Amtsblatt 1902/14 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

des Franz Draxl, geboren 1864, zuständig nach Tregl¬ Ministerial= Erlässe vom 7. December 1885, Z. 19.173 (M.=V.=Bl. 1885, Nr. 46), und vom 3. März 1900, wang, Tischlergehilfe Z. 61, al. 5 (M.=V.=Bl. 1900, Nr. 27), nunmehr auszu¬ des Paul Zeritsch, geboren 1876, zuständig nach Weng, Werksarbeiter; sprechen, dass die zum Lehrgebrauche allgemein des Ignaz Stangl, geboren 1874 zuständig nach Landl zugelassenen, in zweiter oder dritter Auflage Bahnarbeiter; erschienenen und somit wiederholt revidierten Lehr= und Lesebücher durch mindestens 5 Jahre des am 20. März 1874 als Sohn der Eheleute Nicolaus in unveränderter Auflage zu erscheinen haben Serka und Maria Kossiska geborenen, zu Radesow im Bezirke falls nicht etwa die Veranstaltung einer neuen, veränderten Göding heimatsberechtigten Josef Serka; Auflage innerhalb dieses Zeitraumes aus gewichtigen und des am 2. März 1869 zu Wall.=Meseritsch als Sohn Gründen sachlicher oder methodischer Natur entweder durc der Eheleute Raimund Maier und Therese Skřidlovsky ge¬ die Unterrichtsverwaltung selbst veranlasst oder aber seitens borenen und dorthin heimatberechtigten Josef Maier. der Verleger, bezw. Verfasser als unbedingt nothwendig Ein positives Ergebnis der Forschung ist bis erachtet werden sollte, in welch' letzterem Falle die Gründe 10. Mai 1902 zu berichten. für die Veranstaltung einer neuen, veränderten Auflage bei Vorlage derselben eingehend darzulegen wären. Im Hinblicke auf die Einführung der neuen deutschen Rechtschreibung wird zugleich bestimmt, dass falls seitens einzelner Verfasser und Verleger die gegenwärtig bevor¬ stehende Uebertragung der Lehrbücher und Lehrmittel in die Steyr, am 1. April 1902. Z. 4382. neue deutsche Rechtschreibung zum Anlasse für weitergehende, nicht unbedingt nothwendige Aenderungen dieser Lehrbehelfe und für eine Erhöhung des Ladenpreises genommen werden An alle Gemeinde=Vorstehungen und sollte, den betreffenden Lehrtexten die hieramtliche Appro¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. bation nicht zutheil werden wird Schulbücher und Lehrmittel, die von nun ab als Abschaffung des Franz Pilolti. inhaltlich unveränderte Ausgaben, bezw. Auflagen von bereits Franz Pilotti aus Vigodi Cadore, Provinz Belluno früher approbierten Lehrbehelfen erscheinen und sich von wurde mit hierämtlichem rechtskräftigen Erkenntnisse vom den vorhergehenden Auflagen nur dadurch unterscheiden, 15. Jänner 1902, Z. 1007, aus Rücksicht für die öffent¬ dass in ihnen die neue deutsche Rechtschreibung liche Ordnung und Sicherheit gemäß § 2 des Gesetzes vom zur Anwendung gelangte, bedürfen keiner neuerlichen 27. Juli 1871, R.=G.=Bl. Nr. 88, auf immer aus dem hieramtlichen Approbation. Dieselben sind nur auf dem Kronlande Oberösterreich abgeschafft. Titelblatte mit dem Vermerke „Inhaltlich unveränderter, nach der neuen Rechtschreibung hergestellter Abdruck der mit dem Erlasse des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom .... approbierten Auflage“ zu * * . versehen und in je einem Exemplare sammt einem Ver¬ Steyr, 29. März 1902. Z. 411/B.=Sch.=R. gleichsexemplare zum Amtsgebrauche anher vorzulegen. Hiebei wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. derartigen Neuausgaben die Approbation entzogen werden würde, falls sich bei der Verwendung derselben in den Nachstehend wird den Ortsschulräthen und Schul¬ Schulen ergeben sollte, dass sie der Bezeichnung „Inhaltlich leitungen der Erlass des k. k. Landesschulrathes vom unveränderter Abdruck“ nicht entsprächen oder dass die 19. März 1902, Z. 999, zur Kenntnisnahme mitgetheilt neue Orthographie nicht durchwegs und correct zur An¬ wendung gebracht worden wäre. In letzter Zeit sind neuerlich zahlreiche Klagen über ungerechtfertigten Wechsel und zu weitgehende Ver¬ Neue Auflagen, die nur durch geringe, jedoch sachlick schiedenheit der beim Unterrichte an den Mittelschulen, begründete Aenderungen im Texte nothwendig werden, sind den allgemeinen Volks= und Bürgerschulen, sowie an den nach Thunlichkeit stets derart einzurichten, dass der Lehrer= und Lehrerinnen=Bildungsanstalten verwendeten gleichzeitige Gebrauch früherer Auflagen nicht Lehrbücher und Lehrmittel und insbesondere über die nicht ausgeschlossen wird, und dass die nothwendigen Text¬ immer gerechtfertigten Herstellungen neuer veränderter verbesserungen durch die Schüler selbst leicht und anstandslos Auflagen von Lehrtexten vorgebracht worden. ausgeführt werden können. Da durch diese Uebelstände nicht nur der Unterricht Haben Lehr= und Lesebücher oder Lehrmittel durch geschädigt wird, sondern auch die materiellen Interessen der mehrere aufeinandersolgende Classen, bezie¬ Bevölkerung und jener Schulgemeinden, die sich eine mög hungsweise Schuljahre dem Unterrichte zur Grund¬ lichst weitgehende Betheilung dürftiger Schulkinder mit lage zu dienen, so dürfen jene Schüler, denen solche Lehrbe¬ Armenbüchern angelegen sein lassen, vielfach beeinträchtigt helfe anfänglich vorgezeichnet wurden, während der ganzen erscheinen, findet der Herr Minister für Cultus und Unter¬ Dauer dieses Unterrichtes, also auch beim regel¬ richt mit dem Erlasse vom 12. März 1902, Z. 3330, unter mäßigen Aufsteigen in die betreffenden höheren Classen, Bezugnahme auf die dortamtlichen, sich auf die Approbation beziehungsweise Schuljahre, zu einem Wechsel dieser und den Gebrauch der Lehrbücher und Lehrmittel be¬ Lehr= und Lesebücher oder Lehrmittel nicht verhalten ziehenden Verordnungen und Erlässe, besonders auf die werden. Ministerial=Verordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10.618 Art. III, (M.=V.=Bl. 1883, Nr. 17), sowie auf die

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