Amtsblatt 1900/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Dezember 1900

5 Zala) und der königlichen Freistadt Varazdin (Comitat 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ Varazdin), sowie aus dem Grenz= Stuhlgerichts=Bezirke schaften Falkenbach, St. Martin. gerichteten Verbote hiemit Makovicza (Comitat Saros) Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel 1, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage Steyr, 11. December 1900. Z. 16.267. nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verseucht gewesenen An alle Gemeinde - Vorstehnngen und k. k. Gemeinden Kurinka (Stuhlgerichts=Bezirk Makovicza, Comitat Gendarmerieposten-Commanden Saros), Kristof=falva im Stuhlgerichts=Bezirke Csaktornya, Hodsan, Tüske=St. György im Stuhlgerichts=Bezirke Perlak zur Kenntnisnahme. Comitat Zala) in Ungarn und deren Nachbargemeinden Nr. 22.002 II. wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke Kundmachung erlassenen Verbote nicht berührt. enthaltend veterinärpolizeiliche Verfügungen in Betreff der Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien des Innern vom 1. December d. J., Z. 42.910, im Nach¬ nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. 16. und 23. November hange zu den Kundmachungen vom d. J., Z. 41.051 und 42.099 (hierämtliche Kundmachungen Wegen erfolgter Einschleppungen der Schweinepest vom 19. und 27. November d. J., Z. 21057 und 21.480), nach dem diesseitigen Gebiete findet das Ministerium des zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Bezirken Monor und Nagykata einschließlich der Stadt¬ Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 jemeinde Czegled (Comitat Pest=Pilis=Solt=Kis=Kun) in und 45 des allgemeinen Thierseuchen=Gesetzes vom 29. Fe¬ Ungarn nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen bruar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf und Ländern zu verbieten. verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungendes Weiter ist auf Grund der wegen des Bestandes des 46 dieses Gesetzes Anwendung. Stäbchenrothlaufes in den ungarischen Grenz=Stuhlgerichts¬ Bezirken Miava, Szakolcza einschließlich der gleichnamigen Linz, am 4. December 1900. Stadtgemeinde (Comitat Nyitra) und Köszeg einschließlich Der k. k. Statthalter: der Stadtgemeinde Köszeg (Comitat Vas) nach dem dies¬ Puthon m. p. seitigen Gebiete die Einfuhr verboten Der k. k. Statthaltereirath: Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts=Bezirken Csaktornya, Perlak (Comitat Dr. Adolf Ritter v. Pitner. E Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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