Amtsblatt 1902/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 50. Steyr, am 11. Dezember. 1902. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Unterstützung der unterstehenden Organe, als auf die bereit¬ Steyr, 9. Dezember 1902. Z. 17.205. willige, verständnisvolle Mitwirkung der verschiedenen Be¬ hörden, Verwaltungen, Korporationen, des einsichtsvollen An alle Gemeinde=Vorstehungen. Teiles der Bevölkerung, insbesondere aber auf die eifrige Unterstützung aller die Praxis ausübenden Aerzte an¬ Plakatierungs=Bewilligung erteilt für die Druckschrift: gewiesen. Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, hat Se. Ex Einladung zu einer am 14. Dezember 1902 im Kasino zellenz der Herr Ministerpräsident nach Anhörung des zu Steyr stattfindenden Volksversammlung. Obersten Sanitätsrates mit dem Erlasse vom 14. Juli 1902, Z. 29.949, die in der Anlage enthaltenen Vorschriften er¬ lassen, welche einerseits die Richtungen andeuten, in denen Steyr, 6. Dezember 1902. sich fortan die auf die Bekämpfung der Tuberkulose abzie¬ Z. 11.461. lende Tätigkeit der politischen Behörden und ihrer Sanitäts An alle Gemeindevorstehungen, Aerzte, Heil organe zu bewegen haben wird, andererseits die Vorkehrungen und Verhaltungsmaßnahmen bezeichnen, welche den zur Schulleitungen und und Pflegeanstalten, Mitwirkung berufenen Faktoren von der staatlichen Sanitäts¬ verwaltung zur Durchführung und Beachtung dringendst Vorstehungen der von den Krankenversiche empfohlen werden müssen. Indem ich den Gemeindevorstehungen anbei eine ent¬ rungs-Gesellschaften eingerichteten Kassen. sprechende Anzahl von Abdrücken dieser Vorschriften über¬ mittle, wovon je ein Exemplar für die Gemeindevorstehung Unter den von kranken Menschen auf Gesunde über die Schulleitung und den Gemeindearzt bestimmt sind, be¬ tragenen Krankheiten erheischt die durch spezifische Bazillen merke ich, daß weitere Exemplare durch die Redaktion des verursachte Tuberkulose wegen ihrer außerordentlichen Ver¬ österr. Sanitätswesens, Wien I., Wipplingerstraße Nr. 8 breitung die größte allgemeine Beachtung und unermüdliche gegen Einsendung von 10 h per Stück portofrei bezogen sorgfältige Abwehr. Nach den Forschungen der Wissenschaft ist die Tuber¬ werden können. Die Gemeindevorstehungen, insbesondere die Herren kulose eine Infektionskrankheit, welche einerseits verhüttbar Aerzte werden eingeladen, dafür zu sorgen, daß die zu anderseits in einem gewissen Stadium heilbar ist. erlassenden Weisungen auf das Pünktlichste befolgt Aus dieser Erkenntnis erwächst für die staatliche Sani werden, andererseits aber auch mit vollem Eifer dahin zu tätsverwaltung die Aufgabe, jene Maßnahmen zu ergreifen wirken, daß die an der gemeinsamen Handhabung der welche geeignet sind, der Entstehung und Weiterverbreitung allgemein giltigen Vorkehrungen zur Bekämpfung der Tuber dieser Krankheit vorzubeugen. Indem die staatliche Sanitätsverwaltung dahin ab¬ kulose mitbeteiligten Faktoren in richtiger Erkenntnis der ihnen hiebei zufallenden wichtigen Aufgabe, den Bestrebungen zielende Anordnungen trifft, ist sie sich dessen vollbewußt der staatlichen Sanitätsverwaltung jene werktätige Unter¬ daß durch die von ihr erlassenen obligatorischen Vorschriften, stützung angedeihen lassen, ohne welche ein voller Erfolg deren Umfang nur ein begrenzter sein kann, das ange nicht zu erreichen ist. strebte Ziel nicht erreicht werden kann, wenn dieselben nicht Auch wird es Aufgabe der Gemeindevorstehung sein, durch anderwärtige zweckmäßige