Amtsblatt 1901/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 26. September. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 86/V.-P. Steyr, 24. September 1901 Personalnachricht. Z. 12.371. Steyr, 23. September 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Der Herr Minister=Präsident als Leiter des k. k Ministeriums des Innern hat den k. k. Bezirks=Commissär Karl Planck Edler von Planckburg zur Dienst¬ leistung im k. k. Ministerium des Innern einberufen, wes¬ halb derselbe mit 30. September 1901 von der bisheriger Verwendung bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft ent¬ hoben wird. Steyr, 21. September 1901. Z. 12.370. Berichtigung. Im Amtsblatte Nr. 38, Erlass Z. 12.200 von 17. September l. J., Seite 1, Spalte 2, 3. Absatz, Zeile von unten, soll es statt „Wässer ohne“, richtig heißen „mi¬ Wissen oder Genehmigung, was richtig zu stellen ist Z. 12.384. Steyr, 23. September 1901 An alle Gemeinde= und Genossenschafts¬ Vorstehungen 2c. 2c. Abonnement auf die Geschäfts=Vormerkblätter sowie den n.=ö. Amtskalender pro 1902. Wie seit einer Reihe von Jahren, so auch heuer, ge¬ langen unter einem die Bestellscheine auf die in der k. k. Hof= und Staatsdruckerei in Wien erschienenen Geschäfts¬ Vormerkblätter und niederösterr. Amtskalender pro 1902 zur Hinausgabe Die gefertigten Bestellscheine sammt den entfallender Geldbeträgen sind bis längstens 20. December l. J. an das Expedit der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr ein¬ zusenden. Evidenzhaltung des anlässlich der Volkszählung angelegten Ortschafts=Verzeichnisses. Bei der Prüfung des letzten Volkszählungsoperates im Zusammenhalte mit den Ortschafts=Verzeichnissen ergaben sich oftmals Differenzen, zu deren Aufklärung manchma weitwendige Erhebungen nothwendig waren. Da die der Volkszählung als Grundlage dienenden Ortsschafts=Verzeichnisse nur dann auf Richtigkeit Anspruck erheben können, wenn sie fortlaufend in Evidenz gehalten werden, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 16. September 1901 Z. 17.678/II, aufgefordert, anfangs Jänner eines jeden Jahres Ausweise über die Veränderungen im Stand¬ der Ortschaften (Neubauten, Neunumerierungen und Demolierungen von Häusern, Aenderungen von Grenzen Namensänderungen u. dgl.) anher vorzulegen und gleich zeitig auch das bei der Gemeinde erliegende Exemplar des Ortschafts=Verzeichnisses zu berichtigen Bei dieser Gelegenheit wird nochmals darauf auf merksam gemacht, dass bei den Häusernumerierungen Doppelnummern (Nummern mit Buchstabenzusätzen) ver¬ mieden werden müssen. Steyr, 21. September 1901 Z. 12.097. An alle Gemeinde Vorstehungen. Gemäß § 94 des deutschen Gewerbeunfallversicherungs Gesetzes und § 37 des deutschen Bauunfallversicherungs¬ Gesetzes ruht der Rentenbezug eines berechtigten Ausländer¬ so lange, als letzterer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im deutschen Reiche hat. Ferner bestimmt der § 21, be¬ ziehungsweise § 9 der citierten deutschen Gesetze, dass die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalles ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im deutschen Reiche haben, keinen Rentenanspruch besitzen. Beide erwähnten

