Amtsblatt 1901/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

abzustellen. Doch können dieselben auch „frei Bahn (Schiff) des Abstellungsortes offeriert werden. Die verkaufte Ware ist sofort, längstens aber inner¬ halb 6 Tagen abzustellen. Ausnahmsweise kann ein län¬ gerer Termin mit dem Militär=Verpflegs=Magazine in Linz vereinbart werden 3. Eine etwaige Einstellung dieser Käufe infolge erreichter Deckung wird besonders avisiert werden. Ebenso wird die Fortsetzung dieser freihändigen Käufe von Monat zu Monat mittels Kundmachung und bei Angabe der im betreffenden Monate zum Ankaufe gelangenden Hafermenge weiters verlautbart werden. 4. Der zum Verkaufe anzubietende Hafer muss von der letzten Fechsung, vollkommen reif, trocken und gesund sein, weiters volle, angemessen große, harte und möglichst gleiche Körner besitzen. Derselbe muss nahezu frei von Unkraut und fremden Sämereien, dann vollkommen frei von Insekten und darf nicht von Getreidekrankheiten befallen sein. Steine, Erde oder Lehmkügelchen dürfen im Hafer nur vereinzelt, Beimengungen und Unreinigkeiten zusammenge¬ nommen nicht über 3°5 Gewichtsprocente vorkommen. Das Gewicht eines Hektoliters Hafer muss mindestens 41 kg betragen. 5. Hafer von der vorstehend angegebenen Qualität kann von jedem Landwirte (Genossenschaft) dem Militär¬ Verpflegs=Magazine in Linz schriftlich) oder mündlich be Vorlage eines circa 2 kg schweren Musters vom 1. Jänner 1902 angefangen in beliebiger Menge angeboten werden. Wenn der zu verkaufende Hafer die Menge von 100 nicht erreicht und derselbe für das Militär=Verpflegs=Magazin in Linz selbst bestimmt ist, so kann dieser auf Gefahr des Verkäufers für den Fall der Nichtabnahme wegen nicht ent¬ sprechender Qualität oder zu hohen Preises, gleichfalls vom 1. Jänner 1902 angefangen am Wochenmarkttage, d. i. an jedem Samstage vormittags von 8 bis 12 Uhr, zum Hafer=Magazine in der Weißenwolffstraße zugeführt werden und ist die Ware von dem betreffenden Fuhrmanne dort anzumelden. Vornehmlich wird auf Anbote kleiner und mittlerer Grundbesitzer reflektiert 6. Jeder Einzelofferent, welcher dem Militär=Verpflegs¬ Magazine als Producent noch nicht bekannt ist, muss die beiläufige Menge des von ihm selbst producierten Hafers nachweisen. Dieser Nachweis ist durch Zeugnisse zu erbringen, welche für jene Landwirte, die einem landwirtschaftlichen Vereine angehören, von diesen, für andere Landwirte aber von der politischen — oder ausnahmsweise von der Ge¬ meindebehörde auszustellen sind. Dieser Nachweis kann auch durch einen Vertrauensmann eines landwirtschaftlichen Ver¬ eines (Genossenschaft) für den Offerenten persönlich erbracht werden. Rücksichtlich der von den landwirtschaftlichen Vereinen (Genossenschaften) selbst zum Verkaufe angebotenen Hafermengen haben sich deren Vertreter als solche zu legiti¬ mieren. 7. Für den zum Verkaufe angebotenen Hafer werden, sofern die Ware als übernahmsfähig erkannt wird, fallweise je nach der besseren oder minderen Qualität des Hafers innerhalb der jeweilig geltenden Markt= bezw. Börsen¬ notierungen liegende Preise, — auf Grund freier, markt¬ üblicher Vereinbarung — zugestanden und sofort nach der Abstellung der gekauften Ware ausgezahlt. 8. Der Quittungsstempel ist vom Verkäufer zu bezahlen 9. Detaillierte mündliche Auskünfte über Qualitäts¬ anforderungen und Uebernahms=Modalitäten werden von *) Schriftliche Offerte sind mit dem 1 K=Stempel zu versehen. dem Militär=Verpflegsmagazine in Linz, dann dessen Filiale in Wels an den Wochentagen in den gewöhnlichen Amts¬ stunden an jedermann bereitwilligst ertheilt. Linz, am 20. December 1901. Vom k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazin in Linz. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, obbe¬ zügliche Kundmachung in ortsüblicher Weise möglichst zu verlautbaren. Z. 15.524. Steyr, 21. December 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Mittels Allerhöchster Entschließung vom 1. Juli 1900 Z. 20.183, des k. k. Ministeriums des Innern — haben Seine k. u. k. Apostolische Majestät allergnädigst dem k. k. österreichischen Militär=Veteranen=Reichsbund ein mit dem kaiserlichen Adler und der Kaiserkrone geziertes Emblem als Verbandsabzeichen, und zwar für jedes einzelne Mitglied der dem k. k. österreichischen Militär=Veteranen=Reichsbund angehörenden Verbandsvereine zu bewilligen geruht. Hievon hat der k. k. österreichische Militär=Veteranen=Reichsbund mit Eingabe vom 20. October 1901, Z. 1504, die Anzeige er¬ stattet und beigefügt, dass dieses Abzeichen, um jeder miss¬ bräuchlichen Verwendung dieser durch Allerhöchste Gnade dem k. k. Reichsbunde zutheil gewordenen Auszeichnung vor¬ zubeugen, nur durch den k. k. Reichsbund zur Ausgabe ge¬ langt und dass überdies von Seiten des Bundes zu jedem einzelnen Verbandsabzeichen eine den Stempel des k. k. Reichs¬ bundes, den des betreffenden Vereines und die eigenhändige Unterschrift des Inhabers tragende Legitimationskarte bei¬ gegeben wird Den zum Tragen des Abzeichens Berechtigten wird es zur Pflicht gemacht, diese Legitimation mit sich zu führen und das Recht zum Tragen des Emblems ausdrücklich vom Besitze der auf den Namen des Trägers lautenden, mit fortlaufender Nummer versehenen Legitimationskarte ab¬ hängig gemacht. Außerdem wurde von der vertragsmäßig ausschließlich an den k. k. Reichsbund zu liefern verpflichteten Erzeugungs¬ Firma Louis Abel in Wien dieses Emblem gesetzlich muster geschützt, ungeachtet dessen, dass das Gewerbegesetz an und für sich die Verwendung derartiger staatlicher Symbole ohne besondere Allerhöchste Ermächtigung schon jedem untersagt Laut mehrfach dem Vorstande des k. k. Reichsbundes seitens verschiedener oberösterreichischer Militär=Veteranen¬ Vereins=Commandanten zugekommenen Meldungen werder in Oberösterreich Nachahmungen dieses Emblems seitens Un¬ berufener in Verschleiß gebracht und auf diese Weise mit einem durch Allerhöchste Gnade dem k. k. Reichsbunde aus¬ schließlich verliehenen, mit den Symbolen des Thrones und des Staates versehenen Emblemen sträflicher Missbrauch getrieben. Der Meldung des Veteranenvereins=Commandanten Knappl in Spital am Pyhrn in dieser Angelegenheit war sogar ein an denselben gesendetes Falsificat dieses Emblemes beigelegt, das laut Factura von der Firma W. Kralka in Linz verkauft wurde Da durch diesen gesetzwidrigen Verschleiß seitens Privater das durch Allerhöchste Entschließung den Mitgliedern des k. k. Reichsbundes ausschließlich verliehene Recht zum Tragen dieser Auszeichnung vollständig illusorisch gemacht

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