Amtsblatt 1902/37 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 11. September. 1902. Nr. 37. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. 2. Die Eintragung in das Aufenthalt=Meldebuch Steyr, 4. September 1902. Z. 11.583 welches in der Reihenfolge der Meldungen zu führen ist, sowie die Ausfertigung des Meldeblattes hat in Gegenwart An alle Gemeinde=Vorstehungen. des Meldenden oder unmittelbar nach Einlangen der schrift¬ lichen Meldung zu geschehen und es ist das vorgewiesene Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz Legitimations=Dokument nach Eintragung der erstatteten vom 19. Juli l. I., Z. 15.725/IV, hat das k. k. Landes Meldung dem Meldenden sofort zurückzustellen. verteidigungs=Ministerium im Einvernehmen mit dem k. u. k In der Rubrik 15 des Aufenthalt=Meldebuches ist bei Reichs=Kriegsministerium den § 7 der Wehrvorschrifter jeder Anmeldung zum Aufenthalte die Wohnung des nicht¬ III. Teil, betreffend die Meldevorschriften der nichtaktiven aktiven Soldaten anzumerken, sowie auch darin Charakter Mannschaft, sowie den § 15 der genannten Vorschrift, be¬ Name und Wohnung derjenigen Person ersichtlich zu machen treffend die Mitwirkung bei der Evidenzhaltung durch die welche in den betreffenden Fällen die Zustellung etwaigen Gemeinden, in folgender Weise abgeändert. Befehle an den Abwesenden vermittelt. § 7. Meldevorschrift. 1. Der nichtaktive Soldat hat sich spätestens 8 Tage nach seinem Austritte aus der aktiven Dienstleistung, nach Beendigung der militärischen Ausbildung oder Waffen (Dienst=) Uebung — der im nichtaktiven Verhältnisse ver¬ bleibende Rekrut oder Ersatz=Reservist spätestens 8 Tage nach dem Tage der Einreihung — beim Gemeindevorstehe des Aufenthaltsortes zu melden. Der zeitlich beurlaubte Soldat, welcher in das nicht¬ aktive Verhältnis übertritt, hat diese Meldung ebenfalls spätestens 8 Tage nach Erhalt des Militär=(Landwehr¬ Passes zu erstatten. Die aus der Reserve (Ersatz=Reserve) des Heeres in die Landwehr übersetzte Mannschaft hat sich längstens bis 8. Jänner beim Gemeindevorsteher des Aufenthaltsortes zu melden und den Militärpaß behufs Vorlage an die politisch Bezirksbehörde abzugeben. § 15. Mitwirkung bei der Evidenzhaltung durch die Gemeinden. Den Gemeinde=Vorstehern obliegt die Verzeichnung der in der Gemeinde sich aufhaltenden nichtaktiven Mann¬ schaft ohne Rücksicht auf deren Heimatberechtigung Hiezu dienen: a) das Aufenthalt=Meldebuch mit einem, wo nöthig, alphabetischen Namenregister; b) die Aufenthalt=Meldeblätter nach dem Muster 9a 3. Am 10., 20. und letzten eines jeden Monates sind die Aufenthalt=Meldeblätter unter Umschlagbogen nach dem Muster 9b der politischen Bezirksbehörde vorzulegen. Wurde innerhalb eines Einsendungstermines keine Meldung erstattet, so ist ein leerer Umschlagbogen mit dem bezüglichen Vermerke einzusenden Wo viele An= und Abmeldungen vorkommen, können die Aufenthalt=Meldeblätter auch innerhalb der angegebener drei Einsendungstermine vorgelegt werden 4. Die Gemeinde=Vorsteher haben einerseits für An¬ gehörige des Heeres (der Kriegsmarine), anderseits für jene der k. k. Landwehr, wie bisher getrennte Aufenthalt=Melde¬ bücher zu führen; in das für letztere bestimmte Aufenthalt¬ Meldebuch ist auch die königlich=ungarische Landwehrmannschaft aufzunehmen. Bei Vorlage der Aufenthalt=Meldeblätter sind einerseits für Angehörige des Heeres (Kriegsmarine), anderseits für jene der Landwehr gesonderte Umschlagbogen zu verwenden 5. Die Gemeindevorsteher sind für die richtige Führung der Aufenthalt=Meldebücher und der Aufenthalt=Meldeblätter verantwortlich. Im Falle fruchtlos gerügter Unregelmäßig keiten kann die Führung dieser Evidenzbehelfe nach den be stehenden Gemeinde=Ordnungen und Gemeinde=Statuten au Rechnung der Gemeinde veranlaßt werden. 6. Bei den Gemeinde=Vorstehern hat weiter über die heimatberechtigte nichtaktive Mannschaft je ein Evidenz¬ Verzeichnis über die Heeres=(Kriegsmarine=) Angehöriger einerseits und die Landwehr=Angehörigen anderseits nach den bisherigen Mustern vorhanden zu sein, welches ihnen von