Vorkehrungen und Verhal durch Unterstützung bestehender oder zu begründender Ver¬ tungsmaßnahmen, deren Beobachtung die staatliche Sani tätsverwaltung lediglich dringend zu empfehlen vermag, er eine und Institutionen, wie auch durch persönliche Anregung des Entstehens allgemein zugänglicher, namentlich für die gänzt werden. minder bemittelten Volksklassen leicht erreichbarer Heil= und Die Sanitätsverwaltung ist demnach bei Bekämpfung Pflegestätten für Lungenkranke nach Tunlichkeit zu fördern der Tuberkulose ebensowohl auf die pflichtmäßige, eifrige

Indem ich die Gemeindevorstehungen einlade, die Be¬ stimmungen dieser Vorschriften allen Aerzten, den Direktio¬ nen und Verwaltungen von Kranken= und Pflegeanstalten, den Lehr= und Erziehungs=Instituten, den Verkehrs= und Industrie=Unternehmungen, Kurorten und öffentlichen Erho¬ lungsanstalten wie anderen einschägigen Unternehmungen zur strikten Beobachtung und Befolgung zur Kenntnis zu bringen, ersuche ich die Gemeindevorstehungen unaus¬ gesetzt dahin zu wirken, daß die allgemeine Teilnahme und Aufmerksamkeit an dieser das gemeinsame Wohl aller berührenden Angelegenheit geweckt und wach erhalten werde und sich in fruchtbarer und nutzbringender Weise betätige. Ueber das Ergebnis der d. ä. Aktion zur Bekämpfung der Tuberkulose und namentlich die Vorkehrungen zur Ab¬ sonderung der Tuberkulösen erwarte ich einen eingehenden Bericht bis April 1903, wobei sich die Gemeindevorstehungen über das Ergebnis der im Einvernehmen mit den Aerzten, Schulleitungen und den Verwaltungen der Kranken-, bzw. Pflegeanstalten, getroffenen Verfügungen nach Maßgabe der Vorschrift eingehend zu verbreiten haben wird. Steyr, am 3. Dezember 1902. Z. 16.255. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit einem an die k. k. Statthalterei in Wien gerichteten Erlasse vom 25. Jänner 1902, Z. 49.490/01, anläßlich eines speziellen Falles entschieden, daß die politische Administrativbehörde zur Notionierung jugendlicher Korrigenden in eine Besserungs¬ Anstalt im Sinne des § 16, Absatz II, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, nicht berufen erscheint da es sich diesfalls um eine im Privatrechte begründete Verfügung handelt. Die k. k. Statthalterei ist sonach laut des Erlasses vom 12. November 1902, Nr. 25.050/II, nicht mehr in der Lage, Gesuche von Eltern oder Vormündern um Abgabe von Kindern in Besserungs=Anstalten im Sinne des § 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 90, in Verhandlung zu nehmen. Nachdem im Grunde des Vorhergesagten in den Fällen des § 16, Absatz 2, des zitierten Gesetzes eine Ingerenz der k. k. politischen Behörden zu entfallen hat, so ist im Inter¬ esse der Rettung verwahrloster Kinder von der Befugnis des § 8, al. 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 89, ein umso ausgedehnterer Gebrauch zu machen und werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, in allen zu ihrer Kenntnis gelangenden Fällen des § 273, St.=G., ohne Verzug von amtswegen die Anzeige zu erstatten. Steyr, 3. Dezember 1902. Z. 16.768. An die Gemeinde=Vorstehungen Bad Hall, Gastenz, Kremsmünster, Markt Neuhofen, und Weyer Markt. Hausiervidierungen im Jahre 1902. Behufs Verfassung der Nachweisung über die im Jahre 1902 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im laufenden Jahre vorge¬ nommenen Vidierungen benötigt Dieser Ausweis hat zu enthalten: Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern. 2. Wie oft ein und demselben Hausierer (zwei= oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde. 3. Wie viele von den ausgewiesenen Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen. Die Vorlage dieses Ausweises wird bis 3. Jänner 1903 gewärtigt. Steyr, 10. Dezember 1902. Z. 17.240. An alle Gemeinde=Vorstehungen. ad St. Z. 117.998. Kundmachung. Aus der anläßlich der Vermählung Ihrer k. und k. