Amtsblatt 1901/1 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel 1, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verfeucht gewesene Gemeinden Frieske (Stuhlgerichtsbezirk Szekeso), Uj=Szemer¬ (Stuhlgerichtsbezirk Berezna), Also=Lendva, Redics (Stuhl¬ gerichtsbezirk Also=Lendva) und aus den durch Stäbchen rothlauf verseucht gewesenen Gemeinden Gerald, Luko, Szako (Stuhlgerichtsbezirk Szekes) und deren Nachbarge¬ meinden wird jedoch durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke erlassenen Verbote nicht berührt Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 15. December 1900, Z. 45.089, im Nach¬ hange zu der Kundmachung vom 7. December 1900 Z. 44.080 (hierämtliche Kundmachung vom 11. De¬ cember 1900, Z. 22.362/II), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. bruar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung. Linz, am 20. December 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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