der Bezirksbehörde zu übergeben und, soweit die Berichtigung Am 8. Oktober auf der Enns: in der Strecke durch die Gemeinden selbst nicht besorgt werden kann, von Kronstorf bis Hiesendorf während der Zeit von 7 Uhr früh bis 3 Uhr nachmittag. mindestens jährlich bei Gelegenheit der Control=Versamm¬ lungen richtig zu stellen oder wenn nöthig neu Die während dieser Zeit die erwähnten Flußstrecken auszufertigen ist. passierenden Schiffe und Flöße haben den Weisungen der Hiezu wird folgendes zur genauen Darnachachtung bei diesen Uebungen aufgestellten Stromwachen Folge zu bekannt gegeben. leisten. Als „Aufenthalt=Meldebuch kann das frühere „Meldebuch“ beibehalten werden, es führt jedoch die neue Bezeichnung „Aufenthalt=Meldebuch“. Z. 12.285. Steyr, 6. September 1902. Die bisherigen Aufenthalt=Veränderungs=Ausweise haben zu entfallen und sind für den Monat September das An alle Gemeinde= und Genossenschafts¬ letztemal vorzulegen. Dagegen sind vom 1. Oktober angefangen die Vorstehungen. Aufenthalt=Meldeblätter, und zwar für jeden sich an= oder abmeldenden Mann ein Meldeblatt nach dem angeschlossenen Muster zu verfassen und am 10., 20. und letzten eine¬ jeden Monats ohne Fristüberschreitung anher vorzulegen. Die Vorlage der Aufenthalt=Meldeblätter hat mittelst Umschlagbogen nach dem ebenfalls angeschlossenen Muster zu erfolgen. Wenn innerhalb eines Einsendungstermines von 10 Tagen keine Meldung erstattet wurde, so ist ein leerer Umschlagbogen mit der Bezeichnung „Fehlanzeige“ einzusenden. Die Vorlage hat entgegen der bisherigen Weise derart getrennt zu erfolgen, daß ein Umschlagbogen für die Mann¬ schaft des k. und k. Heeres (für alle Truppenkörper und inklusive der Fremden) und ein Umschlagbogen für die Mannschaft der k. k. Landwehr zu verwenden ist. Die Evidenz=Verzeichnisse über die heimatberechtigte Mannschaft sind in der bisherigen Weise weiter zu führen Die Bezirkshauptmannschaft wird sich gelegentlich der diesjährigen Landwehr=Kontrolversammlung von dem Vor handensein und der richtigen Führung der vorgeschriebenen Evidenz=Behelfe durch den zugetheilten Landwehr=Evidenz Beamten die Ueberzeugung verschaffen, weshalb von dem Herrn Gemeinde=Vorsteher sämtliche Behelfe zur besagten Versammlung mitzubringen sind. Schließlich wird noch bemerkt, daß die Hof= und Staatsdruckerei angewiesen ist, die für die Evidenthaltung bei den politischen Behörden und den Gemeinden dienenden Muster in Verlag zu nehmen, daher die Gemeinde=Vor stehungen diese Drucksorten dort rechtzeitig zu bestellen haben Für den Monat September sind noch die bisher ein¬ geführten Aufenthalts=Veränderung=Ausweise mit 1. Oktober vorzulegen. Nr. 12.411. Steyr, 9. September 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Kundmachung In der Zeit vom 5. bis 9. Oktober 1902 werden vom k. und k. Pionnier=Bataillon Nr. 2 auf der Traun und Enns Brückenschlags=Uebungen stattfinden, weshalb in diesen Tagen zeitweilig die Schiffahrt gesperrt wird, u. zw.: Am 6. Oktober auf der Traun: in der Strecke von Frindorf bis Dionysen von 6 Uhr früh bis 1 Uhr mittag. Am 7. Oktober auf der Enns: in der Strecke von Ernsthofen bis stromabwärts Kronstorf während der Zeit von 8 Uhr früh