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Seiner kgl. Hoheit dem Prinzen Leopold von Bayern von einem Unbekannten gegründeten Stiftung sind für das Jahr 1903 zwei Ausstattungen im Betrage von je 1420 Kronen zu verleihen Auf diese Ausstattungen haben Anspruch im Braut¬ stande befindliche, mittellose und würdige Töchter oder Waisen von solchen Staatsbeamten, welche einem dem k. k Ministerium des Innern unterstehenden Dienstzweige ange¬ hören oder bis zu ihrem Ableben oder ihrer Pensionierung angehört haben. Diese Ausstattungen werden am 20. April 1903 ver¬ liehen, jedoch erst nach eingegangenem Ehebündnisse flüssig gemacht, wozu den beteilten Mädchen die Frist bis Ende Oktober 1903 freisteht. Bewerberinnen, welche sich vor dem 20. April 1903 verehelichen, können bei der Verleihung nicht berücksichtigt werden. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine, Sitten= und Mittellosigkeitszeugnisse, sowie mit dem Nachweise über die bereits stattgehabte Verlobung, endlich mit dem Nachweise daß der Vater der Bewerberin in einem der obenerwähnten Dienstzweige dient oder gedient hat, zu belegen und bis längstens 5. Jänner 1903 bei der k. k. Statthalterei in Wien einzureichen. Soferne über die stattgehabte Verlo¬ bung kein anderer Nachweis erbracht werden kann, ist min destens Name und Charakter des Bräutigams anzugeben. Wien, am 20. November 1902. Von der niederösterreichischen Statthalterei. Steyr, 8. Dezember 1902. Z. 17.058. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausfertigung von neuen Arbeitsbüchern bei Zu¬ ständigkeitsänderung. Bei dem Wechsel der Heimatszuständigkeit eines Dienst¬ boten wird nach der bisherigen Uebung der früheren Heimats¬ gemeinde das von ihr ausgestellte Dienstbotenbuch zurückge¬

geben, während die Gemeinde, in welcher der Dienende neu zuständig wurde, ein neues Dienstbotenbuch ohne Aufnahme der früheren Dienstausweise (Zeugnisse) auszustellen hat. Hiedurch tritt der Uebelstand ein, daß der Dienstbote gar keinen Ausweis über seine frühere Dienstzeit hat, und daß anderseits der Dienstgeber, wenn er ein leeres Dienst¬ botenbuch zur Einsicht erhält, nicht in der Lage ist, sich ein Urteil über den Dienstsuchenden zu bilden. Laut Note vom 16. Oktober 1902, Z. 19.796, hält es daher der o. ö. Landesausschuß für das Zweckmäßigste wenn bei erfolgtem Wechsel der Zuständigkeits=Gemeinde eines Dienstboten von der nunmehrigen Heimatsgemeinde desselben ein neues Buch ausgestellt, der Aufenthalts¬ Gemeinde übermittelt und von dieser unter gleich¬ zeitiger Ungiltigkeits=Vormerkung des alten Buches dem Dienstboten ausgefolgt wird, wodurch auch vermieden wird, daß mit dem zweiten Buche Mißbrauch getrieben werde. Der Ungiltigkeits=Vormerk hat darin zu bestehen, daß die den Namen der Heimatsgemeinde aufweisende Kopfseite kreuzweise durchstrichen wird, auf der ersten freien, für Dienstnachweise bestimmten Seite sonach unter Beisetzung des Datums und des Amtssiegels der das neue Buch aus¬ folgenden Aufenthaltsgemeinde die Eintragung erfolgt: „Wegen Ausstellung eines neuen Buches durch die der¬ malige Heimatsgemeinde N. N. für weitere Dienstnach¬ weisungen ungiltig, und die etwa noch vorhandenen weiteren unbeschriebenen Seiten gleichfalls kreuzweise durch strichen werden Da dieser Vorgang als zweckentsprechend anerkannt werden muß und mit den Bestimmungen der o.