Amtsblatt 1901/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Z. 15.274. Steyr, 26. November 1901. An die Gemeinde Vorstehungen des Gerichts bezirkes Weyer. Rauschbrandschutzimpfung pro 1902. Die Rauschbrandschutzimpfung wird im nächsten Jahre in der Zeit vom Beginne bis Mitte Mai 1902 vorge nommen Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis, die Vornahme dieser Schutz¬ impfung pro 1902 wiederholt zu verlautbaren und daher insbesondere Viehbesitzer, welche von der Krankheit „Rauschbrand der Rinder“, häufig heimgesucht werden, zu verständigen. Die Anmeldungen zu den Rauschbrandschutz impfungen sind bis Mitte Jänner 1902 zuversichtlich anher vorzulegen. In denselben sind die Viehbesitzer mit Vor¬ Zu= und Hausnamen und Wohnort, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben Hiebei mache die Gemeinde=Vorstehungen mit Rücksicht auf den Umstand, als im heurigen Jahre während der Impfung nachträgliche Anmeldungen in bedeutender Zahl erfolgten, aufmerksam, dass solche in Hinkunft nicht mehr berücksichtiget werden. Weiters fordere ich insbesondere di Gemeinde=Vorstehungen Lausa, Losenstein und Weye Land auf, die Vornahme der Rauschbrandschutzimpfung wiederholt zu verlautbaren, da mehrere Viehbesitzer aus den dortigen Gemeinden verlauten ließen, in einem folgenden Jahre ihre Jungrinder gegen den Rauschbrand schutzimpfen zu lassen. Z. 15.275. Steyr, 26. November 1901. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Jahres=Veterinärbericht pro 1901. Der Jahres=Veterinärbericht pro 1901 ist im nächsten Jahre bis Ende Jänner h. a. zu überreichen. Behufs genauer Verfassung dieses Berichtes werden der Gemeinde=Vorstehungen die vorzulegenden Ausweise und Berichte im Nachstehenden mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht dass selbe über alle geforderten Punkte zu berichten, oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben 1. Viehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen pro 1901 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergattungen, wie der Auf¬ schwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere einzeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen aus die im § 2, alinen 9, der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Ebenso sind hierin nur jene Thiere als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ mäßigen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Nothschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rothlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zugrunde gegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Cur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur= und Hufschmiedes stattgefunden oder ist ein Huf¬ schmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 5. Ausweis über Infections=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬

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