Amtsblatt 1902/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 16.938. Steyr, 5. Dezember 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 25.771/X. Kundmachung enthaltend veterinär polizeiliche Verfügungen in Betref der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Mis¬ kolcz, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Borsod), Puszta (Komitat Györ), Calloköz, Gesztes (Komitat Komarom), Also=Dada, einschließlich der Stadtge¬ meinde Nyiregyhaza (Komitat Szaboles), Szerencs (Ko¬ mitat Zemplen), Berzterczebanya (Komitat Zolyom), sowie aus der Munizipalstadt Komarom in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche von den k. k. Bezirkshauptmann¬ schaften Ungarisch=Brod und Wall=Meseritsch erlassenen Verfügungen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Pucho (Komitat Trencsen) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Alvinz, einschließlich der Stadt¬ gemeinde Gyula-Feherpar, Kis=Enyed, einschließlich der Stadt¬ gemeinde Vizana, Magyar=Igen, Maros=Ujvar (Komitat Also=Feher, Szasz=Sebes, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Szelistye, Szerdahely (Komitat Szeben) Felvincz (Komitat Torda=Aronyos) in Ungarn sowie aus den Bezirken Ivanec, Krapina, Novimarof, Varazdin, Zlatar (Komitat Varazdin), Stubica, Sveti Ivan=Zelina (Komitat Zagreb) in Kroatien-Slavonien gerichtete Verbot hiemit auf gehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweine¬ pest versucht gewesenen Gemeinde Alvincz (Stuhlgerichts¬ bezirk Alivinz) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung des gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird zufolge der Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. November 1902, Z. 48.470, und 25. November 1902, Z. 19.239, im Nachhange zu der hierämtlichen Kundmachung vom 22. November 1902, Z. 25.577, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 1. Dezember 1902. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. Steyr, 5. Dezember 1902. Z. 16.939. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 26.191/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tiersuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. November 1902, Z. 49.760, unter Auf¬ rechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupations¬ gebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, be¬ treffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Ban¬ jaluka (Land), Bjelina, Dervent, Bos.=Dubica, Bos. Gra¬ diska, Klju, Priedor, Prajavor, Srebrenica und Blasenica, und wegen des Bestandes der Schafpockenseuche die Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Versuchung gesperrten und vor untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 24. Oktober d. J. Z. 23.435/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge meinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35), geahndet. Linz, am 1. Dezember 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 7. Dezember 1902. Z. 17.103. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 26. November bis 2. Dezember 1902. 1. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebelsberg, Ort¬ schaft Ciden; Gemeinde St. Peter, Ortschaft Zizlau. Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ort¬ schaften Poneggen, Schwertberg; Gemeinde und Ortschaft Tragwein.

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