=ö. Dienst¬ boten=Ordnung vom 1. März 1874, L.=G.=Bl. Nr. 3, nicht im Widerspruche steht, findet die k. k. Statthalterei dagegen nichts einzuwenden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei=Erlasses vom 20. November l. J., Z. 23.215/II, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 9. Dezember 1902. Z. 16.982. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des am 15. Juli 1874 zu Wall=Meseritsch als Sohn der Eheleute Franz Stolarik und Veronika Bac geborenen, nach Krhowa im Bezirke Wall=Messeritsch heimatberechtigten, militärtaxpflichtigen Franz Stolarik. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nach¬ forschungen ist bis spätestens 20. Jänner 1903 anher zu berichten ad Z. 1812/B.=Sch.=R. Steyr, am 1. Dezember 1902. An alle Schulleitungen. In Erweiterung der Paragraphe 19, 20 und 67 der Schul= und Unterrichts=Ordnung vom 20. August 1870 Z. 7648 (R.=G.=Bl. 105, M.-V.-Bl. 1870, Nr. 119), und unter Bezugnahme auf den Erlaß vom 2. April 1873 Z. 14.802 (M.=V.=Bl. 1873, Nr. 50), betreffend die Aus¬ stellung von Jahres= und Entlassungszeugnissen für Schüler an Bürgerschulen hat Se. Exzellenz der Herr Minister für Kultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 4. November 1902, Z. 6085, angeordnet, daß in Hinkunft auch an den allgemeinen Volks= und Bürgerschulen die „äußere der Schüler Form der schriftlichen Arbeiten klassifiziert und in den Schulnachrichten= und Entlassungs¬ Zeugnissen, beziehungsweise in den Jahreszeugnissen sowie in den Katalogen dieser Schulen nach der Skala sehr gefällig gefällig minder gefällig nicht gefällig bezeichnet werde. An den allgemeinen Volksschulen hat sich diese Klassikation im allgemeinen nur auf die Schüler und Schülerinnen der drei letzten Schuljahre zu er¬ strecken Die gegenwärtig im Gebrauche stehenden Amtsschriften Formulare, in denen auf die gedachte Klassifikation noch nicht Rücksicht genommen erscheint, werden bis zur Ver¬ anstaltung von Neuauflagen derselben durch geeignete hand¬ schriftliche Eintragungen an entsprechender Stelle zu er¬ gänzen sein. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 18. November 1902, Z. 4873 mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, sämtliche Lehrpersonen zur genauen Befolgung dieses Erlasses aufzufordern. Z. 16.314. Steyr, 5. Dezember 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Neuaufstellung eines Assentplanes pro 1903. Aus Anlaß der Verfassung eines neuen Pferdessent¬ planes für das Jahr 1903 ist das Erforderliche wegen der Auswahl und Bestimmung der nichtmilitärischen Organe der Pferde=Assentkommissionen sofort zu veranlassen. Demgemäß ergeht infolge Erlasses der k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 21. November 1902, Nr. 4237/Präs. der Auftrag, binnen drei Tagen zuversichtlich anher zu berichten, ob hinsichtlich der bisher bestellten Vertrauens¬ männer und Schätzleute eine Aenderung einzutreten hat. Gemäß § 25, V.-V., zum Pferdestellungsgesetze sind die Vertrauensmänner gerichtsbezirksweise von sämtlichen Gemeinde=Vorstehern des Aushebungsbezirkes zu wählen; die Schätzleute werden von der politischen Bezirksbehörde ernannt. Als Vertrauensmänner waren bisher bestimmt, und zwar: Für den Aushebungsbezirk Steyr und Weyer: 1. Johann Lugmair, Besitzer des Seppbauerngutes in Jägerberg, Gemeinde St. Ulrich.

