Amtsblatt 1901/26 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 26. Steyr, am 27. Juni. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig¬ geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 24. Juni 1901. Z. 8340. An die Gemeinde Vorstehungen Weyer Markt und Land, Gaslenz, Großraming und Neustift. Ich werde am Mittwoch den 3. Juli l. J. vormittags halb 10 Uhr in der Marktgemeinde=Kanzlei zu Weyer einen Amtstag abhalten. Die Herren Gemeinde=Vorsteher sind eingeladen, sich hiebei zu betheiligen und die Abhaltung des Amtstages allgemein zu verlautbaren. Steyr, 14. Juni 1901. Z. 6254/VI. An alle Gemeinde Vorstehungen. Nachträglich zur hierämtlichen Kundmachung von 20. Juni 1901, Z. 6130/VI, werden die Gemeinde=Vorste¬ hungen insbesonders darauf aufmerksam gemacht, dass die Zinsertragsbekenntnisse und tabellarischen Protokolle genau die Anzahl der in Miete gegebenen Wohnbestandtheile, sowie auch insbesonders die Anzahl der vom Eigenthümer selbs benützten Bestandtheile zu enthalten haben, und zwar unter ausdrücklicher Angabe der Lage derselben, d. i., ob dieselben ebenerdig oder im ersten Stocke u. s. w. sich befinden. Weiters wird im Interesse einer gleichmäßigen und richtigen Besteue rung auch darauf das Hauptaugenmerk zu richten sein, dass bei Häusern, welche lediglich zur Vermietung bestimmt sind, für den Fall, als einzelne Wohnungen zur Zeit der Fassions¬ legung leerstehen sollten, auch für diese unter Angabe der zur Vermietung bestimmten Bestandtheile der zuletzt bezogene Jahreszins einzubekennen ist. Der Umstand der Leerstehung ist in der Anmerkungscolonne der Zinsfassion, respective des tabellarischen Protokolles ersichtlich zu machen; außerdem ist separat hiefür hieramts die Leerstehungsanzeige einzu¬ bringen, damit für die Dauer der Leerstehung die auf der Zinsentgang entfallende Hauszinssteuer in Abschreibung gebracht werden kann. Man ist hieramts zur Anschauung gekommen, das¬ viele Hausbesitzer der irrigen Meinung sind, dass sich die Höhe der Hauszinssteuer für vermietete Bestandtheile auch nach deren Anzahl richtet, weshalb auch vielfach einzelne Bestandtheile verschwiegen, respective Wohnbestandtheile, wie Kammern 2c., als Küchen angesetzt wurden. Hiezu wird bemerkt, dass sich die Hauszinssteuer nur nach der Höhe des bezogenen Mietzinses richtet; hingegen wie sich aus nachstehendem Beispiele ergibt, für die ver¬ schwiegenen und selbstbenützten Bestandtheile außer der auf Grund des einbekannten Mietzinses entfallenden Zinssteuer noch die nach dem Tarife sich ergebende Hausclassensteuer dem Hauseigenthümer vorgeschrieben wird Ein Haus ist beispielsweise mit 10 Wohnbestandtheilen classificiert. Gibt nun der Hauseigenthümer drei bewohnbare Bestandtheile, wobei Küchen nicht einzurechnen sind, als ver mietet an, so wird er für den Rest, d. i. sieben Bestandtheile nach der X. Tarifelasse mit einer Hausclassensteuer per 30 K welche der Hauszinssteuer zugerechnet wird, besteuert Auch ist stets darauf zu achten, dass der Zins immer ganzjährig, und zwar in Kronenwährung angegeben werde Sollte der Hauseigenthümer nicht in dem vermieteten Hause wohnen, so ist dies ebenfalls anzumerken. Bei theil¬ weise steuerfreien Gebäuden ist besonders der auf die steuer¬ freien Bestandtheile entfallende Zins, respective Mietwer auf beliebige Art ersichtlich zu machen Uebrigens wird auch auf das vom Gemeindesecretär Gustav Barth herausgegebene Handbuch „Der Steuerzahler (Seite 55 bis inclusive 66) verwiesen, welch letzteres nach erfolgter hierämtlicher Ueberprüfung für sehr zweckdienlich befunden wurde. Die stricte Beobachtung vorstehender, nur im Interesse der Haus eigenthümer gelegenen Anordnungen wird gewärtigt Z. 8233 Steyr, 20. Juni 1901. Edict. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Gleink mit 31. December 1901 abläuft, wird gemäß §§ 9 und 10 des 0.25. Jagdgesetzes vom 13. Juni 1895, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 8 ex 1896, be¬ hufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung

des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obeitierten Jagdgesetzes diejeniger Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagd¬ pachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des citierten Jagd¬ gesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen vom 1. Juli 1901 angefangen hieramts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grundbuchs= und Catastral mappen=Auszüge, sowie der Parcellen=Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evidenzhaltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundparcellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird, dass dem dies¬ fälligen Gesuche eine handliche und deutliche Uebersichts¬ skizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grund¬ complexe (am besten durch verschiedenen Farbenauftrag) als auch die in Betracht kommenden Parcellen und Verbindungs¬ wege, wonöthig mit den entsprechenden Parcellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen wären Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde jagdgebiete angemeldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Z. 5656/I 1901 St. Steyr, 17. Juni 1901. Nr. 10.616 ex 1901. Kundmachung betreffend die Abgabe der Erwerbsteuererklärungen zur Veranlagung der allgemeinen Erwerbsteuer für die Periode 1902 1903. Nach § 39 des Gesetzes vom 25. October 1896 (R.=G.=Bl. Nr. 220) hat jeder im Sinne des § 1 dieses Gesetzes Steuerpflichtige, somit jeder der hierlands eine Erwerbsunternehmung betreibt oder eine au Gewinn gerichtete Beschäftigung ausübt und nicht gemäß §§ 2 und 3 von der allgemeinen Erwerbsteuer befreit ist, eine Erklärung über die für die Bemessung der Erwerb¬ steuer maßgebenden Umstände abzugeben. Die Erklärung hat insbesondere Angaben zu ent halten über: a) die Art des Geschäftsbetriebes, b) den Ort der Betriebsausübung, c) die Beschaffenheit und den Mietwert der Betriebsräume, die Zahl und Art der Hilfsarbeiter, e) Art und Wert des Anlagecapitals, Art und Wert des Betriebscapitals, Beschaffenheit und Zahl der gesammten, namentlich aber der in Verwendung stehenden Betriebsmittel (Motoren, Arbeitsmaschinen, Werksvorrichtungen u. dgl.), besondere Umstände, welche in Gemäßheit der Vollzugs¬ vorschrift vom 28. Jänner 1897 (R.=G.=Bl. Nr. 35) wesentliche Merkmale des Betriebsumfanges bilden 1) den Umstand, ob der Unternehmer im Betriebe selbst thätig ist, oder wer dem Betriebe vorsteht. Die Angaben haben sich in der Regel auf den durch¬ schnittlichen Stand der Betriebsverhältnisse während des letztabgelaufenen Jahres, das ist für die gegenwärtige Ver¬ anlagungsperiode auf die Zeit vom 1. Juli 1900 bis 30. Juni 1901, oder wenn die Unternehmung oder Beschäf¬ tigung noch nicht 1 Jahr lang betrieben wurde, auf den durch¬ schnittlichen Stand während des kürzeren Zeitraumes ihres Bestandes zu beziehen; der Steuerpflichtige hat sich im letzteren Falle zugleich darüber auszusprechen, ob und welche Aenderung im Betriebsumfange während des nächstfolgenden Jahres beabsichtigt ist oder voraussichtlich bevorsteht Die Erklärungen sind wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie können entweder schriftlich eingebracht oder bei der zuständigen Steuerbehörde I. Instanz (Bezirkshauptmannschaft, Steueradministration oder dem zuständigen Steueramte mündlich zu Protokoll gegeben werden. Behufs schriftlicher Abgabe der Erklärung sind die bei der Steuerbehörde I. Instanz, den Steuerämtern und Gemeinde=Vorstehungen erhältlichen Formularien zu ver¬ wenden. Den Steuerpflichtigen wird zur Vermeidung späterer Anstände empfohlen, bei der Abfassung der Erklärungen von der bei den ebengenannten Behörden erhältlichen gedruckten „Anleitung zur Verfassung der Erwerbsteuerklärungen Gebrauch zu machen. Wer der obigen Verpflichtung zur Abgabe der Erwerbsteuererklärung nicht nachkommt, setzt sich der Ver¬ hängung von Ordnungsstrafen (§§ 42 und 250) des citierten Gesetzes aus und hat zu gewärtigen, dass die Erwerb¬ steuercommission die Bemessung der Erwerbsteuer auf Grund der ihr vorliegenden Behelfe ohne Mitwirkung des Steuer¬ pflichtigen von amtswegen vollzieht; nach Umständen müsste die Bestrafung gemäß § 243, Z. 1, wegen Steuerverheim lichung oder gemäß § 244, alinea 3, wegen Ordnungs widrigkeit platzgreifen Unrichtige Angaben in den Erklärungen werden even¬ tuell als Steuerhinterziehung (§ 239) oder als Ordnungs widrigkeit (§ 241, alinea 3) unnachsichtlich geahndet. Die Frist zur Abgabe der Erklärungen be¬ ginnt mit 1. Juli und endet mit 1. August 1901 K. k. Finanz=Direction Linz am 1. Juni 1901. Nusko m. Z. 8342. Steyr, 24. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Warnung vor dem Ankauf von „Animalin“. Dem k. k. Ackerbauministerium ist zur Kenntnis ge¬ langt, dass ein Wladimir Sozil, Wien, Goethegasse 7 ein „Animalin“ genanntes Präparat in Kreisen der Land¬ bevölkerung anpreist, welches mit dem im Erlasse vom 23. Februar 1901, Z. 4571 (Statthalterei=Erlass vom 12. März 1901, Z. 4802), bezeichneten Gemisch nahezu identisch ist. Das Präparat ist nach dem Gutachten der k. k. land¬ wirtschaftlich=chemischen Versuchsstation in Wien ein Gemisch von Kupfervitriol (759), Kalk, Salpeter, Chlorkalium und schwefelsaurem Ammoniak und ähnelt, was Zusammen¬ setzung und Wert betrifft, sehr dem im h. o. Erlasse vom bezeichneten „Animalin“ 23. Februar 1901, Z. 4571, Vermuthlich hält sich der Erfinder an kein bestimmtes Recept, sondern behält nur die Menge des einzigen einigermaßen wirksamen Bestandtheiles, nämlich des Kupfervitriols, bei.

Was die Person des auf der Reclame unterzeichneten Wladimir Sozil anbelangt, so dürfte dieselbe mit dem Erfinder des „Animalins“ indentisch sein, welcher seinerzeit in dem bei der k. k. Staatsanwaltschaft in Wien aufge nommenen Protokolle von Frau H. Mesaros als unbe¬ kannten Aufenthaltes bezeichnet worden war und letzterer die Erfindung zur Ausbeutung verkauft hatte. Allem Anscheine nach handelt es sich hier um einer Versuch, die Wirkung der mit dem bezogenen Erlasse ange ordneten Warnung durch Vorschiebung eines anderer Namens wettzumachen Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 20. Juni 1901, Z.11.594/I, zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass vor dem von Sozil propagierter „Animalin“ gewarnt wird. Z. 8402. Steyr, 24. Juni 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und die Herren Gemeinde Aerzte. Mit dem h. a. Erlasse vom 5. Juni 1899, Z. 9111, wurden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, zum Amts¬ gebrauche der Herren Gemeindeärzte die Drucksorten: A. Stammbuch über die Bresthaften; B. Stammbuch über die sanitären Verhältnisse der Gemeinde; C. Gestionsprotokoll; D. Armenbehandlungsprotokoll; aus E. Mareis Buchdruckerei in Linz anzuschaffen. Im Jahre 1900 wurde jedoch noch in der Mehrzahl der Gemeinden diese Protokolle nicht eingeführt weil dieselben dem betreffenden Gemeindearzte noch nicht beigestellt worden waren. Die strenge Durchführung der Bestimmungen des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 13. Juni 1899, Z. 8514/V., welche in dem obenerwähnten Erlasse im Amts¬ blatt Nr. 27 des Jahres 1899 bekannt gegeben worden sind, wird im Laufe des Jahres 1901 durch den Amtsarzt con¬ troliert werden und mache ich die Herren Gemeinde=Vor¬ steher für die Befolgung persönlich verantwortlich. Z. 8286. Steyr, 21. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. tigen Vincenz Gazda, Sohn des Johann und der Anna Gazda, geborenen Knapek Der Genannte ist mittelgroß, untersetzt, hat dunkel¬ braune Haare, schwarzen Schnurrbart, längliches Gesicht dunkelbraune Augen und Augenbrauen, gesunde Zähne; die zwei Mittelfinger der rechten Hand sind zerquetscht. Weiters des am 17. Juni 1877 in Pohl im Bezirke Mähr.=Weißkirchen geborenen und dahin zuständigen, stel¬ lungspflichtigen Alois Heinrich, Sohn des Anton Heinrich und der Magdalena, geborenen Hermann Alois Heinrich ist mittelgroß, schwach, hat blonde Haare und Augenbrauen, blaue Augen und blatternarbiges Gesicht. Die bezüglichen Nachforschungen sind und zwar insbe¬ sondere in der Richtung einzuleiten, ob die Genannten nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm¬) Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheinen, dort ihrer Stellungspflicht Genüge geleistet haben, oder gestorben sind Ein positives Ergebnis dieser Nachforschung ist bis 25. Juli l. J. zu berichten. Steyr, 25. Juni 1901. Z. 8349. