Amtsblatt 1901/19 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1901. Steyr, am 9. Mai. Nr. 19. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K. 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 5903. Steyr, 30. April 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Ueber Ersuchen des k. k. Landespräsidiums in Czernowitz wird für den zu Gunsten der Abgebrannten des Marktes Wiznitz im hiesigen pol. Bezirke gesammelte Betrag von 390 K 97 h der wärmste Dank der Gemeinde Wisnitz bekanntgegeben. Dies wird im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 27. April 1901, Z. 1169 Präs., verlautbart. Steyr, 1. Mai 1901. Z. 5954. An alle Gemeinde Vorstehungen. Warnung vor der Auswanderung nach S. Paulo (Brasilien). Laut einer an das k. k. Ministerium des Innern gelangten amtlichen Mittheilung ist seitens der Regierung des Staates S. Paulo in Brasilien ein Concurs für die Einführung von 30.000 Emigranten ausgeschrieben worden Unter den diesfalls eingelaufenen Offerten befinden sich auch vier Angebote solcher Proponenten, welche sich zur Einführung von Oesterreichern erbieten. Obwohl die Entscheidung hinsichtlich der erwähnten Angebote noch nicht erfolgt ist, erscheint es höchst wahrscheinlich dass sich die Regierung für eines der bezeichneten vier Offerte entschließen wird, weil die österreichischen und ungarischen Auswanderer als tüchtige und fleißige Landarbeiter bestens bekannt, stark gesucht und den Emigranten anderer Staaten gegenüber vorgezogen werden. Es steht daher zu erwarten, dass die Anwerbung auch auf das diesseitige Staatsgebiet ausgedehnt werden wird Was nun die Verhältnisse anbelangt, denen österreichisch¬ Einwanderer im Staate S. Paulo entgegengehen, so müsser diese auf Grund durchaus verlässlicher, an Ort und Stell¬ eingeholter Informationen nach wie vor als äußerst ungünstige bezeichnet werden, und kann daher von der Einwanderung dahin nur eindringlichst abgerathen werden Wer sich nach S. Paulo begibt in der Hoffnung daselbst Land zur selbständigen Bebauung erwerben zu können, wird nur die bitterste Enttäuschung erfahren. Jede Betheiligung der Einwanderer mit Staatsland ist ausgeschlossen; unter diesen Umständen sind die Einwanderer gezwungen, Accordarbeit auf Kaffeeplantagen anzunehmen und dort ohne ein eigenes Heim das Leben schwer geplagter und dabei schlecht bezahlter Kaffeearbeiter zu führen, welches sich thatsächlich nur wenig von dem der früheren Sclaven unterscheidet. Die Plantagenbesitzer sind infolge der weichenden Kaffee¬ preise und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Krisis erschöpft und gewöhnlich überverschuldet, weshalb sie die ohnehin schon niedrigen Löhne noch weiter herunterdrücken oder den Arbeitern auch gänzlich vorenthalten. Mit Rücksicht auf die mangelhafte Rechtspflege im Staate S. Paulo aber ist der Colonist gegen solche Vorkommnisse in der Regel schutzlos Hiezu gesellt sich die Schwierigkeit, sich den neuen und gänzlich ungewohnten Verhältnissen anzupassen, sowie die Unkenntnis der Landessprache, alles Umstände, welche noch weiter dazu beitragen, bei den Eingewanderten das Gefühl der Vereinsamung und Entmuthigung hervorzurufen, und deren Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. April d. J., Z. 13.165 (Statthalterei=Erlass vom 25. April d. J., Z. 8141/II), werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen beauftragt, alle Sorgfalt darauf zu verwenden, dass die vorstehenden Mittheilungen sofort in jenen Bevöl¬ kerungskreisen, welche für die fragliche Auswanderung in Betracht kommen und an welche daher die Auswanderungs¬ agenten mit ihren Vorspiegelungen vor allem binnen kurzem herantreten werden, die weitestgehende Verbreitung finden. Da in der eingangs erwähnten Concursausschreibung der Regierung des Staates S. Paulo die Vorschrift enthalten ist, dass für jeden Auswanderer ein Certificat der Behörde des letzten Aufenthaltsortes beizubringen ist, aus welchem die Angehörigkeit zu einer Ackerbaufamilie, die Arbeitsfähig keit, sowie das moralische und bürgerliche Vorleben eines jeden Emigranten hervorgeht, werden die Gemeinde=Vor¬