Michael Kellauer, Besitzer des Weinzierlgutes zu Weinzierl, Gemeinde Sierning. Für den Aushebungsbezirk Neuhofen: Josef Mitterbauer, Besitzer des Kremsmairgutes zu Pachersdorf, Gemeinde St. Marien. 2. Johann Zeilinger, Besitzer des Oberlinninger¬ gutes in Linning, Gemeinde Neuhofen. Für den Aushebungsbezirk Kremsmünster: Thomas Ebner, Besitzer des Haspermairgutes zu Grub, Gemeinde Kremsmünster Land¬ 2. Johann Schachner, Bauer zu Schachermairdorf Gemeinde Sipbachzell. Für den Fall, als eine Aenderung in der Person sich als notwendig ergeben sollte, so werden die Gemeinde=Vor stehungen eingeladen, gerichtsbezirksweise eine entsprechende Neuwahl sofort vorzunehmen und das Ergebnis hierüber sodann längstens bis zum 15. d. M. anher bekanntzugeben Bezüglich der Schätzleute erfolgen unter Einem die diesbezüglichen Erhebungen. Steyr, 5. Dezember 1902. Z. 16.866. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 17. bis 26. November 1902. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Sandl Erlöschen der Seuche Bezirk Perg: Gemeinde und Stadt Grein; Gemeinde Ried, Ortschaft Niederzirking 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ort¬ schaften Oberbergham, Fading, Pugram. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Poneggen 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebelsberg, Ort schaft Ciden. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Christkindl, Lahrn¬ dorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Winkling; Gemeinde Sierning, Ortschaft Sierninghofen; Gemeinde Ternberg Ortschaft Trattenbach. Steyr, 1. Dezember 1902 An die Genossenschafts= und Krankenkassen¬ Vorstehungen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro November 1902. 1. G. Rumpl in Wien, XIX., Kolloredogasse Nr. 38, Ausführung von Wasserleitungs= und Installations=Arbeiten im Markte Weyer; Stellvertreter: Friedrich Holluschka¬ 2. Franz Dewanger, Dresch= und Futterschneidmaschinen¬ Gewerbe in Thann Nr. 31, Gemeinde Gleink. 3. Louise Brandstätter, Modistengewerbe in Markt Kremsmünster, Bachgasse Nr. 59. 4. Andreas Ratzinger, Heftdrechsler¬ gewerbe in Trattenbach Nr. 2, Gemeinde Ternberg. 5. Karl Maier, Gemischtwarenhandel mit Flaschenbierverschleiß in Spieldorf Nr. 8, Gemeinde Eberstallzell. 6. Johann Walcher, Gemischtwarenverschleiß in Kleinreisling Nr. 32, Gemeinde Land Weyer. 7. Wenzel Kritzbach, Uhren= und Nähmaschinen handel in Aschach Nr. 5. 8. Johann Trixner, Schuhhandel in Kematen Nr. 14. 