Amtsblatt 1902/36 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Für die Hebammen der Gemeinden Eberstallzell und Ried am 23. September um 8 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Ried. II. Gerichtsbezirk Neuhofen: Für die Hebammen der Gemeinden Neuhofen Kematen, Pieberbach und St. Marien am 24. September um halb 9 Uhr in der Gemeindekanzlei zu Neuhofen. Für die Hebammen der Gemeinden Allhaming, Egendorf, Pucking und Weißkirchen am Freitag den 26. Sep¬ tember um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Weißkirchen III. Gerichsbezirk Weyer: a) Für die Hebammen der Gemeinden Weyer Markt und Land, Gaflenz am Montag den 29. September um 10 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Weyer Markt. b) Für die Hebammen der Gemeinden Großraming und Neustift am Dienstag den 30. September um 9 Uhr vormittags in Schwaigers Gasthaus. c) Für die Hebammen der Gemeinden Losenstein, Reichraming und Lausa am Donnerstag den 2. Oktober um 9 Uhr vormittags in Blasels Gasthaus zu Losenstein. IV. Gerichsbezirk Steyr: a) Für die Hebammen der Gemeinden St. Ulrich, Garsten, Gleink, Ternberg und Losensteinleithen am Freitag den 3. October um 9 Uhr vormittags in der Kanzlei des k. k. Amtsarztes. b) Für die Hebammen der Gemeinden Sierning, Thanstetten und Aschach am Montag den 6. Oktober um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei in Sierning. Bei der vorzunehmenden Ueberprüfung der Hebammen werden folgende Fragen zu beantworten sein: 1. Die Fruchtlagen, ihre Einteilung und Erkennung 2. Wann hat die Hebamme auf die Berufung eines Arztes zu dringen. Persönliche Desinfektion der Hebamme und Be reitung der Desinfektions=Flüssigkeiten Ein ungünstiges Resultat bei dieser Ueberprüfung zieht die Teilnahme am Hebammen=Wiederholungskurse nach sich. Zu diesen Amtstagen haben die Hebammen jedes Gerichtsbezirkes mit ihren Geräten, Desinfektionsmitteln, Tagebüchern, Dienstesvorschriften, sowie den Fassungsbücheln über bezogene Desinfektionsmittel, dem Lehrbuche für Hebammen, pünktlich und unausbleiblich zu erscheinen. Die Gemeindevorstehungen werden angewiesen, jede im Gemeinde¬ gebiete praktizierende Hebamme von diesem Erlasse zu ver ständigen und über die erfolgte Verständigung anher zu berichten. Steyr, 3. September 1902. Z. 12.281. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Abänderung und Ergänzung der Gewerbe=Ordnung Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf das im Reichsgesetzblatte Nr. 49 erschienene Gesetz vom 25. Fe bruar 1902, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Gewerbe=Ordnung mit der Weisung aufmerksam ge¬ macht, sich mit dem Inhalte dieser am 15. September d. I. in Wirksamkeit tretenden Bestimmungen vertraut zu machen und die interessierten Parteien und Gewerbetreibenden nach Tunlichkeit zu belehren. Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen insbesondere noch darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 60 dieses Gesetzes das Feilbieten von Waren im Umherziehen von Ort zu Ort 2c. seitens der Gewerbetreibenden mit Aus¬ nahme der im § 60, Absatz 2 und 5, erwähnten Fälle unbedingt verboten ist, und daß auch nach § 60a des zitierten Gesetzes das Feilbieten von Brot und sonstigen Bäckerwaren von Haus zu Haus oder auf der Straße mit Ausnahme der im § 60, Absatz 1 und 5, angeführten Fälle nicht gestattet und die Zustellung dieser Bäckerwaren an die Kunden nur über die Bestellung durch den Gewerbe¬ treibenden selbst, seine Angehörigen, sowie durch seine Hilfs¬ arbeiter zulässig ist. Auch ist nach § 60b dieses Gesetzes die Verwendung von Kindern unter 14 Jahren zu den in den §§ 60 und 60 a erwähnten Feilbietungen verboten. Steyr, 30. August 1902. Z. 12.082. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 7. August 1902, Nr. 17.032/I, ergeht der Auftrag, über den Erfolg der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 5. Mai 1902, Z. 8462, h. ä. Erlaß vom 19. Mai 1902, Nr. 6902, A.=Bl. Nr. 21, zum Zwecke der Verhinderung des Ueberhandnehmens der Eichhörnchen angeordneten Maßnahmen, bezw. über etwa neuerdings durch Eichhörnchen verursachten Schäden an Wald= und Obstbäumen bis 15. Juni 1903, erneuert zu berichten. Steyr, 2. September 1902. Z. 12.222. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Sammlungsbewilligung. Mit dem Erlasse der k. k. o.=ö. Statthalterei vom März l. I., Z. 1070/Pr., wurde dem katholischen Schulverein für Oesterreich die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei den Mitgliedern und den bekannten Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Samm lung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 1. September 1902 bis 31. Oktober 1902 erteilt. Dem zur Durchführung der Sammlung bevollmäch¬ tigten Vereinsorgane Oskar Hochberger Personsbeschreibung: Geburtsort und Jahr: Wien, 29. März 1877; Zuständigkeit: Wien; Statur: mittel Gesicht: länglich; Augen: braun; Nase und Mund: regulär; Haare: dunkelbraun; besondere Kennzeichen: keine. wurde das mit dessen Photographie versehene Sammelbuch Nr. 5 ausgestellt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden in Kenntnis gesetzt.

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