Amtsblatt 1901/26 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obeitierten Jagdgesetzes diejeniger Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagd¬ pachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des citierten Jagd¬ gesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 1. Juli 1901 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs= und Catastral mappen=Auszüge, sowie der Parcellen=Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparcellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, dass dem dies¬ fälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichts¬ skizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grund¬ complexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parcellen und Verbindungs¬ wege, wonöthig mit den entsprechenden Parcellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde jagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 5656/I 1901 St. Steyr, 17. Juni 1901. Nr. 10.616 ex 1901. Kundmachung betreffend die Abgabe der Erwerbsteuererklärungen zur Veranlagung der allgemeinen Erwerbsteuer für die Periode 1902 1903. Nach § 39 des Gesetzes vom 25. October 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 220) hat jeder im Sinne des § 1 dieses Gesetzes Steuerpflichtige, somit jeder der hierlands eine Erwerbsunternehmung betreibt oder eine au Gewinn gerichtete Beschäftigung ausübt und nicht gemäß §§ 2 und 3 von der allgemeinen Erwerbsteuer befreit ist, eine Erklärung über die für die Bemessung der Erwerb¬ steuer maßgebenden Umstände abzugeben. Die Erklärung hat insbesondere Angaben zu ent halten über: a) die Art des Geschäftsbetriebes, b) den Ort der Betriebsausübung, c) die Beschaffenheit und den Mietwert der Betriebsräume, die Zahl und Art der Hilfsarbeiter, e) Art und Wert des Anlagecapitals, Art und Wert des Betriebscapitals, Beschaffenheit und Zahl der gesammten, namentlich aber der in Verwendung stehenden Betriebsmittel (Motoren, Arbeitsmaschinen, Werksvorrichtungen u. dgl.), besondere Umstände, welche in Gemäßheit der Vollzugs¬ vorschrift vom 28. Jänner 1897 (R.=G.=Bl. Nr. 35) wesentliche Merkmale des Betriebsumfanges bilden 1) den Umstand, ob der Unternehmer im Betriebe selbst thätig ist, oder wer dem Betriebe vorsteht. Die Angaben haben sich in der Regel auf den durch¬ schnittlichen Stand der Betriebsverhältnisse während des letztabgelaufenen Jahres, das ist für die gegenwärtige Ver¬ anlagungsperiode auf die Zeit vom 1. Juli 1900 bis 30. Juni 1901, oder wenn die Unternehmung oder Beschäf¬ tigung noch nicht 1 Jahr lang betrieben wurde, auf den durch¬ schnittlichen Stand während des kürzeren Zeitraumes ihres Bestandes zu beziehen; der Steuerpflichtige hat sich im letzteren Falle zugleich darüber auszusprechen, ob und welche Aenderung im Betriebsumfange während des nächstfolgenden Jahres beabsichtigt ist oder voraussichtlich bevorsteht Die Erklärungen sind wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie können entweder schriftlich eingebracht oder bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz (Bezirkshauptmannschaft, Steueradministration oder dem zuständigen Steueramte mündlich zu Protokoll gegeben werden. Behufs schriftlicher Abgabe der Erklärung sind die bei der Steuerbehörde I. Instanz, den Steuerämtern und Gemeinde=Vorstehungen erhältlichen Formularien zu ver¬ wenden. Den Steuerpflichtigen wird zur Vermeidung späterer Anstände empfohlen, bei der Abfassung der Erklärungen von der bei den ebengenannten Behörden erhältlichen gedruckten „Anleitung zur Verfassung der Erwerbsteuerklärungen Gebrauch zu machen. Wer der obigen Verpflichtung zur Abgabe der Erwerbsteuererklärung nicht nachkommt, setzt sich der Ver¬ hängung von Ordnungsstrafen (§§ 42 und 250) des citierten Gesetzes aus und hat zu gewärtigen, dass die Erwerb¬ steuercommission die Bemessung der Erwerbsteuer auf Grund der ihr vorliegenden Behelfe ohne Mitwirkung des Steuer¬ pflichtigen von amtswegen vollzieht; nach Umständen müsste die Bestrafung gemäß § 243, Z. 1, wegen Steuerverheim lichung oder gemäß § 244, alinea 3, wegen Ordnungs widrigkeit platzgreifen Unrichtige Angaben in den Erklärungen werden even¬ tuell als Steuerhinterziehung (§ 239) oder als Ordnungs widrigkeit (§ 241, alinea 3) unnachsichtlich geahndet. Die Frist zur Abgabe der Erklärungen be¬ ginnt mit 1. Juli und endet mit 1. August 1901 K. k. Finanz=Direction Linz am 1. Juni 1901. Nusko m. Z. 8342. Steyr, 24. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Warnung vor dem Ankauf von „Animalin“. Dem k. k. Ackerbauministerium ist zur Kenntnis ge¬ langt, dass ein Wladimir Sozil, Wien, Goethegasse 7 ein „Animalin“ genanntes Präparat in Kreisen der Land¬ bevölkerung anpreist, welches mit dem im Erlasse vom 23. Februar 1901, Z. 4571 (Statthalterei=Erlass vom 12. März 1901, Z. 4802), bezeichneten Gemisch nahezu identisch ist. Das Präparat ist nach dem Gutachten der k. k. land¬ wirtschaftlich=chemischen Versuchsstation in Wien ein Gemisch von Kupfervitriol (759), Kalk, Salpeter, Chlorkalium und schwefelsaurem Ammoniak und ähnelt, was Zusammen¬ setzung und Wert betrifft, sehr dem im h. o. Erlasse vom bezeichneten „Animalin“ 23. Februar 1901, Z. 4571, Vermuthlich hält sich der Erfinder an kein bestimmtes Recept, sondern behält nur die Menge des einzigen einigermaßen wirksamen Bestandtheiles, nämlich des Kupfervitriols, bei.

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