Amtsblatt 1902/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

vom 14. Juni 1902, Z. 33.604, und vom 10. Juli 1902, Zeugnis Z. 44.987, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf behufs Erlangung einer Beitragsleistung aus der Dr. W. dem Gebiete der Gemeinde Feher=Gyarmat, Komitat Szatmár Schaup'schen Kaiser=Jubiläums=Stiftung zur Förderung der und auf dem Gebiete der Stadt Ungvár im Komitate Ung Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier¬ Name und Wohnort.. Vorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden 2. Art des zur Anmeldung gebrachten gewerblichen Betriebes, Nachtrags=Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden eventuell Mitglied=Nr. gewährten Rechte verboten. 3. Höhe der vorgeschriebenen Erwerbsteuer ohne Zuschlag Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge der Einkommensteuer Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 9. August 1902. der Hauszins= oder Hausklassensteuer Z. 15.769/VIII, und vom 20. August 1902, Z. 18.470/VIII Besitz an Realitäten, eventuell deren Katastralreinertrag mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis Darauf intabulierte Lasten gesetzt. Familienstand unter Namhaftmachung der noch unver¬ sorgten Kinder und ihres Alters 7. Besondere Gründe der Würdigkeit 8. Beteilung aus der Stiftung im letztverflossenen Jahre Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt: Steyr, 4. September 1902. Z. 12.324. Von der Gemeinde=Vorstehung den L. S. Unterschrift: An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel. Z. 12.366. Steyr, am 5. September 1902. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen und langten Mitteilung des königl.= ungarischen Handels¬ ministeriums vom 23. Juli 1902, Z. 48.429, wurde die k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Slatina (Komitat Veröczne) unter Aufrechthaltung der im Warnung. § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Die Firma „Märkischer Kunstverlag“ hat sich zum Paragraphen ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Zwecke eines größeren Absatzes ihrer Kunstgegenstände nach¬ Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten stehenden, auf die Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Bevölkerung berechneten Vorganges bedient. Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. August 1902, Vor dem Eintreffen des Reisenden der Firma in Z. 18.548/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ einer Gemeinde wurde in derselben von einem Agenten der patentes in die Kenntnis gesetzt. Firma die Verteilung eines, mit „Liebe Leserin und Lieber Leser! Hilf uns!“ betitelten Prospektes an die Inwohner der Gemeinde vorgenommen, in welchen die Behauptung aufgestellt ist, daß die Firma alljährlich eine Summe von 2400 Kronen zur Unterstützung hilfsbedürftiger, verkrüppelter Kinder aus Oesterreich=Ungarn widme Auf dem Prospekte befinden sich Abbildungen ver krüppelter Kinder. Auf diese Weise wird dann in der Bevölkerung der Glaube erweckt, daß durch Abnahme, beziehungsweise Be¬ stellung eines Gegenstandes von der genannten Firma zu¬ gleich auch zur Linderung der Not und des Elendes armer verkrüppelter Kinder beigetragen wird. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden zufolge Statthalterei=Erlasses vom 3. September 1902, Nr. 3120 Prs., auf diesen Vor¬ gang aufmerksam gemacht und beauftragt, die Verbreiter erwähnter Prospekte dem kompetenten Gerichte anzuzeigen da dieselben ihrem Inhalte nach nicht unter die Ausnahmen des § 23 des Preßgesetzes fallen. Steyr, 9. September 1902. Z. 12.086. An alle Gemeinde=Vorsteljungen. Hausierhandel. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mitteilung des königl.=ungar. Handelsministeriums Z. 12.425. Steyr, 6. September 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Identitätsfeststellung einer angeschwemmten Leiche. Am 30. August l. J. abends wurde am rechten Donau¬ ufer im Gemeindegebiete Strengberg die Leiche eine¬ 25 bis 30 Jahre alten Mannes, welcher den Kleidern nack Schiffmann gewesen sein dürfte, schwimmend aufgefangen Die Leiche, welche circa 8 bis 10 Tage im Wasser gelegen sein dürfte, ist 170 cm. lang, ziemlich stark, hat rötlich blonde Haare und solchen Schnurrbart, rundes, volles Gesicht, stumpfe Nase und schadhafte Zähne. Bekleidet war die Leiche mit weißem Hemde mit Manschetten und weißen Beinknöpfen versehen und auf der Brust einen blauen Beinknopf, eine weiße, gewirkte Gattie jedoch ohne Märke, einer grauen, feingestreiften Weste, einer blaugestreiften Tuchhose, welche mit einem Riemen festge¬ halten wurde, einem blaugestreiften Schifferspenzer, braunen Socken und Stiefletten, welche auf den Absätzen mit großen Schuhnägeln versehen sind.

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