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des im Jahre 1879 in Triest geborenen, in Cittavecchia im Bezirk Lesina heimatsberechtigten, stellungspflichtigen Ivan Radonié Sohnes der verstorbenen Eheleute Ivan Radonié und Marie, geborene Rakovic Die bezüglichen Nachforschungen sind und zwar insbe¬ sondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs= (Landsturm¬ Pflichtigen einer Gemeinde aufgeführt erscheint, dort seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein positives Ergebnis der Nachforschung ist bis 25. Juli 1901 zu berichten. Z. 8043. Steyr, 18. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Viehmärkte=Kalendarium. Mit Anfang Juli sind von den Hebammen die Geburten=Ausweise abzuverlangen, den Herren Gemeinde¬ Aerzten zur Prüfung und Richtigstellung zu übergeben und sodann bis 20. Juli anher vorzulegen Z. 8173 und 8174. Steyr, 26. Juni 1901. In sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Ausforschung des am 10. März 1873 in Binina im Bezirke Wallachisch¬ Meseritsch geborenen und dahin zuständigen, stellungspflich¬ Um dem in Kreisen von Landwirten und Vieh¬ händlern auf den höchst nachtheilig empfundenen Mangel eines authentischen Verzeichnisses der in den einzelnen Ländern stattfindenden Viehmärkte abzuhelfen, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Ministe¬ riums des Innern vom 31. Mai l. J., Z. 20.628, unter Hinweis auf das Erscheinen des Beiblattes des Verordnungs¬ blattes des Ministeriums des Innern beauftragt, die Auf¬ merksamkeit der Landwirte, Viehhändler, Vieh=Exporteure, Fleischhauer, Fleischselcher 2c. im Wege der landwirtschaft¬ lichen Corporationen, beziehungsweise der betreffenden Ge¬ nossenschaften auf den Bestand des Viehmärkte=Kalendariums zu lenken und hervorzuheben, dass diese Publicationen den Interessentenkreisen mit Rücksicht auf den mäßigen Pränu¬ merationspreis des erwähnten Beiblattes von 3 K. für

Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte und von 4 K für sonstige Pränumeranten pro Jahr ungemein leicht zugänglich gemacht sind. Z. 8344. Steyr, 24. Juni 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juni bis 17. Juni 1901. 1. Rotz. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ort¬ schaft Weiling. 2. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Staudach 3. Bezirk Perg: Gemeinde Puchberg, Ortschaft Hehenberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaft Obersonnberg. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Gmunden, Traunstein; Gemeinde und Ortschaft Gschwendt: Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Schweigthal Gemeinde Ohlsdorf, Ortschaft Aurachkirchen Oberthalham, Holzhäuseln, Ohlsdorf, Gemeinde Pinsdorf; Ortschaft Kuf¬ haus, Moos, Pinsdorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen, Mengersdorf. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Hellmonsödt. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Piberbach; Gemeinde und Ortschaft Sierning. Z. 8103 Steyr, 19. Juni 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen Nr. 11.597/II. zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. Juni d. J., Z. 22.194 auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zu¬ gehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892 die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, u. zw.: Aus den Regierungsbezirken Magdeburg und Merse burg des Königreiches Preußen und 2. aus dem Herzogthume Sachsen=Weimar. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 20. Mai d. J., Z. 9272 verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51 und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 14. Juni 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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