Amtsblatt 1901/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

auf Inhalt und Anordnung ein äußerst willkommenes Nach¬ schlagebuch für den Gebrauch der Viehverfrächter und sonstiger Interessenten, sowie der Eisenbahnorgane bilden. Das Vieh=Cours=Buch ist durch die Firma Ott¬ Maaß Söhne (Administration, Postsparkassen=Conto Nr. 851.523), Wien, I. Wallfischgasse 10, zum Preise vor K 1•— und bei Postbezug zum Preise von K 120 pro Ausgabe zu beziehen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ ständigung von Vieh= und Schweinehändlern und sonstiger Interessenten in die Kenntnis. Z. 15.272. Steyr, 28. November 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ tauglichen Pferde im Jahre 1902. Im Jahre 1902 findet eine Pferdeclassification nicht statt. Es hat sonach im Grunde der im Reichsgesetzblatte Nr. 35 ex 1891 auszugsweise erschienenen Durchführungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 im folgenden Jahre a) die Anzeige des Pferdestandes seitens der Pferde¬ besitzer in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1902 und b) die Feststellung der Veränderungen, welche in der Zahl der bei der Classification im Jahre 1900 als tauglich befundenen Pferde eingetreten sind, zu erfolgen. A. Anzeige des Pferdestandes. Die Gemeinde=Vorsteher haben somit die Pferdebesitzer in ortsüblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde in der anberaumten Zeit anzuzeigen. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungsbestimmungen Pferdebesitzer, welch die rechtzeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige unrichtige Angaben über den Pferdestand machen, straffällig werden Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit a) Die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aeras und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Dienstpferde a) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubrik 4 und 5 des bei der Gemeinde=Vorstehung erliegenden Pferde=Classificationsausweises, Formulare 2, ein¬ zutragen, die Rubriken 6 und 7 sind unausgefüllt zu lassen. B. Feststellung der Veränderungen in der Zahl der bei der Classification im Jahre 1900 als tauglich befundenen Pferde. Gelegentlich der Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher durch entsprechende Ausfüllung der Rubrik 8 festzustellen, wie viele Pferde eines jeden Pferde¬ besitzers im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu er¬ scheinen haben, und welche Veränderungen in der Zahl der bei der letzten Classification als „tauglich“ befundenen Pferde eingetreten sind Hiebei hat der Gemeinde=Vorsteher den Pferdebesitze jene Pferde anzugeben, welche am Assentplatze im Mobili¬ sierungsfalle zu erscheinen haben Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in die Rubrik „9“ des Ausweises und im Tauglichkeits¬ verzeichnisse ersichtlich zu machen In der Rubrik „Sonstige“ sind alle Pferde nachzu¬ weisen, welche außer den als tauglich classificierten Pferden im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze vorzuführen sind Es sind daher in der Rubrik „Sonstige“ nur solche Pferde aufzunehmen, welche inzwischen vierjährig wurden oder welche krankheitshalber oder aus anderen Gründen der Classifications¬ Commission im Jahre 1900 nicht vorgeführt worden sind endlich jene Pferde, welche infolge Besitzwechsels oder aus anderen Gründen der Gemeinde zugewachsen sind. Alle Veränderungen in der Zahl der bei der Classifi¬ cation im Jahre 1900 als tauglich befundenen Pferde müssen erhoben werden und sind in der Rubrik „Anmerkung des mehrerwähnten Classificationsausweises und in der Rubrik „Anmerkung“ des gleichfalls bei der Gemeinde¬ Vorstehung erliegenden Tauglichkeitsverzeichnisses ersichtlich zu machen. Wenn zum Beispiele ein taugliches Pferd eines Besitzers verendet oder verkauft wird, so ist in der Rubrik „Anmerkung einzutragen: taugliches Pferd verendet, verkauft u. s. w. Die bei der Classification als „untauglich“ befundenen Pferde sind nicht mehr auszuweisen. In der Zeit zwischen 1. Februar bis Ende März 1902 hat sich eine aus dem Gemeinde=Vorstande und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, wo möglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Vertrauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Aus¬ weises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen Sodann ist der Classifications=Ausweis und das Tauglichkeits=Verzeichnis abzuschließen und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1902 anher vorzulegen. Nachdem fast in jedem Jahre von mehreren Gemeinden die Classificationsausweise unrichtig geführt werden, so mache ich die Gemeinde=Vorstehungen neuerdings auf das Formulare? (Classificationsausweis) zu § 4 der Durchführungsbestim¬ mungen zum Pferdestellungsgesetze, in welchem die Evidenz führung der Pferde beispielsweise genau vorgebracht ist, auf¬ merksam. Z. 15.273. Steyr, 26. November 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung pro 1902. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Ge¬ setzes vom 23. November 1883, Lg.= und V.=Bl. Nr. 27, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1902 längstens bis 1. Jänner 1902 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind.

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