Amtsblatt 1903/5 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren aus der durch Maul¬ und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Lozorno (Stuhlgerichtsbezirk Malaczka) sowie deren Nachbarge¬ meinden wird durch die Aufhebung des gegen den genannten Bezirk bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 6. Jänner d. I., Z. 61, im Nach¬ hange zur hierortigen Kundmachung vom 5. Jänner 1903, Z. 22, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Linz, am 11. Jänner 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 24. Jänner 1903. Z. 1287. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einfuhr von Renn= und Trabrennpferden nach Ungarn. Laut des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Dezember d. J., Z. 51.484, hat das königl.=ung. Ackerbauministerium die Verfügung getroffen, daß Renn¬ und Trabrennpferde, welche mit Zertifikaten gedeckt sind, die das Siegel und das Visum des Wiener Jockey=Klubs oder des Wiener Trabrenn=Vereines, beziehungsweise des Klubs der Herrenfahrer in Wien tragen, aus diesseitigen Gebieten nach Ungarn unter denselben Bedingungen ausgeführt werden können, welche mit dem h. o. Erlasse vom 14. Nov. 1902, Z. 24.471, hinsichtlich der Einfuhr derartiger Pferde aus Ungarn festgesetzt worden sind. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen infolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 31. Dezember 1902, Nr. 28.398 X, mit Bezugnahme auf den h. a. Erlaß vom 27. November 1902, Z. 16.319, Amtsblatt Nr. 49, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, 22. Jänner 1903. Z. 919. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 2. Jänner bis 10. Jänner 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmayr. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ schaft Stein. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altendorf, Ort¬ schaften Oberbayring, Schwarzendorf; Gemeinde Enger¬ witzdorf, Ortschaft Innertreffling; Gemeinde Lorch, Ort¬ schaft Einsiedel. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Bad Hall, Antheil; Gemeinde und Ortschaft Neustift. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Winkling; Gemeinde Sierning, Ortschaft Gründberg; Ge¬ meinde Ternberg, Ortschaft Trattenbach. Steyr, 22. Jänner 1903. Z. 1015. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 875/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Jänner 1903, Z. 1247, unter Auf¬ rechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupations¬ gebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, be¬ treffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Cazin, Bos.= Gradiska und Kljuc, und wegen des Bestandes der Schafpockenseuche die Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierortigen Kundmachung vom 1. Dezember 1902, Z. 26.191/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge¬ meinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.¬ Bl. Nr. 35), geahndet. Linz, am 14. Jänner 1903. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p.

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