bis 4 Uhr nachmittag. Schaup'sche Stiftung zur Förderung der Unfallver¬ sicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. Aus Anlaß des 50 jährigen Regierungsjubiläums Sr. Majestät des Kaisers hat der vormalige Reichsrats¬ Abgeordnete Dr. Wilhelm Schaup zur bleibenden Erinne¬ rung an seine nunmehr abgeschlossene öffentliche Tätigkeit ein Kapital von 50.000 fl. ö. W. in einheitlicher Noten¬ rente einer für die Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich zu errichtenden Stiftung gewidmet. Die Stiftungszinsen sollen zur teilweisen Zahlung der Unfall¬ versicherungsprämien für die Betriebe von Kleingewerbe¬ treibenden in Oberösterreich ohne Unterschied des Religions¬ bekenntnisses, der Nationalität oder der Zuständigkeit ver wendet werden. Aus der Stiftung sollen die würdigsten und bedürftigsten Bewerber, welche den oben umschriebenen Vor¬ aussetzungen entsprechen, je nach der Höhe ihrer Erwerb¬ steuervorschreibung und zwar die mit niedrigerer Erwerb¬ steuervorschreibung mit einem bis zu 75 % igen, die mit höherer Erwerbsteuervorschreibung mit einem bis zu 50% igen Beitrage der Unfallversicherungsprämie bedacht werden, welche sich selbst und ihre allfälligen Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, auf Grund der Bestimmungen der Novelle zum Unfallversicherungsgesetze freiwillig bei der Arbeiter=Unfall¬ Versicherungs=Anstalt in Salzburg, eventuell bei deren Rechtsnachfolgerin für Oberösterreich gegen Unfall versichern lassen. Jene Kleingewerbetreibenden, welche beabsichtigen, sich selbst und ihre Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, gegen Unfälle in ihrem gewerblichen Betriebe zu versichern und auf eine Beitragsleistung aus der oberwähnten Stiftung Anspruch machen, haben längstens bis Ende Oktober l. J. die vor¬ schriftsmäßige Anmeldung des Betriebes zur freiwilligen Versicherung bei der zuständigen politischen Behörde I. Instanz in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Formularien sind bei der Gemeindevorstehung erhältlich. In der Anmeldung ist noch vor der Unterschrift der Zusatz anzuführen: „Die Versicherung erfolgt freiwillig für die Zeit vom 1. Jänner 1902 an unter der Voraussetzung der Gewährung eines Beitrages aus der Dr. Schaup=Stiftung. Den Anmeldungen ist ein Mittellosigkeits=Zeugnis, welches nach dem folgenden Formulare abgefaßt ist, beizuschließen. Falls der Betrieb bereits zur freiwilligen Versicherung an¬ gemeldet ist, genügt die Einsendung des erwähnten Mittel¬ losigkeitszeugnisses. Bewerbungen, welche nach dem 31. Oktober l. I. einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt.

vom 14. Juni 1902, Z. 33.604, und vom 10. Juli 1902, Zeugnis Z. 44.987, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf behufs Erlangung einer Beitragsleistung aus der Dr. W. dem Gebiete der Gemeinde Feher=Gyarmat, Komitat Szatmár Schaup'schen Kaiser=Jubiläums=Stiftung zur Förderung der und auf dem Gebiete der Stadt Ungvár im Komitate Ung Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier¬ Name und Wohnort.. Vorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden 2. Art des zur Anmeldung gebrachten gewerblichen Betriebes, Nachtrags=Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden eventuell Mitglied=Nr. gewährten Rechte verboten. 