Gesetze ermächtigen jedoch den Bundesrath, diese Beschrän¬ kungen für die Angehörigen solcher Staaten außer Kraft zu setzen, deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebs¬ unfall verletzten Arbeitern, beziehungsweise deren Hinter¬ bliebenen eine entsprechende Fürsorge gewährleistet. Der deutsche Bundesrath hat nun in seiner Sitzung vom 29. Juni 1901 beschlossen, die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen über das Ruhen der Renten und über die Ausschließung des Anspruches auf Hinterbliebenenrente für die Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder außer Kraft zu setzen, jedoch mit der Maßgabe dass die rentenberechtigten Personen, solange sie sich nicht im deutschen Reiche aufhalten, den vom deutschen Reichs¬ versicherungsamte für Inländer (Angehörige des deutschen Reiches) erlassenen Vorschriften zu genügen haben Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 29. August l. J., Z. 16.813/VIII, werden die Gemeinde Vorstehungen von dem Inhalte des nachstehenden Bundes rathsbeschlusses, sowie der vom deutschen Reichsversicherungs amte erlassenen bezüglichen Vorschriften mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, für die entsprechende Verlautbarung des Bundesrathsbeschlusses, sowie der angeführten Vorschriften Sorge zu tragen. Z. 30.977. Bekanntmachung betreffend den Fortbezug der Unfallrenten und die Ge¬ währung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bei Aus¬ ländern, vom 29. Juni 1901. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 29. Juni 1901 beschlossen, die Bestimmungen über das Ruhen der Renten und über die Ausschließung des Anspruches auf Hinter¬ bliebenenrente in § 94, Ziffer 2, § 21 des Gewerbeunfall versicherungsgesetzes, sowie im § 37, Absatz 1, § 9 des Bauunfallversicherungs=Gesetzes für die Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der k. u. k. österreichisch=ungarischen Monarchie, sowie für die Ange¬ hörigen des Königreiches Italien außer Kraft zu setzen. Die Außerkraftsetzung erfolgt mit der Maßgabe, dass die rentenberechtigten Ausländer, so lange sie sich nicht im Inland aufhalten, den vom Reichsversicherungsamt aus Grund des § 94, Ziffer 3 des Gewerbeunfallversicherungs¬ Gesetzes für Inländer erlassenen Vorschriften zu genügen haben. Berlin, den 29. Juni 1901. Der Reichskanzler: In Vertretung: Z. 30.977. Graf v. Posadowsky m. p. Vorschriften über die Verpflichtungen von unfallrentenberechtigten In¬ ländern, welche im Auslande sich aufhalten, vom 5. Juli 1901 In Ausführung der Bestimmungen des § 94, Ziffer 3, des Gewerbeunfallversicherungs=Gesetzes (R.=G.=Bl. 1900 Seite 585), § 100, Ziffer 3, des Unfallversicherungs=Gesetzes für Land= und Forstwirtschaft (R.=G.=Bl. 1900 Seite 641), § 37, Absatz 1, des Bauunfallversicherungs=Gesetzes (R.=G.= Bl. 1900, Seite 698), werden die nachstehenden Vorschriften erlassen: § 1. Nimmt ein rentenberechtigter Inländer seinen gewöhn¬ lichen Aufenthalt im Auslande, so hat er der die Rente bezahlenden Berufsgenossenschaft unverzüglich diesen Aufent¬ halt so mitzutheilen, dass Postsendungen unter der ange¬ gebenen Adresse bestellbar sind. Die Mittheilung kann schrift¬ lich, telegraphisch oder zu Protokoll erfolgen. § 2. Die Mittheilung gilt als unterlassen im Sinne der Ziffer 3, Absatz 1, der §§ 94 des Gewerbeunfallversicherungs¬ gesetzes und 100 des Unfallversicherungs=Gesetzes für Land¬ und Forstwirtschaft, wenn die Abreise des Rentenberechtigten ins Ausland glaubhaft gemacht, innerhalb der Mittheilungs¬ frist aber keine den Vorschriften des § 1 entsprechende Mit¬ theilung der Berufsgenossenschaft zugegangen ist. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Reise ins Ausland angetreten worden ist, oder, sofern dieser Zeitpunkt nicht feststeht, mit dem Tage, an welchem die Bestellung einer Postsendung der Berufsgenossenschaft an den Rentenbe¬ rechtigten unter seiner letzten bekannten Adresse im Inlande wegen Verlassens dieses Aufenthaltsortes nicht hat bewirkt werden können Die Frist beträgt: Wenn der angegebene oder nach den Umständen anzu¬ nehmende ausländische Aufenthaltsort innerhalb Europas belegen ist, drei Monate; wenn dieser Ort in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen ist, sechs Monate; wenn dieser Ort in einem sonstigen außereuropäischen Lande belegen ist, neun Monate. Im Zweifel ist die längere Frist maßgebend. § 3 Bei jedem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts inner¬ halb des Auslandes finden die Vorschriften der §§ 1 und 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Mittheilungsfrist der letzte bekannte Auf¬ enthaltsort im Ausland an die Stelle des letzten inländischen Wohnorts tritt und dass die Frist in allen Fällen sechs Monate beträgt § 4. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Berufs¬ genossenschaft und dem Rentenberechtigten über die ander¬ weite Festsetzung des Beginnes und der Dauer der in den §§ 2 und 3 bestimmten Fristen ist zulässig. § 5. Auf Erfordern der die Rente zahlenden Berufsgenossen¬ schaft haben die rentenberechtigten Verletzten sich von Zeit zu Zeit bei dem örtlich zuständigen deutschen Consul oder einer ihnen zu bezeichnenden anderen deutschen Behörde persönlich vorzustellen Diese Vorstellung darf, sofern nicht zwischen der Be¬ rufsgenossenschaft und dem Rentenberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Einverständnis erzielt ist, innerhalb der ersten zwei Jahre von der Rechtskraft des Bescheides oder der Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgiltig festgestellt worden ist, a) von den am Sitze der Behörde wohnenden oder dort regelmäßig beschäftigten Verletzten nur in Zeiträumen von mindestens sechs Monaten, b) von anderen Verletzten nur in Zeiträumen von min¬ destens neun Monaten, 2. in allen übrigen Fällen nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre verlangt werden.

Die Berufsgenossenschaft, welche die Vorstellung an¬ geordnet hat, ist verpflichtet, den Verletzten die zur zweck¬ entsprechenden Ausführung der Reise aufgewendeten Kosten an Reise=, Uebernachtungs= und Zehrungsgeld, sowie der dadurch entgangenen Arbeitsverdienst zu erstatten. Die Bestimmung unter Ziffer 3, Absatz 3, der §§ 94 des Gewerbeunfallversicherungs=Gesetzes und 100 des Un¬ fallversicherungs=Gesetzes für Land= und Forstwirtschaft gilt auch für die Pflicht zur Mittheilung des Aufenthaltes. Diese Vorschriften treten am 1. October 1901 in Kraft. Sie finden entsprechende Anwendung auf die renten¬ berechtigten Inländer, welche an diesem Tage bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande genommen oder die Reise ins Ausland angetreten haben. Für solche Personen beginnen die in den §§ 2 und 3 vorgesehenen Mittheilungsfristen mit dem Tage des Inkraft¬ tretens dieser Vorschriften. Der Mittheilung des Aufenthaltes, an dem sich ein Berechtigter zu diesem Zeitpunkte befindet, bedarf es nicht, wenn seine ausländische Adresse der die Rente zahlenden Berufsgenossenschaft bereits früher genau (§ 1) mitgetheilt worden ist. § 9. Soweit die Rente von einer Ausführungsbehörde (§§ 128 ff. des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, §§ 134 ff des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirt¬ schaft, § 6, Ziffer 2 und 3, und §§ 42, 43 des Bauunfall versicherungsgesetzes) gezahlt wird, tritt diese hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen an die Stelle der Berufs¬ genossenschaft. Berlin, den 5. Juli 1901. Das Reichsversicherungsamt. Abtheilung für Unfallversicherung. Gaebel m. p. Z. 12.329. Steyr, 21. September 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Hafereinkauf durch das Militär=Verpflegs=Magazin Z. 1911. in Linz. Kundmachung. Hafereinkauf. 