9. Leopold Sailer, „Kronlachner“ Ziegeleierzeugung in Gaflenz Nr. 1. 10. Wenzel Kritzbach, Mechanikergewerbe in Aschach Nr. 5. 11. Matthias Zicka Wagnergewerbe in Pichlern Nr. 107, Gemeinde Sierning. 12. Josef Eidenberger, Schuhmachergewerbe in Stein Nr. 68, Gemeinde Gleink. 13. Peter Maderthaner Gemischtwaren¬ handel in Unterlaussa Nr. 26, Gemeinde Land Weyer 14. Karl Thaller, Krämerei (einschließlich des Verkaufes von Zucker, Kaffee, Salz, Petroleum, denaturiertem Spiritus, Selch= und Fettwaren), in Sierninghofen Nr. 82, Gemeinde Sierning. 15. Simon Strasser, Müllergewerbe in Rührn dorf Nr. 11, Gemeinde Ried. 16. Alois Mayrhofer, Lohn¬ fuhrwerksgewerbe in Sierning Nr. 94. 17. Marie Hötzen¬ dorfer, Marktfierantengewerbe mit Tuchresten in Unterrohr Nr. 46, Gemeinde Rohr. 18. Johann Winter, Messerer¬ gewerbe in Sierninghofen Nr. 87, Gemeinde Sierning 19. Franz Sonnleithner, Frächtergewerbe in Lausa Nr. 25. 20. Johann Riegauf, Messerergewerbe in Grundberg Nr. 108, Gemeinde Sierning. 21. Rosa Rubenzucker, Frauen¬ kleidermachergewerbe in St. Marien Nr. 11. 22. Eduard Huber, Tischlergewerbe in Markt Weyer Nr. 47. 23. Alfons Gautschy, Feinschlosserei mit Maschinenreparatur in Neuzeug Nr. 185, Gemeinde Sierning. B. Gewerbelöschungen. Dewanger, Dresch= und Futterschneid¬ Franz mit Göppelbetrieb in Thann Nr. 31, maschinengewerbe Gemeinde Gleink 2. Josef Hampel, Schneidergewerbe in 54, Gemeinde St. Ulrich. 3. Amalie Kleinraming Nr. Blineder, Gast= und Schankgewerbe in Haidershofen, Ge¬ meinde Gleink. 4. Josef Wieser, Dresch= und Futterschneid¬ maschinengewerbe in Thann Nr. 16, Gemeinde Gleink. 5. Sebastian Gruber, Schuhmachergewerbe in Nied. C. Sonstige Gewerbeveränderungen. 1. Johann Trixner, Schuhhandel in Kematen Nr. 14; Geschäftsführerin: Anna Niedergrottenthaler. 2. Franz Bichler, Gast= und Schankgewerbe in Stein Nr. 1, Gemeinde Gleink; Pächter Franz Schöllhammer. 3. Franz Brand¬ stätter, Gast= und Schankgewerbe in Brandstatt Nr. 41, Gemeinde Rohr; Fortführung durch Witwe Rosina Brand¬ stätter auf Witwenstandsdauer. 4. Johann Buchner, Schuh¬ machergewerbe in Sierning Nr. 85; Fortführung durch Therese Buchner auf Witwenstandsdauer, Geschäftsführer: Erhart Zeiser, Wagnerge¬ Johann Spendlingwimmer. 5. werbe in Thann Nr. 9, Gemeinde Gleink; Standortsver¬ legung: Kroisbach Nr. 8, Gemeinde Losensteinleithen. 6. Heinrich Stiegler, Zementwarenerzeugung in Stiedelsbach Nr. 139, Gemeinde Losenstein; Standortsverlegung: nach Arzberg Nr. 14, Gemeinde Reichraming.