3. Höhe der vorgeschriebenen Erwerbsteuer ohne Zuschlag Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge der Einkommensteuer Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 9. August 1902. der Hauszins= oder Hausklassensteuer Z. 15.769/VIII, und vom 20. August 1902, Z. 18.470/VIII Besitz an Realitäten, eventuell deren Katastralreinertrag mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis Darauf intabulierte Lasten gesetzt. Familienstand unter Namhaftmachung der noch unver¬ sorgten Kinder und ihres Alters 7. Besondere Gründe der Würdigkeit 8. Beteilung aus der Stiftung im letztverflossenen Jahre Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt: Steyr, 4. September 1902. Z. 12.324. Von der Gemeinde=Vorstehung den L. S. Unterschrift: An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel. Z. 12.366. Steyr, am 5. September 1902. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen und langten Mitteilung des königl.= ungarischen Handels¬ ministeriums vom 23. Juli 1902, Z. 48.429, wurde die k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Slatina (Komitat Veröczne) unter Aufrechthaltung der im Warnung. § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Die Firma „Märkischer Kunstverlag“ hat sich zum Paragraphen ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Zwecke eines größeren Absatzes ihrer Kunstgegenstände nach¬ Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten stehenden, auf die Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Bevölkerung berechneten Vorganges bedient. Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. August 1902, Vor dem Eintreffen des Reisenden der Firma in Z. 18.548/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ einer Gemeinde wurde in derselben von einem Agenten der patentes in die Kenntnis gesetzt. Firma die Verteilung eines, mit „Liebe Leserin und Lieber Leser! Hilf uns!“ betitelten Prospektes an die Inwohner der Gemeinde vorgenommen, in welchen die Behauptung aufgestellt ist, daß die Firma alljährlich eine Summe von 2400 Kronen zur Unterstützung hilfsbedürftiger, verkrüppelter Kinder aus Oesterreich=Ungarn widme Auf dem Prospekte befinden sich Abbildungen ver krüppelter Kinder. Auf diese Weise wird dann in der Bevölkerung der Glaube erweckt, daß durch Abnahme, beziehungsweise Be¬ stellung eines Gegenstandes von der genannten Firma zu¬ gleich auch zur Linderung der Not und des Elendes armer verkrüppelter Kinder beigetragen wird. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden zufolge Statthalterei=Erlasses vom 3. September 1902, Nr. 3120 Prs., auf diesen Vor¬ gang aufmerksam gemacht und beauftragt, die Verbreiter erwähnter Prospekte dem kompetenten Gerichte anzuzeigen da dieselben ihrem Inhalte nach nicht unter die Ausnahmen des § 23 des Preßgesetzes fallen. Steyr, 9. September 1902. Z. 12.086. An alle Gemeinde=Vorsteljungen. Hausierhandel. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mitteilung des königl.=ungar. Handelsministeriums Z. 12.425. Steyr, 6. September 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Identitätsfeststellung einer angeschwemmten Leiche. Am 30. August l. J. abends wurde am rechten Donau¬ ufer im Gemeindegebiete Strengberg die Leiche eine¬ 25 bis 30 Jahre alten Mannes, welcher den Kleidern nack Schiffmann gewesen sein dürfte, schwimmend aufgefangen Die Leiche, welche circa 8 bis 10 Tage im Wasser gelegen sein dürfte, ist 170 cm. lang, ziemlich stark, hat rötlich blonde Haare und solchen Schnurrbart, rundes, volles Gesicht, stumpfe Nase und schadhafte Zähne. Bekleidet war die Leiche mit weißem Hemde mit Manschetten und weißen Beinknöpfen versehen und auf der Brust einen blauen Beinknopf, eine weiße, gewirkte Gattie jedoch ohne Märke, einer grauen, feingestreiften Weste, einer blaugestreiften Tuchhose, welche mit einem Riemen festge¬ halten wurde, einem blaugestreiften Schifferspenzer, braunen Socken und Stiefletten, welche auf den Absätzen mit großen Schuhnägeln versehen sind.