stehungen angewiesen, die Ausstellung derartiger Certificate Auswanderern zu verweigern. Steyr, 1. Mai 1901. Z. 5794. An alle Gemeinde Vorstehungen. Blattern in Italien. Nachdem laut Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. v. M., Z. 7614/V, in Unteritalien, namentlich in der Stadt Neapel die Blattern epidemisch aufgetreten sind, werden die Gemeinde=Vorstehungen, namentlich jene, wo ein regerer Fremdenverkehr während der Saison stattfindet, beauf¬ tragt, auf die aus Italien zugereisten Fremden in Hinsicht auf deren Gesundheitszustand ein besonderes Augenmerk zu haben, und im Falle des Verdachtes einer infectiösen Er¬ krankung sofort anher die Anzeige zu erstatten. Steyr, 29. April 1901 Z. 5520. An alle Gemeinde Vorstehungen. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mittheilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 22. Jänner 1901, Z. 89.710 ex 1900, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Ruma, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraph ergänzenden Nachtragsver¬ ordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 3. April 1901 Z. 5726/VIII, mit Beziehung auf den § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Z. 5995. Steyr, 4. Mai 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung der Marie Liedlbauer. Marie Liedlbauer, ledige Dienstmagd, geboren 1871 zu Ternberg, zuständig dahin, versehen mit Dienstbotenbuch Nr. 640, ausgestellt am 30. Juli 1893 von der Gemeinde Ternberg, hat sich vor ungefähr einem Jahre unter Zurück¬ lassung ihrer zwei unehelichen Kinder, deren Verpflegung der Heimatsgemeinde nunmehr zur Last fällt, aus der Gemeinde Sierning entfernt. Seinerzeit hat dieselbe in Steyr, Sierning und Umgebung gedient. Da ihr Aufenthalt von der Heimatsgemeinde bisher nicht in Erfahrung gebracht werden konnte, sind über denselben Nachforschungen zu pflegen und ist das Resultat derselben anher bekanntzugeben. Z. 482 B.=Sch.=R. Steyr, 29. April 1901 In alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. Der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat laut Erlasses vom 16. April d. J., Z. 11.040, mit Rücksicht aus den Umstand, dass in diesem Jahre der 15. Juli auf einen Montag fällt, anzuordnen gefunden, dass an jenen allgemeiner Volks= und Bürgerschulen, für welche durch die bestehenden Verordnungen der 15. Juli als Tag des Schuljahrschlusses festgesetzt ist, im Jahre 1901 das Schuljahr schon am 13. Juli (Samstag) geschlossen werde. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 25. April l. J., Z. 1555, in Kenntnis gesetzt. Steyr, 4. Mai 1901. Z. 517 B.=Sch.=R. An den Zweiglehrerverein Kremsmünster. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der am 22. Mai l. J. in Kremsmünster stattfindenden Versammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 5985. Steyr, 7. Mai 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen Nr. 8213/II. zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 25. April d. J., Z. 15.323, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseburg und Hannover des Königreiches Preußen. 2. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar und 3. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 14. Februar 1901, Z. 3011 verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung im Amtsblatte zur Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G. Bl. Nr. 51) und des § 46 des allgemeinen Thierseuchen gesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35 geahndet Linz, den 27. April 1901. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p.

Z. 5986. Steyr, 7. Mai 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung Nr. 8212/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Ausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthaltere zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 24. April d. J., Z. 15.156, unter Aufrechthaltung der mit der Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 13. Jänner 1900, Z. 510, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Occu¬ pationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen, und zwar: Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bos.=Dubica, Breka, Gradacac, Prijedor, Prnjavor, Sanskimost und Zwornik Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Sanskimost Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung ge¬ sperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ freien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stell¬ der hierortigen Kundmachung vom 25. Februar d. J., Z. 3769, sogleich in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise des § 46 des allgemeiner Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, den 27. April 1901 Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 6046. Steyr, 7. Mai 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. April bis 26. April 1901. 1. Rothlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pasching. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Untergaisbach, Ortschaft Obergaisbach Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ort¬ schaft Mühlgrub. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Hörsching Bezirk Perg: Gemeinde Hundsdorf, Ortschaft Neustadt. Bezirk Ried: Gem. Senftenbach, Ortschaft Bruck. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde u. Ortschaft Hundsdorf. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Großraming. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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