1. Das k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazin in Linz, Museumstraße Nr. 29, kauft: Im Monate Für die Stationen Anmerkung Linz Wels October 1901 350 1000 2. Die Hafermengen sind in der Regel beim Depot des k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazins in Linz, beziehungs¬ weise beim k. u. k. Militär=Verpflegs=Filialmagazine in Wel¬ abzustellen. Doch können dieselben auch „frei Bahn (Schiff, des Abstellungsortes offeriert werden. Die verkaufte Ware ist sofort, längstens aber inner¬ halb 6 Tagen abzustellen. Ausnahmsweise kann ein län¬ gerer Termin mit dem Militär=Verpflegs=Magazine in Linz vereinbart werden. Eine etwaige Einstellung dieser Käufe infolge erreichter Deckung wird besonders avisiert werden. Ebenso wird die Fortsetzung dieser freihändigen Käufe von Monat zu Monat mittels Kundmachung und bei Angabe der im betreffenden Monate zum Ankaufe gelangenden Hafermenge weiters verlautbart werden. 4. Der zum Verkaufe anzubietende Hafer muss von der letzten Fechsung, vollkommen reif, trocken und gesund sein, weiters volle, angemessen große, harte und möglichst gleiche Körner besitzen. Derselbe muss nahezu frei von Unkraut und fremden Sämereien, dann vollkommen frei von Insekten und darf nicht von Getreidekrankheiten befallen sein. Steine, Erde oder Lehmkügelchen dürfen im Hafer nur vereinzelt, Beimengungen und Unreinigkeiten zusammenge¬ nommen nicht über 3°5 Gewichtsprocente vorkommen. Das Gewicht eines Hektoliters Hafer muss mindestens 41 kg betragen. Hafer von der vorstehend angegebenen Qualität kann von jedem Landwirte (Genossenschaft) dem Militär¬ Verpflegs=Magazine in Linz schriftlich) oder mündlich bei Vorlage eines circa 2 kg schweren Musters vom 1. October 190 angefangen in beliebiger Menge angeboten werden. Wenn der zu verkaufende Hafer die Menge von 100 0 nicht erreicht und derselbe für das Militär=Verpflegs=Magazin in Linz selbst bestimmt ist, so kann dieser auf Gefahr des Verkäufers für den Fall der Nichtabnahme wegen nicht ent¬ sprechender Qualität oder zu hohen Preises, gleichfalls vom 1. October 1901 angefangen am Wochenmarktstage, d. i. an jedem Samstage vormittags von 8 bis 12 Uhr, zum Hafer=Magazine in der Weißenwolffstraße zugeführt werden und ist die Ware von dem betreffenden Fuhrmanne dort anzumelden. Vornehmlich wird auf Anbote kleiner und mittlerer Grundbesitzer reflektiert. 6. Jeder Einzelofferent, welcher dem Militär=Verpflegs¬ Magazine als Producent noch nicht bekannt ist, muss die beiläufige Menge des von ihm selbst producierten Hafers nachweisen. Dieser Nachweis ist durch Zeugnisse zu erbringen, welche für jene Landwirte, die einem landwirtschaftlichen Vereine angehören, von diesen, für andere Landwirte aber von der politischen oder ausnahmsweise von der Ge¬ meindebehörde auszustellen sind. Dieser Nachweis kann auch durch einen Vertrauensmann eines landwirtschaftlichen Ver¬ eines (Genossenschaft) für den Offerenten persönlich erbracht werden. Rücksichtlich der von den landwirtschaftlichen Vereinen (Genossenschaften) selbst zum Verkaufe angebotenen Hafermengen haben sich deren Vertreter als solche zu legiti¬ mieren. 7. Für den zum Verkaufe angebotenen Hafer werden sofern die Ware als übernahmsfähig erkannt wird, fallweise je nach der besseren oder minderen Qualität des Hafers innerhalb der jeweilig geltenden Markt= bezw. Börsen¬ notierungen liegende Preise, — auf Grund freier, markt¬ *) Schriftliche Offerte sind mit dem 1 K=Stempel zu versehen.