Dieser Leichnam wurde noch am selben Tage nachts in die Totenkammer nach Strengberg überführt, woselbst derselbe am 31. August 1902 vormittags vom dortigen Gemeinde¬ arzte Dr. Ernst Friedinger beschaut und nachmittags im Ortsfriedhofe beerdigt wurde. Nach Aussage des genannten Arztes dürfte ein Unglücksfall oder Selbstmord vorliegen, da der Tod des¬ selben nur infolge des Ertrinkens eingetreten ist und auch keine Merkmale an dem Körper wahrzunehmen sind, welche auf eine Gewalttat hingewiesen hätten. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden über Ersuchen der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Amstetten beauftragt, Nachforschungen be¬ hufs Feststellung der Identität der Leiche einzuleiten und ein positives Ergebnis anher zu berichten. ad Z. 11.661. Steyr, 5. September 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Die im Amtsblatte Nr. 31 vom 31. Juli 1902, sub Z. 10.050, beschriebene Anna Kriftner wurde bereit¬ eruiert. Steyr, 9. September 1902 Z. 11.943. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen, und zwar: des im Jahre 1879 zu St. Johann i. P. geborenen, nach Unternberg zuständigen Josef Wieland, Sohnes der Rosina Wieland, zuletzt Installateur in München; des am 25. September 1880 in Budina, im Bezirke Pettau geborenen Michael Cus, unehel. Sohn der Johanna Cus des am 16. Juli 1881, in Kostreinitz im Bezirke Pettau geborenen u. heimatberechtigten Bergarbeiters Jakob Skrabl; Landsturmpflichtigen, und zwar: des am 21. Juli 1883 in Wlkosch im Bezirke Prerau geborenen, unbekannten Ortes zuständigen Zigeuners Johann Malik, Sohn der Zigeunerin Luca Malik; Militärtaxrestanten, und zwar: des am 20. März 1867 in Göding als Sohn der Eheleute Thomas Zámečnik und Johanna Klein geborenen und dort heimatberechtigten Johann Zámečnik; des am 8. Juli 1873 zu Söhle als Sohn der Eheleute Michael Románek und Theresia Kaimer geborenen und zi Groß=Bystritz im Bezirke Wall.=Meseritsch heimatberechtigten Josef Románek. Ueber ein positives Ergebnis der Forschung ist zu berichten. Steyr, 4. September 1902. Z. 12.226. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 19.349/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen für Klauentiere aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich Auf Grund der letzten offiziellen Tierseuchen=Aus¬ weise der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. August 1902, Z. 36.233, unter Aufrechthaltung der mit der Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen Wegen des Bestandes der Schweinepest das Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Ban¬ jaluka (Land), Bielina, Brcka, Dubica, Bos. - Gradiska, Bos.=Novi, Priedor, Prnjavor, Srebrenica und Vlasenica und wegen des Bestandes Schafpockenseuche die Ein¬ fuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost. Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ sperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 27. Mai d. J., Z. 11.285/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allge¬ meinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.¬ Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 28. August 1902. Der k. k. Statthalterei=Vizepräsident: Hein m. p. Steyr, 4. September 1902. Z. 12.269. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 17. August bis 26. August 1902. 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Laakirchen; Gemeinde Olstorf, Ortschaft Hafendorf.

2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde und Ortschaft Reichraming. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ortschaft Fleckendorf; Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Wegschaid; Gemeinde Kronstorf, Ortschaft Schieferegg. 2. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Stadt Freistadt. Steyr, 4. September 1902. Z. 12.270. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung Z. 19.397/X. Kundmachung betreffend das Einfuhrverbot für Klauentiere vom Zentral¬ viehmarkte in St. Marx. Mit Rücksicht auf das neuerliche Auftreten der Maul¬ und Klauenseuche zu Wien, St. Marx, findet die k. k. Statthalterei behufs Verhinderung der Einschleppung dieser Seuche in das hiesige Verwaltungsgebiet die Einfuhr von Klauentieren vom Zentralviehmarkte in Wien, St. Marx nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit 1. Sep¬ tember 1902 in Wirksamkeit tritt, werden nach den Bestim¬ mungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl Nr. 51) geahndet. Linz, am 29. August 1902. Der k. k. Statthalterei=Vicepräsident: Hein m. p. Steyr, 8. September 1902. Z. 12.477. