Amtsblatt 1900/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Dezember 1900

Inbefugt gewonnene Christbäume sind zu saisieren oder beziehentlich den Waldeigenthümern zurückzugeben, wo ferne dieselben als Eigenthümer constatiert werden Z. 14 254. Steyr, 9. December 1900. An alle Genossenschafts -Vorstehungen. Betreffend die statistischen Nachweisungen. Laut Eröffnung des k. k. Handels=Ministeriums vom 9. October 1900, Z. 47.123, haben die mit dem Erlasse dieses Ministeriums vom 30. November 1897 Z. 43.459 Statthalterei=Erlass vom 16. März 1898, Z. 2681, Erlass der k. k. Bezirkshauptmannschaft vom 28. April 1898 Z. 6121, angeordneten statistischen Erhebungen über die Thätigkeit der schiedsgerichtlichen Ausschüsse der Gewerbegenossenschaften und die Vermögens gebarung der letzteren (Formularien A und E), wie aus den bisher in dieser Angelegenheit von den Handels¬ und Gewerbekammern erstatteten Berichten entnommen werden musste, das gewünschte Ergebnis nicht gehabt Die Gründe dieses geringen Erfolges sind vorzugs¬ weise darin zu suchen, dass die für solche Nachweisungen erforderlichen Unterlagen bei der überwiegenden Mehrzahl der Gewerbegenossenschaften nicht vorhanden und auch nicht in so kurzer Zeit ohne besondere Vorkehrungen herzustellen varen Die in der Sache erstatteten Berichte der Handels¬ und Gewerbekammern lassen nun keinen Zweifel darüber übrig, dass derartige statistische Erhebungen nur dann mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können wenn es gelingt die Buchführung der Gewerbegenossenschaften in weitem Umfange in geregelte Bahnen zu lenken und soweit als möglich in einheitlicher Weise zu ordnen Indem das k. k. Handelsministerium sich in dieser Richtung weitere Maßnahmen vorbehält, fand es anzuordnen, dass es von den angeordneten statistischen Nachweisungen bis auf weiteres abzukommen hat Hievon werden die Genossenschaften zufolge des Er¬ lasses derk. k. o.=ö. Statthalterei vom 20. October 1900 Z. 19.185/VIII, in Kenntnis gesetzt. Z. 16.240. Steyr, 6. December 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Nachdem die Verpachtung der Militär=Schub= und Vorspannsfuhren der einzelnen Concurrenzbezirke pro 190 im Laufe des Monates December d. J. vorzunehmen ist erhalten die Schub= und Vorspannstations=Gemeinden den Auftrag, nach vorschriftsmäßiger Verständigung der einzelner Gemeinden des Concurrenzbezirkes die Verpachtung noch im Monate December l. J. vorzunehmen und über das Ergebnis sammt Beischluss des Verpachtungsprotokolles anher zu berichten Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr behält sich je¬ doch bevor, im Falle, dass das Ergebnis dieser Verpachtungen ein für die Steuerträger zu hohes wäre und den Bestimmungen des Schub= und Vorspann=Normales nicht entsprechen würde, das Verpachtungsprotokoll nicht zu genehmigen, sondern die 3 Natural=Schub= und =Vorspann im Concurrenzbezirke anzu¬ ordnen, über welche dann die Stationsgemeinde die gemein¬ same Verrechnung zu führen hat. Z. 16.073. Steyr, 10. December 1900. An die Gemeinde-Vorstehungen Bad Hall, Neu¬ hosen, Kremsmünster Markt Weyer Markt und Gastenz. Behufs Verfassung der Nachweisung über im Jahre 1900 vorgenommenen Hausiervidierungen wird ein Ausweis iber die dortamts im laufenden Jahre vorgenommenen Vidierungen benöthigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: 1. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern; 2. wie oft ein und demselben Hausierer (zwei= oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde; 3. wie viele von den ausgewiesener Hausiervidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberöster¬ reich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder ntfallen Z. 16.024. Steyr, 7. December 1900. An sämmtliche Gemeinde -Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Verbot des Geheimmittels „Zahnhalsband“. Von der Apotheken=Firma Gebrüder Gehrig, in Berlin W., Königgrätzerstraße 18, wird ein sogenanntes „elektromotorisches Zahnhalsband“ in Form eines Sammt¬ bandes, in welchem ein in Papier gehülltes medicamentöses Pulver eingeschlossen ist, in Verkehr gebracht Da diesem Mittel fälschlich eine den Zahnungsprocess der Kinder auf geheimnisvolle Weise fördernd, demselben edoch in keiner Weise zukommende Wirkung zugeschrieben dasselbe nach Art eines Arcanums angepriesen undin Vertrieb gesetzt wird, da ferner durch das anhaltende Tragen dieses Bandes am kindlichen Körper infolge der Beschmutzung und der Durchnässung desselben mit Schweiß owie infolge des Hautreizes allerlei Hauterkrankungen mit ihren Folgen verursacht werden können, hat dask. k Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 19 No¬ vember l. J., Z. 38.972, darauf aufmerksam gemacht, dass der Vertrieb dieses Geheimmittels nach den bestehenden Vorschriften sowohl in als außerhalb der Apotheken ver¬ otenist Hievon setze ich die Herren Gemeindeärzte zur Dar¬ nachachtungin Kenntnis und werden unter einemdie Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, auf dieses Verbot die Apotheken und die Handelsleute aufmerksam zu machen und hren Organen die Ueberwachung des allfallsigen Vertriebes dieses Geheimmittels aufzutragen

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