üblicher Vereinbarung — zugestanden und sofort nach der Abstellung der gekauften Ware ausgezahlt. 8. Der Quittungsstempel wird von der Heeresverwaltung bezahlt. 9. Detaillierte mündliche Auskünfte über Qualitäts¬ anforderungen und Uebernahms=Modalitäten werden von dem Militär=Verpflegs=Magazine in Linz, dann dessen Filiale in Wels an den Wochentagen in den gewöhnlichen Amts¬ stunden an jedermann bereitwilligst ertheilt. Linz, am 20. September 1901. Vom k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazin in Linz. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, obbe¬ zügliche Kundmachung in ortsüblicher Weise möglichst zu verlautbaren. Steyr, 17. September 1901. Z. 12.167. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Widerruf. Der im Amtsblatte Nr. 35, Z. 11.026/901, curren¬ dierte Knecht Karl Demel wurde als bei seinen Eltern in Steinbach an der Steyr im Aufenthalte ausgeforscht. Es sind daher die weiteren Nachforschungen einzustellen. Z. 12.392. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Widerruf. Unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 26. März 1893, Z. 4229, Amtsblatt Nr. 13, wird mitge¬ theilt, dass laut Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 18. September l. J., Z. 18.211/IV, der stellungspflichtig¬ Julius Milde eruiert worden ist. Z. 12 280. Steyr, 21. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung. Johann Heinberger, Straßeneinräumer in Pichler Nr. 63, Gemeinde Sierning wohnhaft, entfernte sich am 6. September 1901, nachmittags aus seiner Wohnung und ist bisher nicht zurückgekehrt. Dessen Personsbeschreibung ist: 42 Jahre alt, mittel¬ groß, stark, blonde Haare und Schnurrbart, rundes Gesicht gesunde Gesichtsfarbe, graue Augen, und fehlen demselben mehrere Stockzähne. Heinberger war bekleidet mit einem schwarzen Stoff¬ anzug, schwarzen steifen Hut, Stiefletten, schwarzen Havelok, und trug eine lederne Handtasche. Heinberger dürfte nach Angabe seiner Gattin Barbara auch sein Arbeitsbuch mithaben, weil selbes in der Wohnung nirgends vorzufinden ist. Ueber dessen Verbleiben sind Nachforschungen zu pflegen, und ist ein positives Resultat anher bekanntzugeben. Z. 12.322. Steyr, 21. September 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Ausforschung der nachstehenden Militärtaxpflichtigen aus dem Bezirke Neutitschein. Franz Wizner aus Freiberg, geboren 1869 Statur: mittelgroß; Gesicht: oval, blass: Haare: kastanien¬ braun; Augen: grau; Nase und Mund: gewöhnlich: Zähne: schadhaft; Schnurrbart: blond; Kinn: rund; besondere Kennzeichen: keine. Josef Kelnar aus Barnsdorf, geboren 1867 Statur: klein, mager; Gesicht: länglich, mager: Haare und Schnurrbart: blond; Augen: grau. 3. Franz Gärtner aus Halbendorf, geboren 1873 Statur: klein, untersetzt; Haare und Schnurrbart: blonde; Augen: blau; Zähne: gesund; Kleidung: ländlich 4. Josef Großmann aus Senftleben, geboren 1870 Statur: mittel; Haare: blond: Augen: blau; Mund: ge wöhnlich: Kinn und Gesicht: rund; spricht deutsch. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 25. October l. J. anher zu berichten. Z. 12.283. Steyr, 19. September 1901. An die Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Unterstützungsschwindler. Laut Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 14. September 1901, Z. 18.008/II, treibt sich der Buch¬ bindergehilfe Alfons Maria Stern, geboren und zuständig in Agram, 39 Jahre alt, römisch=katholischer Religion, von kleiner Statur mit lichtbraunem Haar und Augenbrauen, rothem Schnurrbarte, länglichem Gesichte, blaugrauen Augen und schlechten, mangelhaften Zähnen, zuweilen als Diener bei Menagerien und Circusgesellschaften, meistens aber ganz beschäftigungslos herum und pflegt auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Geldunterstützungen zu entlocken Die kroat.= slav.= dalmat. Landesregierung in Agram hat die Intervention des Ministeriums des Innern zu dem Behufe in Anspruch genommen, damit dem obbezeichneten Individuum Geldunterstützungen behördlicherseits nicht ge¬ währt werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Dar¬ nachachtung in die Kenntnis gesetzt.