Z. 16.938. Steyr, 5. Dezember 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 25.771/X. Kundmachung enthaltend veterinär polizeiliche Verfügungen in Betref der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Mis¬ kolcz, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Borsod), Puszta (Komitat Györ), Calloköz, Gesztes (Komitat Komarom), Also=Dada, einschließlich der Stadtge¬ meinde Nyiregyhaza (Komitat Szaboles), Szerencs (Ko¬ mitat Zemplen), Berzterczebanya (Komitat Zolyom), sowie aus der Munizipalstadt Komarom in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche von den k. k. Bezirkshauptmann¬ schaften Ungarisch=Brod und Wall=Meseritsch erlassenen Verfügungen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Pucho (Komitat Trencsen) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Alvinz, einschließlich der Stadt¬ gemeinde Gyula-Feherpar, Kis=Enyed, einschließlich der Stadt¬ gemeinde Vizana, Magyar=Igen, Maros=Ujvar (Komitat Also=Feher, Szasz=Sebes, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Szelistye, Szerdahely (Komitat Szeben) Felvincz (Komitat Torda=Aronyos) in Ungarn sowie aus den Bezirken Ivanec, Krapina, Novimarof, Varazdin, Zlatar (Komitat Varazdin), Stubica, Sveti Ivan=Zelina (Komitat Zagreb) in Kroatien-Slavonien gerichtete Verbot hiemit auf gehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweine¬ pest versucht gewesenen Gemeinde Alvincz (Stuhlgerichts¬ bezirk Alivinz) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung des gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird zufolge der Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. November 1902, Z. 48.470, und 25. November 1902, Z. 19.239, im Nachhange zu der hierämtlichen Kundmachung vom 22. November 1902, Z. 25.577, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den 44 und 45 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 1. Dezember 1902. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. Steyr, 5. Dezember 1902. Z. 16.939. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 26.191/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tiersuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. November 1902, Z. 49.760, unter Auf¬ rechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupations¬ gebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, be¬ treffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Ban¬ jaluka (Land), Bjelina, Dervent, Bos.=Dubica, Bos. Gra¬ diska, Klju, Priedor, Prajavor, Srebrenica und Blasenica, und wegen des Bestandes der Schafpockenseuche die Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Versuchung gesperrten und vor untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 24. Oktober d. J. Z. 23.435/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge meinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.= Bl. Nr. 35), geahndet. Linz, am 1. Dezember 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, 7. Dezember 1902. Z. 17.103. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 26. November bis 2. Dezember 1902. 1. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebelsberg, Ort¬ schaft Ciden; Gemeinde St. Peter, Ortschaft Zizlau. Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ort¬ schaften Poneggen, Schwertberg; Gemeinde und Ortschaft Tragwein.

3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Aschach; Gemeinde Garsten, Ortschaften Christkindl, Lahrn¬ dorf; Gemeinde Gleink, Ortschaft Winkling; Gemeinde und Ortschaft Neustift: Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Bad Hall, Antheil; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Ebersegg; Gemeinde Sierning, Ortschaft Sierninghofen; Gemeinde Ternberg, Ortschaft Trattenbach. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Sandl. Steyr, 7. Dezember 1902. Z. 17.052. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verständigung der interessierten Kreise. Z. 26.397/X. Kundmachung betreffend Beschränkungen im Viehverkehr vom Zentralvieh¬ markte in Wien, St. Marx. Aus Anlaß der derzeitigen Verbreitung der Maul¬ und Klauenseuche fand die k. k. Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 28. November l. J., Z. 120.780, außer den vom Wiener Magistrate getroffenen lokalen Sicherheitsmaßregeln zur Hintanhaltung der Verschleppung dieser Tierseuche durch den Viehverkehr vom Zentral=Vieh¬ markte in Wien, St. Marx, auf Grund des § 3 des Tier¬ seuchengesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bis auf weiteres folgendes anzuordnen Die am Zentral=Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden. 2. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer beson¬ deren amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu betreuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei Rinder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern, zun Verkaufe aufgestellt werden. 3. Die am Montagmarkte unverkauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donners¬ tagmarkte unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort bei befriedigendem Gesundheitszustande längstens am nächstfolgenden Samstag zu vermarkter 4. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand vor¬ ausgesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, und zwar sind die verkauften Tiere entweder nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdorf unter amtlicher Ueberwachung mittels Wagen und Pferdebespannung abzuführen oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzutreiben, die unverkauften Tiere aber behufs deren ehester Schlachtung nach dem Schlachthause in St. Marx zu bringen. 5. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinärpolizeilichen Be¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tier¬ seuchengesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der bezüglichen Durchführungsverordnung. 6. Auf dem Markte darf nur solches Helferpersonale in Verwendung genommen werden, welches mit dem vor¬ geschriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden 2c., müssen vor ihrer Wieder¬ benützung gereinigt und desinfiziert werden. 7. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral=Viehmarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf nur nach vorheriger neuer¬ licher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesund¬ heitszustande und nur nach solchen auf dem betreffenden Viehpasse angegebenen Bestimmungsorten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien unmittelbar grenzen¬ den Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (politischer Bezirk Tulln), Purkersdorf und Hietzing (politischer Bezirk Hietzing=Umgebung), Mödling (politischer Bezirk Mödling), Schwechat (politischer Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Groß=Enzersdorf (politischer Bezirk Floridsdorf) und Kor¬ neuburg (politischer Bezirk Korneuburg). 8. Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L., Floridsdorf und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkersdorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Wiener Zentral¬ Viehmarkte nur mittels Eisenbahn oder mittels Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehre, ohne Aus= oder Umladung während des Transportes, beför¬ dert werden 9. Rinder, welche vom Wiener Zentral=Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener Neustadt (Stadt= und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d. Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittels Eisenbahn transportiert werden. 10. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Pro¬ vinzen wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleichfalls nur mittels der Eisenbahn und nur unter der Bedingung zugelassen, wenn derselbe nach einem öffent¬ lichen Schlachthause erfolgt. 11. Alle vom Wiener Zentral=Viehmarkte mittels Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen unmittelbar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amts¬ tierärztlichen Untersuchung und dürfen nur bei vollkommen unbedenklichem Befunde zur Abfuhr zugelassen werden 12. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte nach den in den Punkten 8 und 9 dieser Kund¬ machung angeführten Bestimmungsorten hat nach der diesen Orten zunächst gelegenen Eisenbahnstation stattzufinden, von wo aus die Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden müssen.

13. Die vom Wiener Markte gemäß Punkt 7 dieser den Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort tele¬ Kundmachung zum Abtriebe und die gemäß Punkt 8 zur graphisch zu verständigen, wogegen die politische Bezirks¬ Abfuhr mittels Wagen, ferner die zum Abtransporte nur behörde verpflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle mittels Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestim¬ auszuüben. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der mungsorte eingelangt, sofort in die betreffenden Schlächte¬ nach in anderen Provinzen gelegenen Schlachthäusern ab¬ reien unter vollkommener Isolierung von dem einheimischen transportierten Tiere stattzufinden. Viehe aufzustellen und ohne Wechsel des Standortes inner¬ 15. Hinsichtlich des Verkehres mit Schafen vom Zen¬ halb dreier Tage, gerechnet vom Zeitpunkte der Aufstellung tral=Viehmarkte in St. Marx haben die Bestimmungen der der Tiere, zu schlachten. Punkte 7 bis 14 dieser Kundmachung analoge Anwendung Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem zu finden, jedoch mit einer Schlachtungsfrist von 5 Tagen von der Marktbehörde die dreitägige Schlachtungsfrist auf¬ Das bestehende Verbot des Wegbringens von fallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Ein¬ Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete langen am Bestimmungsorte der Gemeindevorstehung zu Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen übergeben. Dieselbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Schlachtstätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt Tiere auf der Rückseite des Viehpasses vorzumerken, letzteren wurden, bleibt bis auf weiteres aufrecht. aufzubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Schlachtungsfrist zu überwachen, bezw. im Uebertretungsfalle Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom unter Anzeigeerstattung an die politische Bezirksbehörde die 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Schlachtung sofort zu veranlassen. Dies wird zufolge der Note der k. k. Statthalterei in 14. Vor dem Abtriebe, bezw. vor der Abfuhr der Wien vom 28. November d. J., Z. 120.780, allgemein Rinder von St. Marx ist der Marktbehörde der Bestim¬ verlautbart. mungsort des Transportes sowie der Gerichts= und politische Linz, am 3. Dezember 1902. Bezirk, in welchem dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben. Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren Für den k. k. Statthalter: und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffen¬ Hein m. p. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pittner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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