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. August bis 2. September 1902 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ohlstorf, Ort¬ schaft Hafendorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kronstorf, Ort schaft Schieferegg; Gemeinde Leonding, Ortschaft Hart. 4. Bezirk Ried: Gemeinde Haag, Ortschaft Mannich¬ gattern. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde und Ortschaft Reichraming. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Laa¬ kirchen. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Steeg. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Pram. Steyr, 1. September 1902. An die Genossenschafts= und Krankenkassen¬ Vorstehungen. Zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro August 1902. Johann Odstrěil, Rauchfangkehrergewerbe in Markt Weyer Nr. 96. 2. Johann Kremser, Büchsenmachergewerbe in Markt Weyer Nr. 125. 3. Josef Bachl, Schneidergewerbe in Kematen Nr. 27. 4. Alois Zauner, Gemischtwarenhande in Bad Hall Nr. 110 alt (Nr. 2 neu). 5. Anna Spatt, Marktfierantengewerbe in Strinzing Nr. 7, Gemeinde Wartberg. 6. Michael Gallhuber, Viktualienhandel in Nach¬ derenns Nr. 41, Gemeinde Land Weyer. 7. Karl Vögerl sen. Gemischtwaren=Verschleiß und Handel mit gebrannten geistigen Getränken in verschlossenen Gefäßen in Losenstein Nr. 12. 8. Ferdinand Kittinger, Selchwarenhandel in Großraming Nr. 21. 9. Karl Prinz, Gemischtwarenhandel in Ebenboden Nr. 7, Gemeinde Ternberg. 10. Josef Himmelfreundpointner, Ziegelerzeugung mittelst eines Feldbrandofens in Wolfgang¬ stein Nr. 9, Gemeinde Land Kremsmünster. 11. Johann Speckmoser, Greißlergewerbe in Reichraming Nr. 24 12. Leopold Kapfer, Gemischtwarenhandel in Guntendorf Nr. 6, Gemeinde Land Kremsmünster. 13. Johann Brunner, Mühle und Sägewerk in Unterrohr Nr. 3, Gemeinde Rohr. 14. Ferdinand Rettensteiner, Müller= und Sägegewerbe in Trattenbach Nr. 7, Gemeinde Ternberg. 15. Johann Trixner, Schuhhandel in Neuhofen Nr. 23. 16. Anna Gräfin Lamberg, Müllergewerbe in Bad Hall (Ortmühle). 17. Franz Aumüller, Wagnergewerbe in Bad Hall, Steyrerstraße Nr. 29. 18. Heinrich Engelhardt, Fleischhauerei in Ried Nr. 6. 19. Franz Deixler, Greißlerei in Gerersdorf Nr. 10, Gemeinde Kematen. 20. Karl Schachner, Fleischhauergewerbe in Neuzeug Nr. 72, Gemeinde Sierning. 21. Georg Koban, Hufschmiedgewerbe in Laussa Nr. 48, Gemeinde Land Weyer. K2. Gewerbelöschungen. Anton Micula, Bindergewerbe in Schattleiten Nr.7 Gemeinde Ternberg. 2. Eduard Frauenberger, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Neuhofen Nr. 27. 3. Eduard Frauenberger, Gemischtwarenhandel in Neuhofen Nr. 27. 4. Karl Rohrer, Bäckergewerbe in Hub Nr. 13, Gemeinde Egendorf. 5. Johann Himmelfreundpointner, Gast= und Schankgewerbe in Gerersdorf Nr. 10, Gemeinde Kematen. 6. Josef Flaya, Schuhmachergewerbe in Krift Nr. 9, bezw. Guntendorf Nr. 6, Gemeinde Land Kremsmünster. 7. Georg Messerhaider, Bindergewerbe in Haslberg Nr. 7, Gemeinde Rohr. 8. Johann Himmelfreundpointner, Greißlerei in

Gerersdorf Nr. 10, Gemeinde Kematen. 9. Josef Tlapa Gemischtwarenhandlung in Guntendorf Nr. 5, Gemeinde Land Kremsmünster. 10. Josef Schickmair, Viktualienhandel in Markt Kremsmünster Nr. 42. 11. Johann Riegler Schneidergewerbe in Dörfl Nr. 4, Gemeinde Neustift. 12. Michael Tiefenthaler, Mangergewerbe in Wartberg Nr. 58. 13. Johann Müller, Schuhmachergewerbe in Markt Weyer Nr. 67. 14. Josef Wegermayr, Mangergewerbe in Wartberg Nr. 46. 15. Alois Zauner, Krämerei in Bad Hall Nr 110. 16. Franz Steinmair, Müllergewerbe in Schachadorf Nr. 49 Gemeinde Ried. 17. Karl Vögerl, Huf= und Zeugschmied¬ gewerbe in Stiedelsbach Nr. 73, Gemeinde Losenstein. 18. Josef Bachl, Schneidergewerbe in Kematen Nr. 27 e Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. 19. Maria Porsche, Kleinverschleiß von denaturiertem Spiritus in Losenstein Nr. 19. 20. Karl Hacklmayr, Butterhandel in Sarning Nr. 45, Gemeinde Garsten. C. Sonstige Gewerbeveränderungen. Anna Gräfin Lamberg, Müllergewerbe in Bad Hall (Ortmühle); Geschäftsführer: Mathias Kernstock. 2. Graf Nikolaus Revertera'sche Bierbrauerei in Grieskirchen, Gast¬ und Schankgewerbe in Neuzeug Nr. 140, Gemeinde Sierning; Geschäftsführer: Jakob Flachenegger. 3. Leopoli Kapfer, Schuhmachergewerbe in Dippersdorf Nr. 52, Gemeinde Wartberg; Standortsverlegung: Guntendorf Nr. 6, Gemeinde Land Kremsmünster. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner.

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