Z. 12.393. Steyr, 21. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Unterstützungsschwindler. Laut Erlass der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 17. Sep¬ tember 1901, Z. 18.046 und 18.047, verursacht der in Naklas, politischer Bezirk Krainburg, zuständige, im Jahre 1857 in Görz geborene Schreiber Josef Kersic (klein, rundes Gesicht, graue Augen, braune Haare, Mund und Nase proportioniert, ohne besondere Kennzeichen) seiner Heimats¬ gemeinde durch ungerechtfertigte Entlockung von Unter¬ stützungen unnöthige Kosten. Ebenso pflegt ein gewisser Lukas Krikas, geboren im Jahre 1845 zu Bischoflack, daselbst zuständig, von ver¬ schiedenen Gemeinden Unterstützungen auf Kosten der Heimatsgemeinde zu entlocken; und zwar geschah dies bei den Gemeinden Dolmein, Kirchheim, Dekanie, Wippach, Agram, Rudolfswerth, Rahek, Wocheiner=Feistritz und St. Jakob im Rosenthale Lukas Krika ist von großer Statur, länglichem Gesicht hat graue Augen, kastanienbraune Haare, Mund und Nase sind proportioniert, er führt ein von der Gemeinde Bischof¬ lack von 17. Jänner 1896, Nr. 737, ausgestelltes Arbeits¬ buch mit sich. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, Josef Kersic und Lukas Krikas, den Fall eines unabweislichen Bedürfnisses ausge¬ nommen, keinerlei Geldunterstützungen auszufolgen, vielmehr die Genannten im Betretungsfalle bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Z. 1068 Sch. Steyr, 19. September 1901. An die Zweiglehrervereine Kremsmünster und Sierning. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Mitgliedern der Zweiglehrervereine Kremsmünster und Sierning, welche der am 10. October l. J. in Bad Hall stattfindenden Ver¬ sammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub Z. 1067/Sch. Steyr, 19. September 1901. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 13. September 1901, Z. 3435, werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen auf das Werk „Die deutsch=österreichische Jugendliteratur von Konrad Moißl und Ferd. Krautstengl aufmerksam gemacht. Z. 12.192. Steyr, 18. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. September bis 10. September 1901. 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair, 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Kirchham, Ort¬ schaft Kogl; Gemeinde Olsdorf, Ortschaft Pürndorf. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Mengersdorf, Möderndorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ort¬ schaft Oelling. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Untergaisbach, Ort schaft Reitling 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 3. Rauschbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Rosenau, Ortschaft Weißensteinalpe. Z. 12.494. Steyr, 24. September 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 10. September bis 17. September 1901. 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Ohlsdorf Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Waldneukirchen. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Schwertberg. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Möderndorf.

Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Kirchham, Ort¬ schaft Kogl; Gemeinde Ohlsdorf, Ortschaft Pürndorf 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Mengersdorf. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche: Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. Z. 12.493. Steyr, 24. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen Nr. 18.097/II. zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 12. September d. J., Z. 35.612, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16, ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus dem nachstehenden von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebiete des deutschen Reiches bis auf Weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar aus dem Regierungsbezirke Magdeburg des Königreiches Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlass¬ der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 29. Juni d. J., Z. 12.683, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlaut¬ barung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G. Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 19. September 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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