Amtsblatt 1901/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Gesetze ermächtigen jedoch den Bundesrath, diese Beschrän¬ kungen für die Angehörigen solcher Staaten außer Kraft zu setzen, deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebs¬ unfall verletzten Arbeitern, beziehungsweise deren Hinter¬ bliebenen eine entsprechende Fürsorge gewährleistet. Der deutsche Bundesrath hat nun in seiner Sitzung vom 29. Juni 1901 beschlossen, die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen der Renten und über die Ausschließung des Anspruches auf Hinterbliebenenrente für die Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder außer Kraft zu setzen, jedoch mit der Maßgabe dass die rentenberechtigten Personen, solange sie sich nicht im deutschen Reiche aufhalten, den vom deutschen Reichs¬ versicherungsamte für Inländer (Angehörige des deutschen Reiches) erlassenen Vorschriften zu genügen haben Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 29. August l. J., Z. 16.813/VIII, werden die Gemeinde Vorstehungen von dem Inhalte des nachstehenden Bundes rathsbeschlusses, sowie der vom deutschen Reichsversicherungs amte erlassenen bezüglichen Vorschriften mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, für die entsprechende Verlautbarung des Bundesrathsbeschlusses, sowie der angeführten Vorschriften Sorge zu tragen. Z. 30.977. Bekanntmachung betreffend den Fortbezug der Unfallrenten und die Ge¬ währung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Aus¬ ländern, vom 29. Juni 1901. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 1901 beschlossen, die Bestimmungen über das Ruhen der Renten und über die Ausschließung des Anspruches auf Hinter¬ bliebenenrente in § 94, Ziffer 2, § 21 des Gewerbeunfall versicherungsgesetzes, sowie im § 37, Absatz 1, § 9 des Bauunfallversicherungs=Gesetzes für die Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der k. u. k. österreichisch=ungarischen Monarchie, sowie für die Ange¬ hörigen des Königreiches Italien außer Kraft zu setzen. Die Außerkraftsetzung erfolgt mit der Maßgabe, dass die rentenberechtigten Ausländer, so lange sie sich nicht im Inland aufhalten, den vom Reichsversicherungsamt aus Grund des § 94, Ziffer 3 des Gewerbeunfallversicherungs¬ Gesetzes für Inländer erlassenen Vorschriften zu genügen haben. Berlin, den 29. Juni 1901. Der Reichskanzler: In Vertretung: Z. 30.977. Graf v. Posadowsky m. p. Vorschriften über die Verpflichtungen von unfallrentenberechtigten In¬ ländern, welche im Auslande sich aufhalten, vom 5. Juli 1901 In Ausführung der Bestimmungen des § 94, Ziffer 3, des Gewerbeunfallversicherungs=Gesetzes (R.=G.=Bl. 1900 Seite 585), § 100, Ziffer 3, des Unfallversicherungs=Gesetzes für Land= und Forstwirtschaft (R.=G.=Bl. 1900 Seite 641), § 37, Absatz 1, des Bauunfallversicherungs=Gesetzes (R.=G.= Bl. 1900, Seite 698), werden die nachstehenden Vorschriften erlassen: § 1. Nimmt ein rentenberechtigter Inländer seinen gewöhn¬ lichen Aufenthalt im Auslande, so hat er der die Rente bezahlenden Berufsgenossenschaft unverzüglich diesen Aufent¬ halt so mitzutheilen, dass Postsendungen unter der ange¬ gebenen Adresse bestellbar sind. Die Mittheilung kann schrift¬ lich, telegraphisch oder zu Protokoll erfolgen. § 2. Die Mittheilung gilt als unterlassen im Sinne der Ziffer 3, Absatz 1, der §§ 94 des Gewerbeunfallversicherungs¬ gesetzes und 100 des Unfallversicherungs=Gesetzes für Land¬ und Forstwirtschaft, wenn die Abreise des Rentenberechtigten ins Ausland glaubhaft gemacht, innerhalb der Mittheilungs¬ frist aber keine den Vorschriften des § 1 entsprechende Mit¬ theilung der Berufsgenossenschaft zugegangen ist. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Reise ins Ausland angetreten worden ist, oder, sofern dieser Zeitpunkt nicht feststeht, mit dem Tage, an welchem die Bestellung einer Postsendung der Berufsgenossenschaft an den Rentenbe¬ rechtigten unter seiner letzten bekannten Adresse im Inlande wegen Verlassens dieses Aufenthaltsortes nicht hat bewirkt werden können Die Frist beträgt: Wenn der angegebene oder nach den Umständen anzu¬ nehmende ausländische Aufenthaltsort innerhalb Europas belegen ist, drei Monate; wenn dieser Ort in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen ist, sechs Monate; wenn dieser Ort in einem sonstigen außereuropäischen Lande belegen ist, neun Monate. Im Zweifel ist die längere Frist maßgebend. § 3 Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts inner¬ halb des Auslandes finden die Vorschriften der §§ 1 und 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Mittheilungsfrist der letzte bekannte Auf¬ enthaltsort im Ausland an die Stelle des letzten inländischen Wohnorts tritt und dass die Frist in allen Fällen sechs Monate beträgt § 4. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Berufs¬ genossenschaft und dem Rentenberechtigten über die ander¬ weite Festsetzung des Beginnes und der Dauer der in den §§ 2 und 3 bestimmten Fristen ist zulässig. § 5. Auf Erfordern der die Rente zahlenden Berufsgenossen¬ schaft haben die rentenberechtigten Verletzten sich von Zeit zu Zeit bei dem örtlich zuständigen deutschen Consul oder einer ihnen zu bezeichnenden anderen deutschen Behörde persönlich vorzustellen Diese Vorstellung darf, sofern nicht zwischen der Be¬ rufsgenossenschaft und dem Rentenberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist, innerhalb der ersten zwei Jahre von der Rechtskraft des Bescheides oder der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgiltig festgestellt worden ist, a) von den am Sitze der Behörde wohnenden oder dort regelmäßig beschäftigten Verletzten nur in Zeiträumen von mindestens sechs Monaten, b) von anderen Verletzten nur in Zeiträumen von min¬ destens neun Monaten, 2. in allen übrigen Fällen nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre verlangt werden.

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