Kenntnis und ent¬ sprechenden Verlautbarung, insbesondere an die Herren Apotheker, eröffnet, daß die nachstehenden Toilette=Artikel als gesundheitsschädlich bezeichnet worden sind: „Arabellas amerikanischer Haar=Regenerator“ wegen Bleigehaltes. 2. „Pilipton“ von I. Ihnatowicz in Lemberg wegen Bleigehaltes. 3. „Colorogene“, Dr. Louis Dupaints bestes, ganz unschädliches Haarfärbemittel, Wien, wegen des Gehaltes von Silbernitrat. 4. „Brylon“, Haarfärbemittel, wegen des Gehaltes an Silbernitrat. Steyr, 24. März 1903. Z. 4493. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Inspizierung der Fischwässer. Herr Johann Palfinger, Handelsagent in Linz und beeideter Sachverständiger in Fischerei=Angelegenheiten, ist mit der Vornahme der dem 0.=ö. Landes=Fischerei=Vereine vom k. k. Ackerbauministerium übertragenen Inspizierung der Fischwässer während der diesjährigen Huchenlaichzeit betraut. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=5. Statthalterei in Linz vom 20. März 1903, Z. 5639/I, in die Kenntnis gesetzt.

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