Amtsblatt 1902/6 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

halterei=Erlasses vom 20. Jänner 1902, Nr. 1200/VIII, Vorstehungen ist, die betheiligten Kreise auf diese Bestim¬ eingeladen, die interessierten Kreise auf das neue Unter¬ mungen aufmerksam zu machen und Sache der Sicherheits¬ nehmen zu lenken und auf die möglichste Verbreitung des organe, Uebertretungen zur Anzeige zu bringen. Blattes schon mit Rücksicht auf das sichtliche Interesse der Gewerbetreibenden hinzuwirken. Steyr, 1. Februar 1902. Z. 16.231. Steyr, 28. Jänner 1902. Z. 944. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichts¬ bezirkes Weyer. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Unter Hinweis auf die h. ä. Verlautbarung Z. 5511 Gendarmerieposten - Commanden. im Amtsblatt Nr. 21, ergeht der Auftrag, ehestens die maß= und gewichtspolizeiliche Revision u. zw. unter Zu¬ In jüngster Zeit wurde die Wahrnehmung gemacht ziehung des k. k. Aichmeisters in Weyer als Sachverstän¬ dass in Linz Falsificate von Silberguldenstücken verausgab digen vorzunehmen und das Ergebnis zu berichten. werden. Dieselben sind in plumper Ausführung aus einer Es wird bemerkt, dass die letzten Aichrevisionen in Zinkmischung hergestellt und tragen die Jahreszahl 1884. den Jahren 1898 und 1899 stattgefunden haben u. zw. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. ohne technischer Assistenz. Gendarmerieposten=Commanden zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 19. Jänner 1902, Z. 286/Pr., mit dem Auftrage verständigt, nach dem Vorkommen der¬ artiger Falsificate zu forschen und über positive Ergebnisse Steyr, 29. Jänner 1902. Z. 1185/VI 02. anher zu berichten. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die Durchführung der Hauszinssteuer=Bemessung für Steyr, 3. Februar 1901. Z. 593. jene vermieteten Gebäude, welche auf Grund des § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.=G.=Bl. Nr. 17, der An alle Gemeinde-Vorstehungen und Zinssteuer zu unterziehen sind, hat eine wesentliche Ver¬ zögerung dadurch erfahren, dass weder die tabellarischen k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Protokolle noch aber die Zinsertragsbekenntnisse nach Vor¬ schrift ausgefüllt wurden. Mit der im Reichsgesetzblatte verlautbarten Verordnung Daraus kann wohl mit Recht der Schluss gezogen vom heutigen Tage findet das Handelsministerium im Ein¬ werden, dass einerseits die bestehenden Vorschriften den vernehmen mit dem Ministerium des Innern unter Aufhebung Gemeinde=Vorstehungen, welche in den meisten Fällen bei der Ministerialverordnungen vom 28. Februar 1882, Verfassung der Zinsertragsbekenntnisse um ihren Beistand R.=G.=Bl. Nr. 28, beziehungsweise vom 9. März 1887 und Rath angegangen werden, nicht vollkommen geläufig R.=G.=Bl. Nr. 25, neue sicherheitspolizeiliche Bestimmungen sind, andererseits aber der Befolgung dieser Vorschriften betreffend den Detailverkauf der Celluloidgegenstände, die weder von Seite der Gemeinde=Vorstehungen, noch aber der Aufbewahrung von Celluloid und Celluloidartikeln und den Hauseigenthümer der ihr zukommende Wert beigemessen wird Transport dieser Artikel, zu erlassen. Beides ist der raschen und glatten Abwickelung des Indem die betheiligten Ministerien die Aufmerksamkeit Bemessungsgeschäftes abträglich, weshalb im Folgenden au der k. k. Statthalterei, sowie der unterstehenden Gewerbe die wesentlichsten Mängel und die Weise, sie zu beheben behörden auf diese Verordnung lenken, durch welche im hingewiesen wird Hinblicke auf die in der Celluloidindustrie, beziehungsweise Was zunächst die formellen Gebrechen der tabellarischen in der Celluloidtechnik seit Erlassung der obcitierten Ver¬ Protokolle anlangt, so sei erwähnt, dass vielen derselben ordnungen gemachten Fortschritte Erleichterungen im Verkehre die ausdrückliche, vom Bürgermeister eigenhändig zu ferti¬ mit Celluloidgegenständen gewährt werden, sprechen die gende Bestätigung fehlte, „dass darin die Angaber Ministerien die Erwartung aus, dass es durch strenge Hand¬ sämmtlicher Besitzer der in der Gemeinde gele habung der Bestimmungen dieser Verordnung gelingen werde, genen und im Wege der Vermietung benützten den sicherheitspolizeilichen Rücksichten vollauf Rechnung zu Wohngebäude enthalten sein." tragen. Das Fehlen dieser Bestätigung musste zur Annahme Da die Gefahren, welche durch die in Rede stehende drängen, das nicht alle Gebäude darin enthalten seien, Verordnung hintangehalten werden sollen, bei den aus weshalb neuerlich Erhebungen gepflogen werden mussten Celluloid erzeugten Rauchrequisiten nach dem Zwecke ihrer Bei vielen Mietzinsangaben mangelte die vorge¬ Verwendung in erhöhtem Maße vorhanden sind, so ist ins¬ schriebene Bestätigung des Hauseigenthümers, beziehungsweise besonders bezüglich dieser Artikel die Einhaltung der wurde die Richtigkeit durch Mietparteien oder den Gemeinde¬ im § 1 der Verordnung enthaltenen Vorschrift, wonach Vorsteher bestätiget, ohne dass hiezu eine ausdrückliche in den Auslagen die Aufschrift „Celluloidgegenstände Vollmacht des Hauseigenthümers eingeholt und anzubringen ist, in wirksamer Weise zu überwachen und dem Acté beigeschossen worden wäre. durch entsprechende Ahndung von Zuwiderhandelnden zu Zu den zeitraubendsten Amts=Correspondenzen gaben sichern. jedoch die materiellen Mängel Anlass Hievon geschieht zufolge Statthalterei=Erlasses vom Fast durchwegs fehlte in den tabellarischen Protokollen 5. Jänner 1902, Nr. 25.747/VIII, ex 1901, mit dem die An¬ ebenso wie in den Zinsertragsbekenntnissen Beifügen die Verlautbarung, dass es Pflicht der Gemeinde¬

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